Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. a Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A* B*(vormals C*) wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Vollzugsgericht vom 24.10.2025, GZ **-6, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
BEGRÜNDUNG:
A* B* (vormals C*) wurde mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 9.9.2014, rechtskräftig seit 13.9.2014, AZ **, jeweils eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 3 SMG und nach § 28a Abs 1 vierter Fall, Abs 2 Z 3 SMG sowie mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt, auf welche die erlittene Vorhaft gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB angerechnet wurde. Diese Freiheitsstrafe verbüßte er zunächst bis 22.5.2016 in der Justizanstalt Feldkirch, wobei er sich dem weiteren Strafvollzug seit seiner Nichtrückkehr von einem bewilligten Ausgang durch Flucht entzog. Nach Ausschreibung zur Festnahme und schließlich Übergabe durch die deutschen Justizbehörden wurde er am 11.9.2025 durch die PI D* wieder in die Justizanstalt Feldkirch eingeliefert und wird seither die Freiheitsstrafe weiter vollzogen. Am 12.11.2025 wurde er nunmehr in die Justizanstalt Salzburg überstellt.
Bereits mit Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Vollzugsgericht vom 15.9.2015, GZ **-2, wurde die bedingte Entlassung zum Hälftestichtag abgelehnt und der dagegen vom Strafgefangenen erhobenen Beschwerde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 20.10.2015, AZ 11 Bs 277/15w, nicht Folge gegeben. Mit weiterem Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Vollzugsgericht vom 11.4.2016, GZ **-2, wurde auch die bedingte Entlassung zum Drittelstichtag abgelehnt und der dagegen vom Strafgefangenen erhobenen Beschwerde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 9.5.2016, AZ 11 Bs 131/16a, nicht Folge gegeben. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 11.11.2026.
Nunmehr beantragte der Strafgefangene durch seinen Verteidiger am 14.10.2025 erneut seine bedingte Entlassung nach Verbüßung von mehr als zwei Drittel der Freiheitsstrafe mit der zusammengefassten Begründung, er habe sich während des gesamten Vollzugs mit Ausnahme der Nichtrückkehr vom Ausgang wohlverhalten und ansonsten keine Disziplinarvergehen begangen. Sein Verhalten werde von der Anstaltsleitung als positiv und kooperativ beurteilt. Am 29.11.2018 habe er in ** E* B* geheiratet und den Familiennamen seiner Ehegattin angenommen. Aus dieser Ehe sei eine gemeinsame Tochter, die am ** geboren worden sei, hervorgegangen. Er wohne mit seiner Familie in einem Haus in ** (**) und habe die Möglichkeit bei der Firma F* zu arbeiten. Er würde daher nach einer Entlassung nach ** in seine Heimat zurückkehren. Zu erwähnen sei, dass er 2024 in Deutschland zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt worden sei, aus welcher er aufgrund der guten Sozialprognose und mangels Rückfallsgefahr nach Verbüßung von zwei Drittel bedingt entlassen worden sei. Seinem Antrag legte er Kopien der Heiratsurkunde, der Geburtsurkunde seiner Tochter, ein Lichtbild vom Haus in ** sowie eine Zustimmungserklärung des Eigentümers der Firma F* bei (ON 2).
Die Anstaltsleitung der Justizanstalt Feldkirch bescheinigt dem Strafgefangenen eine der Hausordnung entsprechende Führung seit der Wiedereinlieferung am 11.9.2025 und verweist auf ein anhängiges Ordnungsstrafverfahren wegen der Flucht im Jahr 2016. Aufgrund der Nichtrückkehr vom genehmigten Tagesausgang und der jahrelangen Flucht bis zur Wiedereinlieferung im September 2025 befürwortet die Anstaltsleitung eine bedingte Entlassung ausdrücklich nicht (ON 4.4).
Der Soziale Dienst der Justizanstalt Feldkirch verweist darauf, dass der Strafgefangene zuletzt aufgrund eines Suchtmitteldelikts in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt ** in ** gewesen sei und dort Kontakt mit der G* besucht habe und der Strafgefangene gegenüber dem Sozialen Dienst erklärt habe, fortan abstinent in Bezug auf Suchtmittel bleiben und ein redliches Leben in ** führen zu wollen. Eine diesbezügliche Einschätzung des Sozialen Dienstes sei derzeit noch nicht möglich, da sich der Strafgefangene erst seit 11.9.2025 in der Justizanstalt befinde. Nach Kenntnisstand des Sozialen Dienstes verhalte sich der Strafgefangene seit seiner Wiedereinlieferung im Strafvollzug angepasst und unauffällig (ON 4.6). Dieser Stellungnahme ist ein Schreiben der G* vom 5.3.2025 beigefügt, aus dem sich ergibt, dass der Strafgefangene bereits im September 2024 erstmals Kontakt zur externen Drogenberatung in der JVA ** aufgenommen habe und bislang zwei ausführliche Anamnese- und Beratungsgespräche stattgefunden hätten. Eine Behandlungsnotwendigkeit in Bezug auf das Suchtmittelkonsumverhalten sei aus fachlicher Sicht indiziert (ON 4.7).
