Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen der Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB über die Berufungen des Angeklagten wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld und die Strafe und der Staatsanwaltschaft Feldkirch wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 28.1.2025, GZ **-10, und über die (implizierte) Beschwerde des Angeklagten und die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Feldkirch gegen einen Beschluss nach § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO nach der am 3.7.2025 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Mag. Neuner, der Sitzungsvertreterin der Oberstaatsanwaltschaft OStA Mag. Draschl, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag
I. zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird n i c h t Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
II. beschlossen:
Der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Feldkirch wird F o l g egegeben, der angefochtene Beschluss nach § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO a u f g e h o b e nund es wird die dem Angeklagten gewährte bedingte Strafnachsicht zu B* des Landesgerichts Feldkirch nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO
w i d e r r u f e n.
Mit seiner (implizierten) Beschwerde wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Eine Einzelrichterin des Landesgerichts Feldkirch erkannte mit dem angefochtenen Urteil den am ** geborenen Angeklagten A* zu 1./ und 2./ jeweils des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB schuldig.
Demnach habe der Angeklagte am 21.8.2024 in ** Polizeibeamte mit Gewalt an Amtshandlungen zu hindern versucht, nämlich
Hiefür verhängte die Einzelrichterin über den Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des § 269 Abs 1 StGB in Anwendung der §§ 28 Abs 1 und (zu ergänzen: US 6) 37 Abs 1 StGB eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je EUR 4,--, im Fall der Uneinbringlichkeit 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, rechnete die erlittene Vorhaft aktenkonform auf die ausgesprochene Strafe an und verurteilte ihn gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens.
Unter einem beschloss die Einzelrichterin vom Widerruf der dem Angeklagten zu B* des Landesgerichts Feldkirch gewährten bedingten Strafnachsicht (Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je EUR 4,--) nach § 494a Abs 1 Z 2 StPO unter Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre nach § 494a Abs 6 StPO abzusehen. Ein Widerruf sei nämlich nicht zusätzlich zur nunmehr verhängten unbedingten Geldstrafe erforderlich, um den Angeklagten vor der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten, die Probezeit sei allerdings auf fünf Jahre zu verlängern gewesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich ein vom Angeklagten als „Widerspruch“ bezeichnetes, inhaltlich als Anmeldung einer Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe anzusehendes (§§ 489 Abs 1, 466 Abs 1, 467 Abs 3 StPO) rechtzeitig angemeldetes Rechtsmittel (ON 11), welches er in der Folge nicht ausführte, und eine von der Staatsanwaltschaft Feldkirch rechtzeitig angemeldete (ON 12 und 13.1) und fristgerecht ausgeführte Berufung (ON 15.2) wegen des Ausspruchs über die Strafe.
Während die Strafberufung der Staatsanwaltschaft Feldkirch auf eine angemessene Erhöhung der Geldstrafe abzielt, macht der Angeklagte anlässlich der Berufungsanmeldung hinreichend deutlich und bestimmt den Nichtigkeitsgrund nach §§ 489 Abs 1 iVm 281 Abs 1 Z 3 StPO geltend. In der vom Angeklagten erhobenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe ist auch eine Beschwerde gegen die wegen dem Absehen vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu B* des Landesgerichts Feldkirch ausgesprochene Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre nach § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO impliziert (§ 498 Abs 3 dritter Satz StPO).
Die Widerrufsentscheidung des Erstgerichts bekämpft die Staatsanwaltschaft Feldkirch mit einer rechtzeitigen Beschwerde mit dem Ziel, den angefochtenen Beschluss nach § 494a Abs 1 Z 2 StPO aufzuheben und die bedingte Strafnachsicht zu widerrufen (ON 12 und 13.1; ON 15.2).
Der Angeklagte hat keine Gegenausführungen eingebracht (ON 1.5). Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer Stellungnahme den Standpunkt, dass lediglich der auf Strafverschärfung abzielenden Berufung der Staatsanwaltschaft Feldkirch Berechtigung zukomme. Zudem werde deren Beschwerde Folge zu geben sein.
Beide Berufungen dringen nicht durch.
