Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 6.2.2025, GZ **-72, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n .
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss widerrief das Landesgericht Feldkirch gemäß § 39 Abs 4 SMG den dem Verurteilten mit Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 8.12.2022 (ON 51) gewährten Aufschub des Vollzugs der mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 4.8.2022, GZ **-22, über ihn verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren sowie des unter einem widerrufenen Strafrests von vier Monaten betreffend die bedingte Entlassung zu ** des Landesgerichts Ried im Innkreis.
Gegen diesen Beschluss erhob der Verurteilte, der sich in ** in Untersuchungshaft befindet, mit 6.9.2025 datiertem und am 2.10.2025 beim Landesgericht Feldkirch eingelangtem Schreiben (durch die Formulierung: „Warum ich damit nicht einverstanden bin ….“ gerade noch erkennbar) Beschwerde (ON 91), zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt und die verspätet und daher unzulässig ist.
Gemäß § 88 Abs 1 zweiter Satz StPO ist die Beschwerde binnen 14 Tagen ab Bekanntmachung schriftlich oder auf elektronischem Weg beim Gericht einzubringen (oder im Fall der mündlichen Verkündung zu Protokoll zu geben).
Die Beschlussausfertigung, die auch eine richtige Rechtsmittelbelehrung enthält, wurde dem Verurteilten am 10.6.2025 in der Haft in ** zugestellt (vgl Rückscheine in ON 72), weshalb die 14tägige Rechtsmittelfrist mit Ablauf des 24.6.2025 endete. Die erst am 6.9.2025 verfasste und am 2.10.2025 beim Landesgericht Feldkirch eingelangte Beschwerde ist daher verspätet (im Übrigen auch unter der Annahme, dass der Beschluss dem Verurteilten in der Untersuchungshaft in ** wie im Rechtsmittel behauptet erst „ca eineinhalb Monate“ vor dem 6.9.2025 zugestellt worden wäre) und war daher – ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (RIS-Justiz RS0129395) – als unzulässig zurückzuweisen (§ 89 Abs 2 StPO).
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