Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*und einen weiteren Beschuldigten wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 31.8.2025, AZ ** (= GZ **-24 der Staatsanwaltschaft Innsbruck), in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird t e i l w e i s e Folge gegeben und der angefochtene Beschluss, der im Übrigen unberührt bleibt, im Punkt IV. dahin a b g e ä n d e r t , dass der Auswertungszeitraum ab 1.1.2025 bis zum Vollzug der Beschlagnahme eingeschränkt wird.
Im Übrigen wird der Beschwerde n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung :
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck führt zu ** ein Ermittlungsverfahren gegen den ** geborenen B* und den ** geborenen A* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG.
Am 28.7.2025 ordnete sie zu
I. die Festnahme des A* gemäß §§ 170 Abs 1 Z 3 und 4, 171 Abs 1 StPO,
zu II. gemäß §§ 117 Z 2, 119 Abs 1, 120 Abs 1 erster Satz StPO die Durchsuchung der von diesem Beschuldigten mitbenutzen Wohnräumlichkeiten in ** samt Nebenräumlichkeiten und Kellerräumlichkeiten,
zu III. nach § 110 Abs 1 Z 1 und 3 StPO die Sicherstellung von Suchtgiften und Kommunikationsmitteln (Mobiltelefone, Tablets, Computer etc),
zu IV. die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten gemäß §§ 109 Z 2a, 115f Abs 1 und 2 StPO sämtlicher in Punkt III. genannter elektronischer Kommunikationsmittel und darauf befindlicher Daten zum Zwecke der Auswertung der Daten, wobei auch solche Daten umfasst sind, die auf räumlich getrennten Speichermedien gespeichert werden und auf die von den Kommunikationsmitteln zugegriffen werden kann (Cloud-Speicher, Online-E-Mail-Postfächer, externes Hosting etc) für den Zeitraum vom 1.7.2024 bis zum Vollzug der Beschlagnahme durch die Polizei, spätestens jedoch bis zum 25.8.2025 auch hinsichtlich solcher Daten, deren Zeitstempel nicht vorhanden ist oder offensichtlich nicht korrekt ist, die in anderen Daten enthalten sind (Containerformate wie ZIP-Dateien, Veracrypt-Container, virtuellen Maschinen, Backupformate, Anhänge zu E-Mails udgl) und die wiederhergestellt werden konnten in Ansehung von nachgenannten Datenkategorien jeweils samt den damit verbundenen Metadaten
hinsichtlich von Dateninhalten an, die Rückschlüsse auf die Übernahme, das Überlassen/Verschaffen und den (auch grenzüberschreitenden) Transport von Suchtgiften, deren Art, Qualität und Quantität, die Identität der jeweiligen Überlasser, Übernehmer, Transporteure und allfälliger weiterer an der Tat Beteiligter, die Standorte der Tathandlungen, den Preis für die Suchtgifte sowie die Abwicklung der Bezahlung zulassen und
zu V. die Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung betreffend die Rufnummer des A* ** nach § 135 Abs 2 Z 3 StPO hinsichtlich Auskunftserteilung über Verkehrs-, Zugangs- und Standortdaten (§ 160 Abs 3 Z 6, 7 und 9 TKG) der Nachrichtenübermittlung für den Zeitraum vom 18.1.2025, 00:00 Uhr, bis 18.7.2025, 24:00 Uhr, an (ON 24).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss bewilligte das Erstgericht diese Anordnung der Staatsanwaltschaft Innsbruck in den Punkten I., II., IV. und V. aus den in der Anordnung angeführten Gründen (zur Zulässigkeit vgl RIS-Justiz RS0124017) und befristete die Maßnahmen bis 31.8.2025 (ON 24, 9).
Die genannte Anordnung der Staatsanwaltschaft Innsbruck wurde am 12.8.2025 durch Polizeibeamte der PI ** vollzogen. Dabei wurden mehrere Datenträger des A* (**, Mobiltelefon **, Mobiltelefon **, Mobiltelefon **, Laptop ** schwarz, Tablet schwarz und USB-Stick rot) zum Zwecke der Aufbereitung und Auswertung darauf befindlicher Daten sichergestellt (Berichte der PI ** ON 32 und ON 36).
