Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl als Vorsitzende sowie den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Rofner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, vertreten durch Schärmer + Partner Rechtsanwälte GmbH in 1230 Wien, wider die beklagte Partei B* SAS, vertreten durch Mag. Constantin-Adrian Nitu, Rechtsanwalt in 1040 Wien, wegen Feststellung (Streitinteresse EUR 108.660,--) über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 108.660,--) gegen das Versäumungsurteil des Landesgerichts Innsbruck vom 22.10.2024, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Nichtigkeitsberufung wird Folge gegeben. Das Versäumungsurteil samt dem vorangegangenen Verfahren ab einschließlich Zustellung der Klage wird als nichtig aufgehoben. Dem Erstgericht wird die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie des als nichtig aufgehobenen Verfahrens werden gegenseitig aufgehoben .
begründung:
Mit der am 16.5.2024 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin die Feststellung, dass der Beklagten aufgrund einer materiellrechtlichen Aufrechnung im Zusammenhang mit Schäden im Zuge von Beförderungen zu „Referenz WG-2023-104188“ keine Ansprüche aus diversen, im Begehren im Detail aufgezählten Rechnungen über einen Gesamtbetrag von EUR 108.660,-- zustünden. Dieser Betrag entspreche dem Feststellungsinteresse. Als Anschrift der Beklagten wurde ein Sitz in D* in Frankreich angeführt. Das Erstgericht trug die Klagebeantwortung auf und ließ diesen Auftrag samt Klage mit internationalem Rückschein zustellen. Laut diesem erfolgte die Zustellung am 11.9.2024. Der Rückschein wurde mit einer Paraphe unterfertigt. Der Name des Unterzeichnenden lässt sich daraus nicht entnehmen. Der Rückschein enthält keine Hinweise, wer die Zustellung entgegennahm. Über Antrag der Klägerin vom 10.10.2024 (ON 16) fällte das Erstgericht das angefochtene Versäumungsurteil, in welchem es der Klage stattgab und die Beklagte zum Kostenersatz verpflichtete.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der als Widerspruch und Berufung bezeichnete Schriftsatz der Beklagten. Diese stellte klar, eine vorrangige Erledigung der Berufung zu begehren (ON 38). In ihrer rechtzeitigen Berufung beantragt sie, gestützt auf die Rechtsmittelgründe der Nichtigkeit und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, das Ersturteil als nichtig aufzuheben, in eventu dessen Aufhebung und die Zurückverweisung an das Erstgericht.
Die Klägerin beantragt in ihrer rechtzeitigen Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Die Nichtigkeitsberufung ist berechtigt .
1. Die Beklagte führt aus, die Klage sei ihr nicht zugestellt worden. Sie habe erst am 23.01.2025 Kenntnis vom Versäumungsurteil erhalten, welches ein Mitarbeiter der Zweigniederlassung in E* G*, H* I*, an den Geschäftsführer der Beklagten übergeben habe. Mangels Zustellung der Klage sei das Versäumungsurteil nichtig.
2. In einer aufgetragenen Äußerung (ON 38) führte die Beklagte aus, dass postalische Sendungen von allen ihren Mitarbeiten ausschließlich unter Angabe des jeweiligen Namens sowie mit Verwendung des Firmenstempels unterschrieben würden. Aufgrund der fehlenden Zuordenbarkeit der auf dem Rückschein vorhandenen Unterschrift werde davon ausgegangen, dass die Unterzeichnung nicht durch einen Mitarbeiter der Beklagten erfolgt sei. Deren Hauptsitz befinde sich in C* D*, E* F*. Dort seien sämtliche Büroräumlichkeiten der Mitarbeiter. Demgegenüber handle es sich beim Betriebsstandort in H* I*, E* G*, um eine Zweitniederlassung, welche als Lager für Logistikaktivitäten verwendet werde.
3. Eine vom Berufungsgericht in Auftrag gegebene und vom Erstgericht veranlasste Nachforschung zur Frage, wer den Rückschein unterfertigte, brachte keine weiteren Aufschlüsse dazu (ON 32, ON 47). Ein Zusteller teilte lediglich mit Schreiben vom 4.4.2025 (ON 42.4, übersetzt in ON 45) mit, warum die Zustellung des Versäumungsurteils nicht an der in der Klage (und im Urteil) angeführten Adresse erfolgte. Demnach habe das Zustellorgan im Oktober 2024 bei einem Zustellversuch, erfahren, dass sich der Firmensitz des Unternehmens nicht mehr in D*, sondern von nun an in I* befinde. Die Änderung des Firmensitzes sei nicht im Handelsregister vorgenommen worden, sodass die Adresse in I* als der einzige noch offene Standort aufscheine.
Die Klage selbst wurde aber in D* zugestellt. Zumindest ergeben sich aus dem Rückschein keine gegenteiligen Hinweise.
