JudikaturOLG Innsbruck

11Bs145/25y – OLG Innsbruck Entscheidung

Entscheidung
28. August 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Mag. Obwieser als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten Mag. Dampf und die Richterin Dr. Offer als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit sowie der Aussprüche über die Schuld und Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 10.2.2025, GZ **-9, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Aus Anlass der Berufung werden das angefochtene Urteil und demzufolge auch der unter einem ergangene Beschluss nach § 494a Abs 1 Z 2 StPO a u f g e h o b e n und die Sache an das Landesgericht Feldkirch zu neuer Verhandlung und Entscheidung z u r ü c k v e r w i e s e n .

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* zweier Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten sowie zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Mit gleichzeitig ergangenem Beschluss wurde gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der dem Angeklagten zu ** des Landesgerichts Feldkirch gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen.

Nach dem Referat der entscheidenden Tatsachen (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) habe der Angeklagte am 4.10.2024 in ** seine geschiedene Gattin B* mit zumindest einer Körperverletzung gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr

a) lautstark mitteilte, er werde sie töten und erwürgen;

b) einige Zeit später eine Sprachnachricht übermittelte, er sei vor der Türe und er wäre kein Mann, wenn er sie nicht erwürge.

Gegen dieses Urteil richtet sich die in der Hauptverhandlung angemeldete (ON 8, 6) und schriftlich fristgerecht durch den Verteidiger ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit sowie der Aussprüche über die Schuld und Strafe (ON 10).

Rechtliche Beurteilung

Aus Anlass der Berufung überzeugte sich das Oberlandesgericht davon (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO), dass beiden Schuldsprüchen eine sich zum Nachteil des Angeklagten auswirkende, von diesem jedoch nicht geltend gemachte Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a iVm § 489 Abs 1 StPO) anhaftet, auf welche auch die Oberstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme hinweist, denn dem Urteil sind keine Feststellungen zur Ernstlichkeit der inkriminierten Äußerungen und einem darauf bezogenen Vorsatz des Angeklagten zu entnehmen (RIS-Justiz RS0092437, RS0089063; Jerabek/Ropperin WK² StGB § 74 Rz 23, 34).

Dieser Rechtsfehler mangels Feststellungen erfordert die Aufhebung des angefochtenen Urteils und demzufolge – weil sämtliche Schuldsprüche aufgehoben werden - auch des unter einem ergangenen Beschlusses nach § 494a Abs 1 Z 2 StPO auf Absehen vom Widerruf bedingter Strafnachsicht (RIS-Justiz RS0100194 [T3 und T23]) sowie Rückverweisung der Sache an das Erstgericht schon bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 470 Z 3 iVm § 489 Abs 1 StPO).

Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

Bleibt für den zweiten Rechtsgang aufgrund der Urteilskonstatierungen zum Schuldspruch a), wonach nicht festgestellt werden könne, ob B* die Drohung des Angeklagten tatsächlich gehört habe (US 3), anzumerken, dass diesbezüglich lediglich Versuch vorläge (RIS-Justiz RS0090801; zur Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall iVm § 489 Abs 1 StPO vgl im Übrigen RIS-Justiz RS0122137). Bei einem neuerlichen Schuldspruch wird zudem bei der Beschlussfassung nach § 494a StPO das Verschlechterungsverbot zu beachten sein.