Gegen die gerichtliche Bewilligung der Anordnung zu IV.. und V. richtet sich nunmehr eine rechtzeitige und schriftlich ausgeführte Beschwerde des A* mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass die Anordnung der Staatsanwaltschaft Innsbruck im bekämpften Umfang abgewiesen bzw nicht bewilligt wird, in eventu festzustellen, dass die gerichtliche Bewilligung im bekämpften Umfang das Gesetz in § 115f Abs 1 und/oder § 135 Abs 2 StPO verletzt und jedenfalls der Staatsanwaltschaft Innsbruck aufzutragen, die zu Unrecht gewonnenen Ergebnisse dieser Ermittlungsmaßnahmen zu vernichten. Argumentativ bringt die Beschwerde vor, dass ausgehend vom bisherigen Akteninhalt betreffend den Beschuldigten nur ein Verdacht auf Suchtmitteldelinquenz seit Mitte Juni 2025 bestehe. Der gegenständliche Auswertungszeitraum reiche bis zum 1.7.2024 zurück, ohne dass bestimmte Tatsachen vorliegen würden, die annehmen ließen, dass bei einem so weiten Auswertungszeitraum Informationen ermittelt werden könnten, die für die Aufklärung einer Straftat wesentlich sind. Zudem würde die angeordnete Auswertung von Datenkategorien einen umfassenden Einblick in das Privatleben des Beschuldigten zulassen und sei daher ebenso unverhältnismäßig. Jedenfalls liege auch ein Begründungsmangel vor, weil überhaupt nicht begründet worden sei, weshalb ein Verdacht auf Suchtmitteldelinquenz bereits vor Juni 2025 bzw konkret ab 1.7.2024 vorliegen soll. Dies treffe im Wesentlichen auch für die bewilligte Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung zu V. des bekämpften Beschlusses zu, es sei völlig unklar, welche Straftaten hier aufgeklärt werden sollen. Die Maßnahme sei sohin unverhältnismäßig und nicht nachvollziehbar begründet (ON 38).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat, dringt teilweise im spruchgemäßen Ausmaß durch.
Zu Punkt IV. der gerichtlichen Bewilligung:
Insoweit ist die Beschwerde teilweise berechtigt.
§ 109 Z 2a StPO definiert die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten als eine gerichtliche Entscheidung auf Begründung einer Sicherstellung von
(a) Datenträgern und darauf gespeicherten Daten,
(b) Daten, die an anderen Speicherorten als einem Datenträger gespeichert sind, soweit auf sie von diesem aus zugegriffen werden kann, oder
(c) Daten, die auf Datenträgern oder anderen Speicherorten gespeichert sind, die zuvor nach Z 1 lit a sichergestellt wurden zum Zweck der Auswertung von Daten.
