JudikaturOLG Innsbruck

4R87/25p – OLG Innsbruck Entscheidung

Entscheidung
AGB-Recht
09. Juli 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Prantl als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts Mag. Schallhart und Mag. Eppacher als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH , vertreten durch Achammer Mennel Rechtsanwälte OG in Feldkirch, wider die beklagte Partei B* AG , vertreten durch Dr. Martin Wuelz, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen (eingeschränkt und ausgedehnt) EUR 49.000 sA, über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 8.500) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 28.04.2025, **-80, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird keine Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Klagsvertreter die mit EUR 1.458,67 (darin enthalten EUR 243,11 an USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Die Revision ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Text

Die Klägerin schloss mit der Beklagten eine private Unfallversicherung ab, für welche die AUVB 2019 idF 06/2021 UE00 gelten. Sie schlossen die Sondervereinbarung ab, welche eine verbesserte Gliedertaxe von – unter anderem – 80 % für das Bein „ab Mitte des Oberschenkels“ enthält. Die Versicherungssumme beträgt EUR 350.000. Ein Mitversicherter erlitt einen Unfall im Sinn der Versicherungsbedingungen. Die Beklagte leistete bislang EUR 84.250.

Die Klägerin begehrte zuletzt EUR 49.000 mit der Begründung, die Invalidität des Mitversicherten belaufe sich auf 25,1 %. Die verbesserte Gliedertaxe stelle nicht klar, ob die dauernde Invalidität auf eine Einschränkung ab Mitte Oberschenkel Bezug nehme und sei daher unklar. Sie gehe zu Lasten der Beklagten.

Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und wandte ein, es läge lediglich eine Invalidität von 13,3 % vor, welche aufgrund von Vorschäden am rechten Knie auf 10 % zu mindern sei. Beim Bein liege keine Beeinträchtigung ab Mitte des Oberschenkels vor, weshalb die verbesserte Gliedertaxe nicht greife.

Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Erstgericht der Klage im Umfang von EUR 8.500 samt Zinsen statt und wies das Mehrbegehren ab, wobei es von folgenden weiteren Feststellungen ausging. Die von der Beklagten bekämpften Feststellungen sind mit [1] gekennzeichnet.

Die Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung 2019 – Fassung 06/2021 – UE00 lauten auszugsweise wie folgt:

„Dauernde Invalidität – Artikel 7

[...]

2. Art und Höhe der Leistung

2.1. Die Invaliditätsleistung zahlen wir abhängig vom Invaliditätsgrad als Kapitalbetrag aus.

[1] 2.2. Bei völligem Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, die folgenden Invaliditätsgrade:

eines Arms 70 %

eines Daumens 20 %

[…]

des Gehörs beider Ohren 60 %

des Gehörs eines Ohrs 15 %

[….]

2.3. Bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes.

3. Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Funktionsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert.

4. Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt, werden die nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt.

5. Ausgangspunkt der Berechnung der Versicherungsleistung ist die Versicherungssumme. Bitte Punkt 6. beachten.

6. Varianten der Versicherungsleistung für dauernde Invalidität:

6.1. DI 400 %, Kompakt

In Abänderung der Regelungen über die Höhe der Versicherungsleistungen in Art 7 Pkt 2.2 ff leisten wir

bis zu einem Invaliditätsgrad von 25 % entsprechend dem Invaliditätsgrad

den 25 % übersteigenden Teil des Invaliditätsgrads bis 50 % mit 2-facher Leistung ….“

Dem Mitversicherten verblieb aus dem Unfall nachstehende dauernde Invalidität:

• Aus der narbenbedingten Störung der kommunikativen, sozialen und ästhetischen Funktionszone des Gerichts 1 % außerhalb der Gliedertaxe.

• Aus der Höhenminderung des sechsten Brustwirbelkörpers um die Hälfte mit segmentaler Fehlstellung von 15°, thorakale Kyphose mit leichter lokaler Beweglichkeitseinschränkung und leichten subjektiven Restbeschwerden 7,5 % außerhalb der Gliedertaxe.

