Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Maßnahmenvollzugssache der A* über die Beschwerde der Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 21.02.2025, GZ ** 180, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Die am ** geborene A* wurde mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 18.10.2016 zu **, rechtskräftig seit 14.02.2017, nach § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen (nunmehr: in einem forensisch-therapeutischen Zentrum untergebracht).
Mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 06.11.2018 zu ** wurde A* am 20.11.2018 unter Bestimmung einer Probezeit von fünf Jahren und Erteilung von Weisungen bedingt entlassen. Mit weiterem Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 02.06.2020 zu ** wurde diese gewährte bedingte Entlassung widerrufen, weil A* gegen die Weisung, die ärztlicherseits für erforderlich erachteten Medikamente einzunehmen, verstieß.
Mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 21.09.2021 (ON 25) wurde A* am 01.10.2021 neuerlich unter Bestimmung einer Probezeit von fünf Jahren bedingt entlassen. Dabei wurden ihr mit ihrem ausdrücklichen Einverständnis (ON 24 S 1) folgende Weisungen erteilt:
Aufgrund einer fernmündlichen Bekanntgabe der A*, in der sie von „Anschlägen“ auf ihren Körper durch Infusionen und Spritzen, die höllisch weh täten, sprach (ON 158 AS 1), wurde eine Anhörung durchgeführt (ON 166), anlässlich derer sie angab, die Spritzen und Blutabnahmen würden ihr Schmerzen bereiten und sie wolle auch nicht ihr ganzes Leben in ** leben. Sie habe eine Wohnung um EUR 350.000,-- in Aussicht. Die Frage, ob sie diesen Betrag habe, verneinte die Genannte. Sie ersuchte schließlich darum, von der Medikation in Zukunft abzusehen, wäre aber dazu bereit, weiterhin unter Beobachtung zu stehen.
Seitens des Vereins Neustart wurde ausgeführt (ON 175), dass die bedingt Entlassene einen Termin verlässlich wahrgenommen habe. Es habe ein ausführliches Explorationsgespräch stattgefunden. A* sei selbstständig gekommen und habe sich höflich und kooperativ gezeigt. Inhaltlich seien deutlich spürbare paranoide bzw wahnhafte Gedankeninhalte dominant gewesen. So sei sie das Objekt von medizinischen Experimenten, man unterziehe sie Medikamentenversuchen und bestehe ein Interesse diffuser Mächte, sie einzusperren. Eine strukturierte Auseinandersetzung mit ihrer Delinquenzgeschichte sei kaum möglich gewesen. Im Wesentlichen sehe sie sich als Justizopfer und erkenne einen Anspruch auf Entschädigung. Bewährungshilfe könne sie sich gut vorstellen, um endlich jemanden an ihrer Seite zu haben, der das an ihr begangene Unrecht zu verstehen in der Lage sei und sie in ihrem Bestreben nach Gerechtigkeit unterstütze. Seitens des Vereins Return sehe man keine unmittelbare oder mittelbare Notwendigkeit einer Bewährungshilfeanordnung. Die bedingt Entlassene sei sozialarbeiterisch und psychosozial umfassend betreut und engmaschig in diverse Betreuungs- und Monitoringformate eingebettet. Der Widerstand gegen die Medikation sei inhaltlich begründet und nicht unterstützungsbedürftig im Sinne von strukturierenden und regulierenden Interventionen. Eine Anordnung von Bewährungshilfe erscheine nicht indiziert.
Laut Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. B* (ON 178) habe sich das Verhalten von A* auch seit dem letzten Gutachten unwesentlich verändert. Im Zusammenhang mit den ihr auferlegten Weisungen zeigten sich grundsätzlich keine wesentlichen Verfehlungen, jedoch sei sie in Bezug auf die Compliance der Medikationsnotwendigkeit weiterhin in keiner Weise einsichtig. Bei nicht entsprechender Überprüfung der Medikamenteneinnahme einschließlich der Spiegelkontrollen würde A* mit hoher Wahrscheinlichkeit die Medikamente absetzen, da ein subjektives Krankheitsgefühl in keiner Weise gegeben sei. Dies würde zu einer Ausweitung, aber auch Verschärfung ihrer manischen Getriebenheit und ihres Gefahrenpotenzials führen. Die grundsätzliche Frage der Notwendigkeit einer Bewährungshilfe sei zu befürworten. Die Sicht von „Return“ auf das Verhalten von A* entspreche einer sehr positivistischen. Bewährungshilfe mache Sinn, um entscheidende weitere begleitende Schritte zu gewähren. Auch aufgrund der neuen Inhalte und Informationen bestehe keine Möglichkeit und auch keine Notwendigkeit einer Weisungsänderung oder ergänzung. Weiterhin erscheine es nicht sinnvoll bzw möglich, dass A* selbständig lebe oder ihre Medikamenteneinnahme nicht monitiert werde. Die fehlende Krankheitseinsicht und die nicht gegebene Adhärenz zur notwendigen Medikation würden umgehend zu einer Verschlechterung des ohnehin schon durchgehend bestehenden hypomanischen Zustandes der Genannten führen.