Es handelt sich um eine eigenständige Ermittlungsmaßnahme in Form einer gerichtlichen Entscheidung auf (originäre) Begründung einer Sicherstellung von Daten(-trägern). Sie ist durch die Staatsanwaltschaft aufgrund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen und von der Kriminalpolizei (zwangsweise) durchzuführen. Zur Entlastung der Gerichte reicht – anders als im Fall der Beschlagnahme nach § 115 Abs 1 StPO – eine gerichtlich bewilligte Anordnung der Staatsanwaltschaft aus (Einführungserlass des Bundesministeriums für Justiz vom 23.12.2024, GZ 2024-0.859.242 (S578.033) Seite 6). Die Beschlagnahme von Daten(-trägern) ist ua nach § 115f Abs 9 StPO im Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft, nach Einbringen der Anklage jedoch durch das Gericht dann aufzuheben, wenn und sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
Bei einer gegen die Bewilligung einer Zwangsmaßnahme gerichteten Beschwerde kann es bei der Entscheidung über dieses Rechtsmittel nur um den Zeitpunkt der Bewilligung gehen. Da in diesem Fall das Nachprüfungskalkül aber nicht nur die Rechtsverletzung, sondern auch die Ermessensausübung (Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit) bei der bekämpften Entscheidung erfasst, hat das Beschwerdegericht zum einen aufgrund der dem Erstgericht zur Verfügung stehenden Tatsachen und Beweismittel über die behauptete Rechtsverletzung, zum anderen aufgrund der ihm selbst (also auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde bezogen) zur Verfügung stehenden Tatumstände eine auf den Zeitpunkt der Bewilligung bezogene Ermessensentscheidung über deren Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit zu treffen und gegebenenfalls bei seiner Entscheidung in der Sache – nach Maßgabe des Beschwerdegegenstands – auch Umstände zu berücksichtigen, die nach dem bekämpften Beschluss eingetreten oder bekannt geworden sind (vgl zur Ex-Ante-Perspektive bei Beschwerden gegen die Bewilligung von Zwangsmitteln RIS-Justiz RS0131252; Ratz in Fuchs/Ratz, WK StPO Vor §§ 280-296a Rz 6/1; Ratz , Verfahrensführung 2Rz 289 und 375; OLG Graz, 8 Bs 116/25g). Davon unberührt bleibt die in § 89 Abs 2b erster Satz StPO wurzelnde Pflicht des Beschwerdegerichts, noch andauernde Maßnahmen, wie etwa Untersuchungshaft, bei Wegfall einer gesetzlichen Voraussetzung unverzüglich zu beenden (RIS-Justiz RS0131252 [T]).
Die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten ist zulässig, wenn sie aus Beweisgründen erforderlich scheint und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch Informationen ermittelt werden können, die für die Aufklärung einer Straftat wesentlich sind (§ 115 f Abs 1 StPO).
Die gerichtliche Bewilligung erfordert einen begründeten Verdacht für das Vorliegen einer Anlasstat. Dieser Verdacht muss vor dem Eingriff bestimmt und hinreichend sein. Die Begründung für den Verdacht muss rational nachvollziehbar sein, es müssen solcherart Tatsachen vorliegen, aus denen vertretbar geschlossen werden kann, dass durch die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten im Sinn des § 115f StPO beweiserhebliche Tatsachen gewonnen werden können, die für die Aufklärung der Straftat wesentlich sind. Ferner ist die in die verfassungsrechtlich geschützten Garantien der Art 8 EMRK und § 1 DSG eingreifende Zwangsmaßnahme dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu unterstellen; sie ist nur zulässig, wenn sich sachlich nachvollziehbar begründen lässt, dass sie für den zu erreichenden gesetzlich vorgesehenen Zweck erforderlich, geeignet und im engeren Sinn verhältnismäßig erscheint (vgl Tipold/Zerbes , WK-StPO § 115 Rz 11).