• Aus fallweisen Restbeschwerden und Gefühl der vermehrten Atemanstrengung bei belastender oder sportlicher Tätigkeit 2 % außerhalb der Gliedertaxe.

• Aus Verlust von 15 Zentimetern des unteren Dünndarms, klinisch relevante Restsymptomatik an den verhärtet-indurierten, schmerzhaften Gewebeschichten der medianen Bauchwandnarbe 7 % außerhalb der Gliedertaxe.

• Aus funktionell unbedeutender, lateraler, hyperpigmentierter Narbenbildung von 6 cm Länge über dem Außenknöchel rechts, Bewegungsdefizit im oberen Sprunggelenk rechts in der Streckung um die Hälfte und in der Beugung um ein Viertel, am unteren Sprunggelenk rechts in der Einwärtsdrehung um ein Viertel, diskrete Restschwellung der Knöchelgabel, etwas verminderte Fähigkeit zum Einbeinspringen rechts 10 % des Beinwerts rechts.

Die übrigen Verletzungen sind folgenlos und vollständig ohne Hinterlassung einer dauerhaften unfallkausalen Invalidität ausgeheilt. Eine abzugsfähige Vorinvalidität oder ein Mitwirkungsanteil liegen nicht vor.

Rechtlich urteilte das Erstgericht, die dauernde Invalidität aufgrund des Unfalls betrage 17,5 % außerhalb der Gliedertaxe und 10 % des Beinwerts. Den Versicherungsbedingungen lasse sich in puncto erhöhte Gliedertaxe für den Beinwert 80 % entnehmen, sodass für das Bein ab Mitte des Oberschenkels 80 % der Gliedertaxe gewährt werde. Da keine näheren Angaben in der Sondervereinbarung enthalten seien, ob „ab Mitte des Oberschenkels“ das darüber liegende oder das darunter liegende bedeute, sei die für den Versicherungsnehmer günstigere Variante anzunehmen, da die Unklarheit von der Beklagten verursacht worden sei. Damit sei von einer weiteren dauernden Invalidität aufgrund des Beins von 8 % auszugehen, sodass die Gesamtinvalidität 25,5 % betrage. Damit errechne sich ein Anspruch von gesamt EUR 92.750.

Im klagsabweisenden Teil erwuchs die Entscheidung in Rechtskraft. Gegen den klagsstattgebenden Teil richtet sich die rechtzeitige Berufung der Beklagten mit dem Abänderungsantrag auf Klagsabweisung aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Die Klägerin beantragt mit rechtzeitiger Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.

Rechtliche Beurteilung

1. Mit Beweisrüge bekämpft die Beklagte den oben zu [1] hervorgehobenen Sachverhalt und begehrt stattdessen festzustellen, dass in der Aufzählung anstelle „eines Arms 70 %“ richtig „eines Beins 70 %“ festzustellen sei. Die Feststellung sei relevant, da sich das Gericht in weiterer Folge mit dem Beinwert laut verbesserter Gliedertaxe von 80 % beschäftige. Die Sondervereinbarung sei im Zusammenhang mit der ursprünglichen Gliedertaxe zu lesen. Der völlige Verlust oder die Funktionsunfähigkeit „ab Mitte des Oberschenkels“ könne sich in Zusammenschau der Gliedertaxe mit der verbesserten Gliedertaxe nur darauf beziehen, dass anstelle des Verlusts oder Funktionsuntüchtigkeit des gesamten Beins, das heißt ab der Hüfte, schon bei einem Verlust oder einer Funktionsuntüchtigkeit ab der Mitte des Oberschenkels ein erhöhter Beinwert zur Abrechnung gelange. Ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer verstehe die Regelung so, dass eine Gesundheitsschädigung, die einen Verlust oder eine Funktionsbeeinträchtigung unterhalb der Mitte des Oberschenkels verursache, nicht zur Anwendung der verbesserten Gliedertaxe führe. Umgekehrt wäre bei einem Totalverlust oder der völligen Funktionsunfähigkeit des Beins keine Verbesserung der Leistung verbunden. Eine solche Regelung würde der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer nicht unterstellen. Offensichtlich habe das Erstgericht ohnehin nur statt „eines Beins“ versehentlich „eines Arms“ festgestellt, was ohne weiteres berichtigt werden könne.