4.Nach Art 18 EuZVO können gerichtliche Schriftstücke an Personen mit Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat unmittelbar durch Postdienste per Einschreiben mit Empfangsbestätigung oder mittels eines gleichwertigen Nachweises zugestellt werden. Ein internationaler Rückschein wurde von der österreichischen Rechtsprechung schon vor Inkrafttreten der EuZVO (grundsätzlich) als Bestätigung über die erfolgte Zustellung im Sinn des Zustellgesetzes angesehen (RS0102032; vgl auch Sengstschmid in Mayr , Europäisches Zivilverfahrensrecht 2Kap 14 Rn 14.132, 14.133 [Stand 1.4.2023, rdb.at]). Weichen bei der gebotenen Prüfung des Zustellvorgangs Beweisergebnisse voneinander ab und kann der Sachverhalt auch nicht im Wege der Beweiswürdigung geklärt werden, so ist im Zweifel keine wirksame Zustellung anzunehmen. In der Rechtsprechung wird davon ausgegangen, dass verbleibende Zweifel an der Rechtswirksamkeit einer Zustellung „zu Lasten der Behörde“ gehen (4 Ob 90/21w mwN; 3 Ob 225/21s mwN; vgl auch 3 Ob 134/23m mwN; RS0040471 [T4]). Beim Zustellnachweis begnügt sich die Rechtsprechung daher – auch wenn § 292 Abs 2 ZPO zur Widerlegung der beurkundeten Tatsachen an sich den Beweis des Gegenteils erfordert – mit dem Gegenbeweis. Die Partei, die sich darauf beruft, dass – ungeachtet eines vom Zusteller erstellten Zustellnachweises – keine wirksame Zustellung an sie erfolgt und beispielsweise keine Mitteilung über die Hinterlegung in das Postfach eingeworfen worden ist, muss nicht den „positiven“ Gegenbeweis führen, dass das Zustellorgan entgegen seiner Beurkundung tatsächlich keine Hinterlegungsanzeige eingelegt hat. Es reicht vielmehr aus, dass letztlich Zweifel an der Wirksamkeit der Zustellung verbleiben (5 Ob 261/05a mwN; 4 Ob 90/21w mwN; ebenso auch 3 Ob 134/23m ).
5.Das europäische Recht verlangt, dass dem Absender ein Rückschein oder ein gleichwertiger Beleg über die Zustellung zukommt. Der Zweck dieses Dokuments ist einerseits eine Garantie für den Empfänger, dass er die Sendung tatsächlich erhält, und andererseits ein Beweis für den Absender, dass das Verfahren ordnungsgemäß abgelaufen ist. Bereits zur Vorgängerregelung der EuZVO, VO Nr 1348/2000, hat der EuGH ausgeführt hat, dass Ziel und Zweck der Verordnung ist, dass diese den tatsächlichen Erfolg der Zustellung gerichtlicher Schriftstücke unter Wahrung der berechtigten Interessen des Empfängers gewährleisten soll (EuGH, C-473/04, Rn 21; 8 Ob 123/19z mwN). Die Voraussetzungen und Wirkungen einer im Ausland vorzunehmenden Zustellung sind grundsätzlich nach dem im Zustellstaat geltenden Verfahrensrecht zu beurteilen (Art 11 Abs 1 und Art 13 Abs 1 EuZVO; RS0119937). Auf dem internationalen Rückschein ist neben dem Datum der Übergabe und der Unterschrift des Übernehmers (die außer bei angeordneter Eigenhandzustellung allenfalls durch die Unterschrift des Zustellers ersetzt werden kann) auch in Blockbuchstaben (oder zumindest in deutlich lesbarer Form) festzuhalten, wer der Übernehmer tatsächlich ist, ob also das Schriftstück an den Empfänger selbst oder an einen Ersatzempfänger übergeben wurde ( Sengstschmid in Mayr , Europäisches Zivilverfahrensrecht 2 Rz 14.142 (Stand 1.4.2023, rdb.at). Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gilt die unmittelbare Zustellung durch einen Postdienst im Sinne dieser Verordnung dann als rechtsgültig bewirkt, wenn das Schriftstück zwar nicht dem Empfänger persönlich ausgehändigt, aber an der Privatanschrift des Empfängers an einen Erwachsenen übergeben wurde, der in demselben Haushalt wie der Empfänger lebt oder dort vom Empfänger beschäftigt wird (EuZVO ErwGr 30).
6. Im vorliegenden Fall ist letztlich nicht beurteilbar, ob die Person, die den Rückschein unterfertigte, bei der Beklagten beschäftigt war. Zumindest bestehen Zweifel daran, weshalb von keinem ordnungsgemäßen Zustellvorgang ausgegangen werden kann. Es bleibt ungeklärt, wer den Rückschein unterschrieben hat.
Damit ist der Nichtigkeitsberufung der Beklagten Folge zu geben, das angefochtene Versäumungsurteil samt dem vorangehenden Verfahren ab Zustellung der Klage als nichtig aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen.
7.Die Kostenentscheidung basiert auf § 51 Abs 2 ZPO. Ein Verschulden einer Partei an der erstgerichtlichen Auffassung, der verfahrenseinleitende Schriftsatz sei ordnungsgemäß an die Beklagte zugestellt worden, liegt nicht vor (vgl Klauser/Kodek , JN-ZPO 18 § 51 E 6; Obermaier in Höllwerth/Ziehensack , ZPO-TaKom 2, § 51 ZPO Rz 3).
8.Wenn das Berufungsgericht über die Berufung gegen ein Versäumungsurteil (und zwar über das Vorliegen der Säumnis) entscheidet, ist dagegen ein weiteres Rechtsmittel ausgeschlossen (RS0041028).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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