Aus den in der Begründung des angefochtenen Beschlusses aktenkonform dargestellten Gründen stand A* im Bewilligungszeitpunkt im Verdacht, im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten B* in einem noch festzustellenden Tatzeitraum jedenfalls ab Sommer 2025 den bestehenden Vorschriften zuwider mit dem an die kontinuierliche Tatbegehung geknüpften Additionsvorsatz Suchtgift, insbesondere Kokain (beinhaltend Cocain), in wiederholten Fällen in einer insgesamt die Grenzmenge übersteigenden Quantität an diverse Abnehmer gewinnbringend veräußert und somit überlassen und dadurch das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG begangen zu haben. Dieser Verdacht resultierte aus den kriminalpolizeilichen Ermittlungsergebnissen, dargestellt im Anlassbericht der PI ** vom 18.7.2025. Diese nahmen Bezug auf geständige Angaben des abgesondert verfolgten C*, der einräumte, seit Mitte Juni 2025 insgesamt 20 g Kokain zum Preis von rund EUR 100,-- pro Gramm im Zuge mehrerer Übergaben von A* angekauft zu haben. Zudem habe er im Juni 2025 weitere 3 g Kokain zum selben Preis von B* gekauft. Als Lieferant des C* habe über den Snapchat-Account ** der Beschuldigte A* ausgemittelt werden können. Zudem habe sich aus einem vertraulichen Hinweis ergeben, dass beim Abgang zum Bahnhof in ** regelmäßig Suchtgiftdeals stattfinden würden und es sich bei den Dealern um zwei junge türkischstämmige Burschen handle. Der Hinweisgeber habe ein selbst erstelltes Video zur Verfügung gestellt, auf dem ein augenscheinlicher Suchtgiftdeal am 25.6.2025 dokumentiert sei. Auf dem Video sei ersichtlich wie A* einen unbekannten Gegenstand (allem Anschein nach Suchtgift) an einen Unbekannten übergeben habe, der diesen Gegenstand genau inspiziert habe. Ein weiterer Jugendlicher sei kurz darauf mit einem Fahrrad hinzugekommen. Der Mitbeschuldigte B* habe einen Gegenstand (vermutlich Geldschein) vom Jugendlichen übergeben erhalten und selbst in weiterer Folge einen Gegenstand (vermutlich Suchtgift) dem Jugendlichen übergeben (Anlassbericht der PI ** ON 23.2, 1 ff). Der genannte Grammpreis von 100,-- indizierte mit einfacher Wahrscheinlichkeit eine hohe Qualität des im Straßenverkaufs überlassenen Kokains (Cocain). Reinheitsgrade von mehr als 80 % sind dort nach der Gerichtserfahrung keine Seltenheit mehr. Damit war mit einfacher Wahrscheinlichkeit auch von einer Grenzmengenüberschreitung und einem darauf bezogenen Vorsatz auszugehen.
An diesen Verfahrens- und Beweisergebnissen und den daraus ableitbaren bestimmten Tatsachen und Verdachtsmomente hat sich zum Vorteil des Beschwerdeführers nichts geändert. Nach wie vor ist daher insbesondere auch anzunehmen, dass Suchtgiftgeschäfte regelmäßig mit Hilfe von technischen Kommunikationsmitteln vorbereitet, angebahnt und abgewickelt werden und durch die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten des A* Informationen über Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Suchtmittelgeschäften ermittelt werden können, die für die Aufklärung der strafbaren Handlung, nämlich zur Erhärtung des Tatverdachts, Konkretisierung des Tatzeitraums und der Einzelangriffe sowie zur Ausforschung allfälliger weiterer Abnehmer, Lieferanten und allfälliger Mittäter, wesentlich sind. In Anbetracht der Angaben zur Sache verweigernden Depositionen des A* (BV ON 34) ist die Maßnahme zur Aufgabenerfüllung erforderlich und notwendig. Gelindere und gleichen Ermittlungserfolg versprechende Mittel stehen nicht zur Verfügung.
Entgegen der Beschwerde ist die bewilligte Beschlagnahme von Datenträgern und Daten auch in Ansehung der oben angeführten Datenkategorien verhältnismäßig und steht in keinem Missverhältnis zwischen dem durch die Zwangsmaßnahme bewirkten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art 8 MRK) bzw das Recht auf Datenschutz (§ 1 DSG) einerseits und dem Gewicht der Straftat (Verbrechen des Suchtgifthandels), dem Grad des Verdachts und der Wahrscheinlichkeit des angestrebten Erfolgs andererseits. Unter Datenkategorien sind nur allgemeine – technisch geprägte – Festlegungen zu verstehen, die fallbezogen mit dem (konkreten) Ermittlungszweck und dem gesuchten Beweismaterial durch die Anordnung von Dateninhalten hinreichend deutlich verknüpft wurden. Es steht durchaus zu erwarten, dass in sämtlichen dieser Datenkategorien die in der Anordnung umschriebenen relevanten und zur Aufklärung der Straftat erforderlichen Dateninhalte aufzufinden sind. Die Umschreibung, welche Informationen innerhalb der Datenkategorien für die Aufklärung der Straftat wesentlich sind und daher ermittelt werden können, wiederum ist rational nachvollziehbar und genügt dem Gesetz- und Verhältnismäßigkeitsprinzip.