1.1 Die Beweisrüge ist insofern nicht berechtigt, als es sich bei den bekämpften Feststellungen um ein zutreffendes Zitat aus den Versicherungsbedingungen handelt. Der bekämpfte Sachverhalt findet sich genau so in den Versicherungsbedingungen. Im Ergebnis macht die Berufungswerberin einen sekundären Feststellungsmangel geltend, weil in der Wiedergabe der Versicherungsbedingungen des Erstgerichts der Invaliditätsgrad eines Beins mit 70 % fehlt. Dieser Umstand kann aber – nachdem er sich ohnehin aus Beilage B ergibt – auch ohne Durchführung einer Berufungsverhandlung nachgetragen werden (vgl RS0121557).

2. Im Rahmen der Rechtsrüge argumentiert die Beklagte, dass die verbesserte Gliedertaxe mit 80 % Beinwert ab Mitte des Oberschenkels nicht greife, da die Regelung nicht unklar sei. Ein Beinwert von 70 % laut Gliedertaxe sei aus Sicht der Beklagten unstrittig. Eine verbesserte Gliedertaxe bedeute grundsätzlich, dass für den Versicherungsnehmer unter Eintritt bestimmter Bedingungen eine erhöhte Leistung gewährt werde. Nach den AUVB würden bei völligem Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit bestimmter Körperteile ein ursprünglicher Invaliditätsgrad festgelegt, für das Bein von 70 %. Nach den Zusatzvereinbarungen gelte eine verbesserte Gliedertaxe für das Bein „ab Mitte des Oberschenkels“. Diese Gliedertaxe sei in Zusammenschau mit der Gliedertaxe nach den AUVB zu lesen. Es sei eben nicht auf einen Totalverlust oder dessen völlige Funktionsunfähigkeit abzustellen, worunter ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer das Bein in seiner Gesamtheit ab Hüfte verstehe. Die Gliedertaxe werde durch die Zusatzvereinbarung dahingehend verbessert, dass anstelle des Totalverlusts des gesamten Beins ein Totalverlust oder eine völlige Funktionsunfähigkeit bereits ab Mitte des Oberschenkels gelte. Es handle sich um eine Besserstellung des Versicherungsnehmers, da der Totalverlust bereits ab Mitte des Oberschenkels angesetzt werde und zusätzlich der Prozentsatz für den Beinwert erhöht werde. Ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer verstehe die Regelung so, dass eine Funktionsbeeinträchtigung unterhalb der Mitte des Oberschenkels den erhöhten Beinwert nicht auslöse und es beim ursprünglichen Beinwert bleibe. Die Sprunggelenksverletzung sei daher auf Basis eines Beinwerts von 70 % und der vom Gutachter ermittelten Beinwertminderung abzurechnen. Ausgehend von einem 70 %-igen Beinwert wäre die restliche Klagsforderung zur Gänze abzuweisen gewesen. Als sekundären Feststellungsmangel macht die Beklagte geltend, dass der Beinwert nicht mit 70 % laut Gliedertaxe der AUVB festgestellt worden sei.

2.1 Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 914 f ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]; RS0017960). Die Klauseln sind – wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren – objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen; dabei ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen (RS0008901 [insbesondere T5, T7, T87]). Unklarheiten gehen zu Lasten der Partei, von der die Formulare stammen, das heißt in der Regel zu Lasten des Versicherers (RS0050063 [T3]).

Die hier wesentlichen Bedingungen (teilweise ergänzt aus Beilagen B und C – vgl RS0121557) lauten wie folgt:

AUVB 2019 UE00:

„Dauernde Invalidität – Artikel 7

[...]