Die Staatsanwaltschaft stimmte der Anordnung von Bewährungshilfe zu (ON 178 AS 1).
Mit dem angefochtenen Beschluss ordnete das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht gemäß §§ 50, 52 StGB für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe an (1.) und wies den Antrag der bedingt Entlassenen auf Änderung der Weisungen auf Wohnsitznahme in einer ganztagsbetreuten Einrichtung und der regelmäßigen Medikamenteneinnahme und Plasmaspiegelkontrollen ab (2.).
Gegen diesen Beschluss richtet sich das als Beschwerde zu erachtende Schreiben der A*, welches rechtzeitig innerhalb der Beschwerdefrist eingebracht wurde.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist nicht berechtigt.
An die Stelle der bedingten Nachsicht von vorbeugenden Maßnahmen nach § 45 Abs 1 StGB ist mittlerweile aufgrund des Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetzes 2022, BGBl I Nr 223/2022, (MVAG 2022) das vorläufige Absehen vom Vollzug der Unterbringung nach § 157a StVG getreten. Personen, die bei Inkrafttreten des MVAG 2022 aus der vorbeugenden Maßnahme bereits bedingt entlassen sind, sind in der Übergangsbestimmung des Art 6 Abs 2 MVAG 2022 nicht angesprochen. Den Erläuterungen ist zu entnehmen, dass das materielle Recht der bedingten Entlassung künftig im Maßnahmenvollzugsgesetz (MVG) geregelt werden und in diesem Bereich das StGB vorläufig weitergelten soll (EBRV 1789 BlgNR 27. GP 13). Auch für diese Personen tritt durch das Inkrafftreten des MVAG 2022 keine Änderung ein: die Probezeit läuft daher unter Aufrechterhaltung der Weisungen unverändert weiter (Erlass des BMJ vom 28.02.2023, GZ 2023-0.073.577, S 10).
Wird ein Rechtsbrecher aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme bedingt entlassen, so hat ihm gemäß § 50 Abs 1 StGB das Gericht Weisungen zu erteilen oder Bewährungshilfe anzuordnen, soweit das notwendig oder zweckmäßig ist, um ihn von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten. Derartige Weisungen sind demonstrativ in § 51 Abs 2 StGB dargestellt.
Die anlässlich der bedingten Entlassung der A* erteilten Weisungen entsprechen im Übrigen auch den im Falle eines vorläufigen Absehens vom Vollzug der Unterbringung nach § 157c Abs 2 StVG idF MVAG 2022 vorgesehenen Möglichkeiten. Im Fall einer medizinischen oder psychotherapeutischen Behandlung bedarf die Weisung nach § 51 Abs 3 StGB der seitens A* bereits unwiderruflich erteilten Zustimmung ( Schroll/Oshidari in Höpfel/Ratz , WK² StGB § 51 Rz 45). Soweit dies geboten scheint, hat das Gericht gemäß § 51 Abs 1 StGB erteilte Weisungen zu ändern oder aufzuheben. Bewährungshilfe ist gemäß § 52 Abs 3 StGB auch nachträglich anzuordnen, soweit dies nach § 50 StGB geboten erscheint.
Aufgrund des Gutachtens des psychiatrischen Sachverständigen Dr. B* (ON 178) und des Berichtes der Forensischen Ambulanz Innsbruck vom 11.02.2025 (ON 177) ist die von der Betroffenen angestrebte Änderung der Weisungen der Wohnsitznahme sowie der Medikamenteneinnahme und der Plasmaspiegelkontrollen nicht angezeigt, zumal diese Maßnahmen infolge der nach wie vor mangelnden Krankheits- und Behandlungseinsicht der Betroffenen notwendig sind, um deren regelmäßige Medikamenteneinnahme zu garantieren und zu überprüfen. Auf sich allein gestellt würde die Betroffene nach dem Sachverständigengutachten mit hoher Wahrscheinlichkeit die Medikamente absetzen, was zu einer Ausweitung und Verschärfung ihres Gefahrenpotenzials führen würde, weil ein subjektives Krankheitsgefühl nicht vorhanden ist.
Aufgrund dieser Einschätzung des psychiatrischen Sachverständigen erweist sich auch die Anordnung der Bewährungshilfe entgegen der Ansicht des Vereins „Return“ zur Unterstützung der Betroffenen als zweckmäßig und notwendig.
Aufgrund der fehlenden Krankheitseinsicht und der daraus zu erwartenden Verschlechterung des psychischen Zustandes der Betroffenen wurde daher ihr Antrag auf Weisungsänderung durch das Erstgericht zutreffend abgewiesen und nachträglich die Bewährungshilfe angeordnet.
Die Beschwerde musste daher erfolglos bleiben.
Rückverweise