Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 24.10.2025, AZ B* (= GZ C*-7 des Landesgerichts Feldkirch), in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Die über A* verhängte Untersuchungshaft wird nach Beendigung des derzeitigen Zwischenvollzugs (Ersatzfreiheitsstrafe zehn Tage und zwölf Stunden zu ** der Bezirkshauptmannschaft D* [Strafantrittsbericht ON 22]) aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO f o r t g e s e t z t .
Dieser Beschluss ist in seiner Wirksamkeit durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt (§ 175 Abs 5 StPO).
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung :
Bei der Staatsanwaltschaft Feldkirch behing zu AZ E* ein Ermittlungsverfahren gegen den ** geborenen A* wegen Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB. Der Genannte wurde am 23.10.2025 durch Polizeibeamte der PI F* aus eigener Macht festgenommen und über Anordnung der Staatsanwaltschaft Feldkirch in die Justizanstalt Feldkirch eingeliefert. Am 24.10.2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Feldkirch, über ihn die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO zu verhängen (ON 1.2). Nach der gerichtlichen Einvernahme des A* zur Sache und zu den Haftgründen im Sinn des § 173 Abs 1 StPO wurde über ihn antragskonform mit Beschluss des Haft- und Rechtsschutzrichters des Landesgerichts Feldkirch vom 24.10.2025 die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO mit einer Wirksamkeit bis vorerst längstens 7.11.2025 verhängt (ON 7).
Gegen diesen Beschluss richtet sich eine unmittelbar nach der mündlichen Verkündung ergriffene Beschwerde des A*, die er in weiterer Folge durch die Verfahrenshilfeverteidigerin auch schriftlich ausführte. Die Beschwerde bestreitet den dringenden Verdacht und das Vorliegen des angenommenen Haftgrunds. Sie zielt darauf ab, den angefochten Beschluss aufzuheben und den Angeklagten allenfalls gegen gelindere Mittel zu enthaften (OZ 5 im (Hand-)Akt B* des Landesgerichts Feldkirch).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat, ist nicht im Recht.
Die Staatsanwaltschaft Feldkirch legt zwischenzeitlich mit ihrem Strafantrag vom 24.10.2025 zu AZ E* A* zur Last, dieser habe am 23.10.2025 in ** G* durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu einer Handlung, nämlich, von ihm wegzugehen, zu nötigen versucht, indem er mehrmals zu ihm sagte: „Verschwinde, verpiss dich, sonst schlage ich dir eine“ und dazu mit einer Weinflasche einen Schlagbewegung in Richtung des G* andeutete. Diesen Tatvorwurf subsumierte die Staatsanwaltschaft in rechtlicher Hinsicht dem Vergehen der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB.
Das Hauptverfahren behängt zu AZ C* des Landesgerichts Feldkirch. Eine erste Hauptverhandlung fand am 6.11.2025 statt. Sie wurde zu weiteren Beweisaufnahmen auf den 18.11.2025 vertagt. Der (nunmehr) Angeklagte befindet sich derzeit im Zwischenvollzug. Seit 7.11.2025, 00.00 Uhr, bis zum 21.11.2025, 16.00 Uhr, wurden bzw werden Ersatzfreiheitsstrafen der Bezirkshauptmannschaft D* vollzogen (Strafantrittsberichte ON 21 und ON 22).