2. Art und Höhe der Leistung:

2.1. Die Invaliditätsleistung zahlen wir abhängig vom Invaliditätsgrad als Kapitalbetrag aus.

2.2. Bei völligem Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, die folgenden Invaliditätsgrade:

eines Arms 70 %

eines Daumens 20 %

eines Zeigefingers 10 %

eines anderen Fingers 5 %

eines Beins 70 %

[…..]

2.3. Bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes.

3. Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Funktionsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist.“

Sondervereinbarung Unfallversicherung (Beilage C)

„Verbesserte Gliedertaxe

In Abänderung des Art 7 Pkt 2.2. der Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung 2019 gilt:

Arm ab Schultergelenk 80 %

Hand ab Handgelenk 75 %

Bein ab Mitte des Oberschenkels 80 %

Fuß im Fußgelenk 70 %

Daumen 25 %

Zeigefinger 20 %

….“

Der Berufungswerberin ist insofern zuzustimmen, dass in Zusammenschau der Gliedertaxe mit der verbesserten Gliedertaxe klar erkennbar ist, dass es hier um eine doppelte Besserstellung des Versicherungsnehmers geht. Anstelle eines Verlusts des Beins ab der Hüfte wird der Totalverlust bereits ab Mitte Oberschenkel angesetzt, zusätzlich wird der Prozentsatz für den Beinwert erhöht. Entgegen der Ansicht der Berufungswerberin wird diese Regelung vom durchschnittlichen verständigen Versicherungsnehmer nicht so aufgefasst, dass die verbesserte Gliedertaxe bei einer Funktionsbeeinträchtigung unterhalb der Mitte des Oberschenkels nicht gelten soll und es stattdessen beim ursprünglichen Beinwert bleibe. Gerade eine solche Einschränkung lässt sich aus den Sonderbedingungen nicht ableiten. Im Gegenteil soll Art 7 Pkt 2.2 der C* durch die Sondervereinbarung abgeändert werden. Es wurden daher nicht die in den C* genannten Gliedertaxen, sondern jene in der Sondervereinbarung vereinbart. Art 7 Pkt 2.2 der C* gilt – soweit er durch die Sondervereinbarung abgeändert wurde – nicht subsidiär.

Hätte die Beklagte den Sonderbedingungen ein derartiges Verständnis unterstellen wollen, wäre die Vertragsbestimmung anders zu formulieren gewesen. Es hätte diesfalls klargestellt werden müssen, dass grundsätzlich für ein Bein 70 % anzusetzen seien und nur für den Fall, dass die Beeinträchtigung über die Mitte des Oberschenkels hinausgeht, 80 % anzuwenden wären. Bei einem solchen Verständnis der Bedingungen würde der verbesserte Prozentsatz nur für den Totalverlust des Beins gelten und wäre die Bestimmung 2.3. der C*, die den Teilverlust behandelt, darauf überhaupt nicht anwendbar. Diese Sichtweise lässt sich aus den C* iVm den Sonderbedingungen nicht ableiten. Die Bedingungen sind auch nicht unklar, weil sich nicht ergebe, ob „ab Mitte des Oberschenkels“ das darüber liegende oder das darunter liegende bedeute. Es ergibt sich – wie die Berufungswerberin selbst in ihrem Rechtsmittel ausführt – klar, dass mit der Sondervereinbarung

• der Totalverlust eines Beins nicht erst ab Hüfte, sondern bereits bei einem Funktionsverlust ab Mitte des Oberschenkels festgelegt wird und

• die Gliedertaxe mit 80 % für das Bein festgesetzt wird.

Die weitere Berechnung bei Teilverlust hat sich gemäß 2.3. der C* am entsprechenden Teil dieser Vorgaben zu orientieren. Die von der Beklagten behauptete Auslegung kann den Bedingungen nicht unterstellt werden, weshalb die Berufung nicht erfolgreich ist.

3. Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 50, 41 ZPO.

4. Die Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil die Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat.

Oberlandesgericht Innsbruck, Abteilung 4