Allerdings wurde der Auswertungszeitraum vom Erstgericht zu weit gefasst. Selbst wenn man konzediert, dass nach der einfachen Verdachtslage neben C* und den auf den Lichtbildern ersichtlichen Jugendlichen noch weitere Abnehmer von Suchtgift existieren, der Tatzeitraum noch nicht gesichert ist und die Durchführung von Suchtgiftgeschäften immer auch eine gewisse Vorbereitungszeit (Anschaffung der Suchtgifte, Suche nach Abnehmern etc) erfordert und somit auch ein gewisser Zeitraum vor schon dokumentierten Überlassungen für die Aufklärung der Straftat(en) voraussichtlich erforderlich sein kann, ist fallbezogen ein Auswertungszeitraum schon ab 1.7.2024 in Übereinstimmung mit der Beschwerde zu weitgehend und nicht zur Aufklärung der in Ermittlung gezogenen Straftaten erforderlich. In Anbetracht des Verdachts und mit Blick auf die Überlassungen von Suchtgift(en) im Sommer 2025 erscheint dem Beschwerdegericht ein Auswertungszeitraum ab Anfang 2025 als notwendig und auch zur Aufgabenerfüllung zweckmäßig und noch verhältnismäßig. Es war daher der Beschwerde insoweit teilweise Folge zu geben, und bei der Entscheidung in der Sache der Auswertungszeitraum im spruchgemäßen Ausmaß einzuschränken. Sofern sich im Zuge der weiteren Ermittlungen konkrete Tatsachen oder Umstände ergeben sollten, die darauf schließen lassen, dass ein weiterer Informationseingriff auf die bereits gesicherten Daten(träger) (Originalsicherung und Arbeitskopie) erforderlich sein sollte und die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, wäre ohnedies eine neuerliche Anordnung und gerichtliche Bewilligung möglich (§ 115f Abs 5 StPO).
Mit dem weiteren Begehren auf Anordnung der Vernichtung allfälliger Ermittlungsergebnisse ist die Beschwerde aber wiederum nicht im Recht, weil ein solcher Auftrag gesetzlich nur dann vorgesehen ist, wenn ein Anfangsverdacht vom Beschwerdegericht überhaupt verneint wird (§ 115f Abs 9 letzter Satz StPO). Dies ist hier nicht der Fall.
Zu V. des bekämpften Beschlusses:
Hier dringt die Beschwerde nicht durch.
Für die bewilligte nachträgliche Rufdatenauswertung nach § 135 Abs 2 Z 3 StPO wird dringender Tatverdacht nicht gefordert. Es genügt die einfache aus den Akten ableitbare Erwartung, dass durch die Beauskunftung von Verkehrs- Zugangs- und Standortdaten des Beschuldigten die Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat, die mit mehr als einem Jahr bedroht ist, gefördert werden kann.
Die zu überwachende Rufnummer war nach dem Akteninhalt dem Beschuldigten zuordenbar. Zu dem gegen ihn im Bewilligungszeitpunkt bestehenden Tatverdacht kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf obige Annahmen und die dazu angestellten Erwägungen verwiesen werden. Solche inkriminierten Suchtgiftgeschäfte werden erfahrungsgemäß über Telekommunikationsmittel (insbesondere Mobiltelefone mit Internetanschluss) vorbereitet, angebahnt und durchgeführt. Auskünfte über Verkehrs- Standort- und Zugangsdaten sind daher nach Einschätzung des Beschwerdegerichts geeignet, die Aufklärung des in Ermittlung gezogenen Verbrechens des Suchtgifthandels zu fördern. Dieses ist mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht.
Die Maßnahme ist mit Blick auf den bestehenden Verdacht verhältnismäßig. Nach § 137 Abs 3 StPO darf die nachträgliche Rufdatenauswertung auch für jenen vergangenen Zeitraum angeordnet werden, der zur Erreichung ihres Zwecks voraussichtlich erforderlich ist. Der Beginn des Überwachungszeitraums wurde mit 18.1.2025 (Speicherung zu Verrechnungszwecken) festgelegt. Dieser Zeitraum genügt dem gesetzlichen Erfordernis. Insoweit kann auf obige Erwägungen verwiesen werden.
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