Das Oberlandesgericht Innsbruck hält den Angeklagten auch unter Berücksichtigung der weiteren Ergebnisse des Beweisverfahrens in der Hauptverhandlung vom 6.11.2025 für dringend verdächtig, dieser habe am 23.10.2025 in ** den G* durch die sinngemäße Äußerung, dass er ihm „die (in seiner rechten Hand gehaltene gläserne Wein-)Flasche über den Kopf ziehen werde“, während er gleichzeitig damit einen Schlag in das Gesicht des Genannten andeutete, gefährlich mit einer Körperverletzung bedroht, um diesen in Furcht und Unruhe zu versetzen. Dass der Angeklagte sich durch diese Tat nur gegen einen gegen die eigene körperliche Integrität gerichteten rechtswidrigen Angriff des G* gewehrt hat oder irrtümlich von einem solchen ausgegangen ist, ist mit Blick auf nachangeführte Beweisergebnisse mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht anzunehmen:
In Bezug auf die äußere Tatseite zum Sinn und Bedeutungsgehalt der Äußerung und des angedeuteten Schlags mit der Weinflasche als ernstliche Ankündigung einer Körperverletzung stützt sich diese Verdachtseinschätzung auf die kriminalpolizeilichen Ermittlungsergebnisse der PI F*, dargestellt im Abschlussbericht in ON 5.1, 1 ff iVm der Lichtbildbeilage (Lichtbilder ON 5.8, 1 ff) und der Videoaufzeichnung des Tatgeschehens (ON 14) sowie den Aussagen der Zeugen G* (ZV G* ON 5.7, 1 ff und ON 16, 5ff) und H* (ZV H* ON 5.6, 1 ff und ON 16,4f). Die leugnenden Depositionen des Angeklagten, der nur eine situative Unmutsäußerung allenfalls im Sinn einer Beleidigung geltend macht, moniert dass er zuerst vom Opfer geschubst worden sei und im Übrigen bestreitet, den G* durch Vorhalten einer Weinflasche bedroht zu haben, sind nicht geeignet, den dringenden Tatverdacht zu beseitigen (BV ON 5.5, 1ff, ON 6 und ON 16, 2ff).
Vielmehr stützen die extrahierten Lichtbilder aus der Videoaufzeichnung vom Tatgeschehen und die Videoaufzeichnung selbst die Version des Zeugen G*, der angab, dass ihn der Angeklagte offensichtlich wegen seiner Alkoholisierung angegangen sei. Er habe ihm gegenüber geäußert, dass er ihm die Flasche gleich über den Kopf ziehen werde. Die Flasche habe er in der Hand gehabt und eine Andeutung in Richtung seines Kopfes gemacht und ihn zweimal aufgefordert zu verschwinden und sich zu verpissen (ZV G* ON 5.7, 1 ff). Diese Vorfallschilderung wurde in der Hauptverhandlung hinsichtlich der Äußerung einer Drohung vom Zeugen bestätigt, allerdings dahin relativiert, dass die Drohung Selbstzweck gewesen sei. Der Angeklagte habe nach seiner Erinnerung nicht zu ihm gesagt, dass er verschwinden solle, er glaube nicht, dass er ihn zu etwas zwingen habe wollen. Die Äußerung, dass er ihm die Flasche über den Kopf ziehen werde, habe er aber ernst genommen und deswegen die Polizei verständigt (ZV G* ON 16, 5ff).
Die inkriminierte Weinflasche konnte sichergestellt werden. Es handelt sich um eine Glasflasche mit einem Inhalt von 750 ml (Lichtbild ON 5.8, 1). Auf dem Video wiederum ist ersichtlich, wie der Angeklagte während eines Streits mit G* diese Weinflasche in seiner rechten Hand hält. Er geht damit kurz auf G* zu, der ihn leicht wegstößt, woraufhin der Angeklagte mit der Weinflasche kurz in Richtung des Gesichts des G* gestikuliert (Videoaufzeichnung ON 14 und Lichtbilder ON 5.8, 3 ff). Der Zeuge H* war zwar sichtlich bemüht, sich aus der Angelegenheit heraus zu halten, bestätigt aber immerhin, dass es eine Streiterei zwischen dem Angeklagten und G* gegeben habe. Der Angeklagte sei auf G* losgegangen. Es sei irgendwie eskaliert. G* sei vom Angeklagten bedroht worden, der habe eine Weinflasche in der Hand gehabt (ZV H* ON 5.6, 1 ff und ON 16,4).
Mit Blick auf diese derzeitigen Verfahrens- und Beweisergebnisse ist es aber entgegen den leugnenden Depositionen des Angeklagten hoch wahrscheinlich, dass dieser zumindest durch die inkriminierte Äußerung und den zugleich mit der Weinflasche angedeuteten Schlag in Richtung des Gesichts des G* diesen durch eine vom Sinn- und Bedeutungsgehalt her ernstliche Ankündigung einer Verletzung am Körper gefährlich bedrohte, ohne dass ein rechtswidriger Angriff des G* vorlag oder der Angeklagte irrtümlich einen solchen annahm.
Die hohe Wahrscheinlichkeit auf das Vorliegen der inneren Tatseite, das Wissen und Wollen um die ernstliche Ankündigung einer Körperverletzung und die Absicht, den G* dadurch in Furcht und Unruhe zu versetzen, erschließt sich für das Beschwerdegericht aus einer lebensnahen Betrachtungsweise des äußeren Geschehens.
