Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. a Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die (erneute) Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 6.2.2025, GZ **-72, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n .
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss widerrief das Landesgericht Feldkirch gemäß § 39 Abs 4 SMG den dem Verurteilten mit Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 8.12.2022 (ON 51) gewährten Aufschub des Vollzugs der mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 4.8.2022, GZ **-22, über ihn verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren sowie des unter einem widerrufenen Strafrests von vier Monaten betreffend die bedingte Entlassung zu ** des Landesgerichts Ried im Innkreis.
Die dagegen vom Verurteilten, der sich in ** in Untersuchungshaft befindet, bereits mit 6.9.2025 datiertem und am 2.10.2025 beim Landesgericht Feldkirch eingelangten Schreiben erhobene Beschwerde (ON 91) wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 16.10.2025, AZ 11 Bs 261/25g, (wegen Verspätung) als unzulässig zurückgewiesen (ON 93). Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird zunächst auf diesen Beschluss des Oberlandesgerichts verwiesen.
Nunmehr erhob der Verurteilte erneut Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 6.2.2025, die er direkt an das Oberlandesgericht richtete und die hier am 30.10.2025 einlangte (ON 97).
Die Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck nahm von einer Stellungnahme zur erneuten Beschwerde Abstand.
Weil die Rechtsmittelfrist bereits mit Ablauf des 24.6.2025 endete und darüber hinaus schon die erste Beschwerde als (verspätet und damit) unzulässig zurückgewiesen wurde, teilt die erneute Beschwerde deren Schicksal (§ 89 Abs 2 StPO).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden