Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG über den Antrag des Genannten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 9.10.2025, GZ **-5, und dessen Beschwerde gegen diesen Beschluss in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird n i c h t bewilligt.
Die Beschwerde wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n .
Gegen diese Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck den unbedingten Teil von sechs Monaten einer über ihn zu ** des Landesgerichtes Innsbruck wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB verhängten Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Am 18.3.2026 wird der Strafgefangene den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe verbüßt haben, am 18.12.2025 die Hälfte.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zu diesem Stichtag ab und begründete dies mit näher dargelegten generalpräventiven Erwägungen.
Nach Zustellung dieses Beschlusses samt Rechtsmittelbelehrung zu eigenen Handen erklärte der Strafgefangene Rechtsmittelverzicht (ON 6, S 2). Ungeachtet dieses Rechtsmittelverzichts brachte der Strafgefangene durch seine Verteidigerin am 26.10.2025 gegen die Ablehnung der bedingten Entlassung eine schriftliche Beschwerde ein, deren Vorbringen „aus advokatorischer Vorsicht“ auch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 364 StPO gegen die Versäumung der Beschwerdefrist enthält.
Die Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck enthielt sich einer Stellungnahme.
Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
Gemäß § 364 Abs 1 StPO ist den Beteiligten des Verfahrens unter bestimmten Voraussetzungen gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung, Ausführung oder Erhebung eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Die Wiedereinsetzung ist ein Instrument zur Beseitigung der Folgen einer Versäumung einer Prozesshandlung, nicht zu deren Beseitigung oder Korrektur. Deshalb kann mit der Wiedereinsetzung ein Rechtsmittelverzicht nicht korrigiert werden ( Lewisch in Fuchs/Ratz, WK StPO § 364 Rz 9 mwN). Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher nicht zu bewilligen.
Zur Beschwerde:
Da der Strafgefangene nach Zustellung des Beschlusses einen Rechtsmittelverzicht erklärte, ist seine nunmehr erhobene Beschwerde unzulässig (RIS-Justiz RS0099945, RS0124841; Drexler/Weger, StVG 5§ 152a Rz 3). Diese war daher – ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (RIS-Justiz RS0129395) – als unzulässig zurückzuweisen (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 2 StPO).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden