Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 16.9.2025, GZ **-28, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Einzelrichter vom 13.3.2025, GZ **-20, wurde A* wegen mehrerer Vergehen zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zehn Monaten sowie einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen à EUR 4,--, im Fall der Uneinbringlichkeit zu 120 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt und gemäß § 20 Abs 3 StGB ein Geldbetrag von EUR 7.000,-- für verfallen erklärt. Mit gleichzeitig ergangenem Beschluss bewilligte das Landesgericht über Antrag des Verurteilten betreffend die Geldstrafe eine Ratenzahlung von 24 monatlichen Raten zu je EUR 40,--, zahlbar jeweils bis zum 10. eines jeden Monats, beginnend mit 10.4.2025 unter Terminverlust bei Verzug mit zwei Raten.
Nachdem der Verurteilte die ersten vier Monatsraten überwiesen hatte, bezahlte er die Raten für die Monate August und September nicht mehr, weshalb mit Ablauf des 10.9.2025 Terminverlust eintrat (§ 409a Abs 4 StPO).
Mit dem beim Landesgericht Feldkirch am 11.9.2025 eingebrachten Schreiben stellte der Verurteilte den Antrag auf „Arbeitsstunden oder Stundung [s]einer Geldstrafe“, weil er noch keine Leistungen bekomme sowie ohne Arbeit und ohne Einkommen sei (ON 27).
Die Staatsanwaltschaft sprach sich unter Hinweis auf den bereits eingetretenen Terminverlust ablehnend zum Antrag des Verurteilten aus (ON 27.1).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Feldkirch den Antrag auf Gewährung eines weiteren Aufschubs der Zahlung der Geldstrafe wegen eingetretenem Terminverlust ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten (ON 29), mit der er zusammengefasst vorbringt, er bekomme keinerlei Sozialleistungen oder Grundsicherung und würden er und seine Frau nur EUR 670,-- Rente bekommen und dies reiche nur für die Miete und den Strom.
Dem Rechtsmittel, zu dem sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, kommt keine Berechtigung zu.
Die – auch unverschuldete – Nichtzahlung zweier Raten hat Terminverlust zur Folge. Darunter versteht man, dass die Erlaubnis zur ratenweisen Abstattung außer Kraft tritt und alle noch aushaftenden Raten zugleich und sofort fällig werden ( Kirchbacher, StPO 15 § 409a Rz 4). Ein einmal eingetretener Terminverlust hindert – wie bereits das Erstgericht zutreffend ausführte – die Gewährung eines weiteren Zahlungsaufschubs ( Lässig , WK-StPO § 409a Rz 8 mwN).
Die Beschwerde musste daher erfolglos bleiben.
Bleibt mit Blick auf den ebenfalls gestellten Antrag auf „Arbeitsstunden“ auszuführen, dass die Erbringung gemeinnütziger Leistungen erst nach Uneinbringlichkeit der Geldstrafe und Anordnung der Ersatzfreiheitsstrafe zulässig ist (vgl § 3 Abs 1 iVm § 3a StVG), worauf bereits das Erstgericht zutreffend hinwies.
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