Für den Fall der Erweislichkeit dieses Tatgeschehens hätte der Angeklagte sowohl in äußerer wie auch innerer Hinsicht das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB begangen. Weil nach der dringenden Verdachtslage der Angeklagte somit eine vorsätzliche strafbare Handlung unter Anwendung einer gefährlichen Drohung unter Drohung mit einer Weinflasche, mithin einer Waffe (zum funktionalen Waffenbegriff siehe RIS-Justiz RS0134002 [T1]) begangen hat, droht ihm im Falle eines Schuldspruchs wegen § 107 Abs 1 StGB vorerst einmal in Anwendung des § 39a Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 4) StGB eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr. Weil zudem das Vorliegen der Rückfallsvoraussetzungen nach § 39 Abs 1 StGB indiziert ist, ist nach oben von einem möglichen Strafrahmen bis zu 18 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen, weil der Angeklagte zu ** des Bezirksgerichts Bregenz wegen des Vergehens der Sachbeschädigung (vorsätzliche gewaltsame Zerstörung einer fremden Wohnungstür) zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt wurde, die er bis 5.2.2024 verbüßte. Die über ihn zu I* des Landesgerichts Feldkirch ua wegen der Vergehen der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe von 8 Monaten verbüßte er ab 15.10.2024 zur Gänze bis zum 13.6.2025 (IVV-Auszug vom 12.11.2025). Gewaltsame Sachbeschädigungen und gefährliche Drohungen sind Aggressionsdelikte. Sie beruhen daher auf der gleichen schädlichen Neigung im Sinn des § 39 Abs 1 StGB wie die dem Angeklagten nunmehr angelastete Tat (RIS-Justiz [T3 und T9], [T5]).
Aus der Strafregisterauskunft des Angeklagten ergeben sich insgesamt bereits 13 Eintragungen wegen strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben und gegen die Willensfreiheit. Er wurde unter anderem zu ** des Landesgerichts Feldkirch wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen zu einer Geldstrafe verurteilt. Zu ** des Landesgerichts Feldkirch wurde über ihn wegen Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB und Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe ausgesprochen, die er zum Teil verbüßt hat. Zuletzt wurde er zu I* des Landesgerichts Feldkirch am 12.6.2024 wegen des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.
Mit Blick auf dieses Vorleben handelt es sich beim Angeklagten um einen rückfallslabilen Gewalt- und Aggressionstäter, der auch im Anlassfall nach seiner Festnahme sich gegenüber der Kriminalpolizei aufbrausend und aggressiv verhielt, alkoholisiert war und unter anderem in einer Waffenverbotszone ein Messer mit sich führte. Dieses Vorleben, die Rückfallslabilität und die nach dem Akteninhalt anzunehmende charakterliche Neigung zu Aggressions- und Gewalttaten stellen jene aus dem Akt konkret ableitbaren Umstände dar, die im Sinn des § 173 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO die Gefahr begründen, der Angeklagte werde auf freiem Fuß ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens wiederum (eine) strafbare Handlung(en) mit nicht bloß leichten Folgen bzw mit einer Strafdrohung von mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe in der Art der ihm angelasteten Anlasstat, insbesondere gefährliche Drohungen nach § 107 Abs 1 StGB bzw Nötigungen nach § 105 Abs 1 StGB, begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist bzw sind, wie die ihm angelastete strafbare Handlung, wobei er bereits in der Vergangenheit mehr als zweimal wegen rechtsguteinschlägiger Straftaten verurteilt wurde.
Ausgehend davon bejaht das Beschwerdegericht den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO. Dieser liegt in einer solchen Intensität vor, dass ihm durch gelindere Mittel nicht wirksam begegnet werden kann. Von einer Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 173 Abs 3 letzter Satz StPO ist nach dem Akteninhalt nicht auszugehen.
Aufgrund des beträchtlich getrübten strafrechtlichen Vorlebens droht dem Angeklagten eine unbedingte Freiheitsstrafe. Damit steht die Fortsetzung der Untersuchungshaft weder zur Bedeutung der Sache noch der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis. Ausgehend davon war spruchgemäß zu entscheiden.
Wegen bereits eingebrachter Anklage ist die Wirksamkeit dieser Haftfortsetzungsentscheidung durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt.
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