Die Staatsanwaltschaft Feldkirch befürwortet die bedingte Entlassung aus spezialpräventiven Gründen, insbesondere im Hinblick auf die Art der Tat und die Flucht ausdrücklich nicht (ON 5).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Feldkirch als Vollzugsgericht den Antrag des Strafgefangenen ohne dessen vorangehende persönliche Anhörung unter Bezugnahme auf die Vorstrafenbelastung in der Schweiz, Serbien und Deutschland sowie die Wirkungslosigkeit bisheriger Hafterfahrungen und einer bedingten Entlassung in der Schweiz und die Flucht ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige, vom Verteidiger ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, die in die Anträge mündet, eine Anhörung vor dem Rechtsmittelsenat anzuberaumen, der Beschwerde Folge zu geben und die bedingte Entlassung unter Bestimmung einer entsprechenden Probezeit zu verfügen (ON 7).
Der Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, kommt keine Berechtigung zu.
§ 46 Abs 1 StGB schreibt die bedingte Entlassung frühestens nach der Hälfte vor, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Anm: Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat(en), des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit ( Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinne von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat(en) begangen wurde(n), eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung - allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB - nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen ( Jerabek/Ropper aaO Rz 15).
Dem vom Beschwerdeführer zunächst gestellten Antrag auf persönliche Anhörung durch das Oberlandesgericht ist zunächst zu entgegnen, dass eine solche gesetzlich nicht vorgesehen ist und das Oberlandesgericht über eine Beschwerde stets in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden hat ( iVm ).
Soweit er darüber hinaus behauptet, dass das Erstgericht entgegen § 152a Abs 1 „StVO“ keine persönliche Anhörung durchgeführt habe, ist ihm zu erwidern, dass nach § 152a Abs 1 StVG eine Anhörung vor der Entscheidung durch das Vollzugsgericht nur dann zwingend ist, wenn der Strafgefangene sie zum ersten Mal beantragt und das Gericht die Entlassung nicht bewilligt. Einen solchen Antrag stellte der Strafgefangene jedoch gerade nicht. In den anderen Fällen kann von der Anhörung (nur) abgesehen werden, wenn sie nicht zweckmäßig erscheint, was zB dann der Fall sein kann, wenn der persönliche Eindruck in Anbetracht gravierender erwiesener Umstände in concreto unerheblich ist ( Pieberin WK² StVG § 152a Rz 1 mwN). Bereits das Erstgericht wies diesbezüglich zutreffend darauf hin, dass eine persönliche Anhörung des Strafgefangenen aufgrund der massiven Vorstrafenbelastung und der mehrjährigen Flucht fallaktuell nicht erforderlich war.
Dass der Beschwerdeführer zuletzt aus einer Strafhaft von zwei Jahren und zwei Monaten in Deutschland nach Verbüßung von zwei Drittel bedingt entlassen wurde, entfaltet zum einen keine Bindungswirkung für das gegenständliche Beschwerdeverfahren und ändert zum anderen nichts an der negativen Prognose (§ 46 Abs 1 StGB). Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringt, er habe sich schon seit einem sehr langen Zeitraum wohlverhalten, trifft dies gerade nicht zu. Unabhängig davon, dass er die vom Erstgericht angeführte massive Vorstrafenbelastung in der Schweiz, Serbien und auch in Deutschland, die bisherigen Hafterfahrungen und die Wirkungslosigkeit einer bereits einmal gewährten bedingten Entlassung in der Schweiz negiert (vgl diesbezüglich auch die Ausführungen des Oberlandesgerichts im Beschluss zu 11 Bs 131/16a), ist ihm zu erwidern, dass er in Deutschland während der seit 2016 anhaltenden Flucht wiederholt delinquierte und deshalb insgesamt noch zwei weitere Male verurteilt wurde, und zwar zunächst mit Urteil des Amtsgerichts ** vom 27.9.2018, rechtskräftig seit 5.10.2018, wegen einer am 15.4.2018 begangenen gefährlichen Körperverletzung zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten und zuletzt mit Urteil des Amtsgerichts ** vom 27.9.2024, rechtskräftig seit 26.2.2025, wegen Besitzes von Cannabis in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge (letzte Tathandlung am 21.4.2024) zu der von ihm angeführten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten, die er zuletzt bis zu seiner Übergabe an Österreich zumindest teilweise verbüßte (vgl ECRIS-Auskunft aus Deutschland).
Ausgehend davon kann aber mitnichten davon gesprochen werden, dass er sich „schon seit einem sehr langen Zeitraum wohlverhalten“ habe. Die massive und wiederholte Vorstrafenbelastung des Beschwerdeführers, die Wirkungslosigkeit bisheriger Hafterfahrungen und einer bedingten Entlassung sowie die wiederholte und fortgesetzte Delinquenz während der mehrjährigen Flucht in Deutschland weisen ihn als einen höchst rückfallslabilen Täter aus, weshalb die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Legalprognose, wonach er durch die (neuerliche) bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, selbst unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB keinesfalls zu rechtfertigen ist.
Weil die Spezialprävention den weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe erfordert, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
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