Die Verfahrensrüge(§§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 3 StPO) moniert einen Verstoß gegen § 221 Abs 2 StPO, der gemäß § 488 Abs 1 StPO auch für das Hauptverfahren vor dem Landesgericht als Einzelrichter gilt, weil die Ladung zur Hauptverhandlung zu spät und der „Benachrichtigungszettel“ erst am 24.1.2025 beim Angeklagten eingetroffen sei und er „diesen“ erst am 27.1.2025 abholen habe können, weshalb er sich weder vorbereiten noch einen Rechtsbeistand hinzuziehen habe können. Damit ist sie aber nicht im Recht. Nach der Aktenlage ist die dem Angeklagten an seine unverändert aufrechte (vgl aktuelle Melderegisterabfrage) Wohnanschrift adressierte Ladung zur Hauptverhandlung samt Strafantrag bereits durch Hinterlegung zur Abholung ab 17.1.2025 (= Beginn der Abholfrist) zugestellt worden (Zustellnachweis zu ON 5). § 17 ZustellG sieht die Zustellung durch Hinterlegung vor, wenn die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. § 17 Abs 3 ZustellG bestimmt, dass der Lauf der Abholfrist mit dem Tag beginnt, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereit gehalten wird und hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt gelten. Nach § 22 Abs 1 ZustellG ist die Zustellung vom Zustellorgan auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden. Besteht über die Zustellung durch Hinterlegung eine öffentliche Urkunde (Rückschein, vgl RIS-Justiz RS0096061), macht dies zunächst den vollen Beweis darüber, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge auch eingehalten wurden. Es ist Sache dessen, dem gegenüber die Zustellung nicht wirksam sein soll, den Gegenbeweis der Vorschriftswidrigkeit der Hinterlegung zu führen (RIS-Justiz RS0040471, RS0006957). Dies gelingt dem Angeklagten mit der unsubstantiierten Behauptung, wonach die Benachrichtigung über die erfolgte Hinterlegung erst am 24.1.2025 vorgelegen sei, jedoch nicht, hat er immerhin noch in der Hauptverhandlung angegeben, dass sich in seinem Postfach ein „gelber Zettel“ befunden, er die Sendung jedoch nicht behoben habe, was sein Fehler sei (ON 9, 3). Demnach war die Ladung des Angeklagten zur Hauptverhandlung bereits (durch Hinterlegung) am 17.1.2025 wirksam erfolgt, sodass der behauptete Verstoß gegen die Vorschrift des § 221 Abs 2 StPO und damit der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund des §§ 489 Abs 1 iVm 281 Abs 1 Z 3 StPO nicht vorliegt.
Der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuldgelingt es nicht, beim Berufungssenat Bedenken gegen die Richtigkeit der im Urteil enthaltenen entscheidenden Sachverhaltsannahmen zu wecken. Die Beweiswürdigung der Erstrichterin, die sich sowohl vom Angeklagten als auch den Zeugen RI C* und Insp. E* einen unmittelbaren Eindruck verschaffen konnte, erweist sich akkurat, sie berücksichtigte dabei sämtliche Beweisergebnisse und legte plausibel, ohne Unebenheiten und letztlich subjektiv überzeugend dar, warum sie den leugnenden, jeglichen Vorwurf in Abrede stellenden Depositionen des Angeklagten nicht gefolgt ist. Die Erstrichterin konnte sich dabei auch auf die Videoaufzeichnungen, welche den gegenständlichen Vorfall zeigen und welche sich mit den Schilderungen der vernommenen Zeugen decken, sowie auf die damit in Einklang stehenden – durch einverständliches Referat nach § 252 Abs 2a StPO im Beweisverfahren vorgekommenen – Ausführungen des Insp. D* (ON 2.10) stützen. Diese ausführlichen erstrichterlichen Erwägungen, denen der Angeklagte nunmehr lediglich entgegen hält, dass die Vorwürfe unzutreffend und für ihn unstimmig seien, werden ausdrücklich auch vom Berufungsgericht geteilt.
Die Ableitung der inneren Tatseite aus einem äußeren Tatgeschehen ist in Anbetracht der leugnenden Verantwortung des Angeklagten auch auf der Ebene der Beweiswürdigung nicht zu beanstanden und überzeugt in Anbetracht der konstatierten äußeren Tatgeschehen. In Ansehung der Sachverhaltsschilderungen (US 3) in Zusammenschau mit den konstatierten verschiedenen Amtshandlungen ergibt sich für den Berufungssenat letztlich hinreichend deutlich ( Ratz , WK-StPO § 281 Rz 19), dass das Erstgericht in Ansehung Spruchpunkt /2. von einem gesonderten Tatentschluss des Angeklagten ausgegangen ist.
Damit hatte es insgesamt bei den Feststellungen des Ersturteils zu verbleiben. Diese tragen den Schuldspruch. Ihnen haftet ein Rechtsfehler nicht an.
Der Beantwortung der beiden Berufungen wegen des Ausspruchs über die Strafe ist voranzustellen, dass die Einzelrichterin zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten und seiner Vorstrafenbelastung nachstehende Feststellungen getroffen hat:
Der am ** geborene Angeklagte A* ist österreichischer Staatsangehöriger, ledig und ohne Beschäftigung. Er bezieht Arbeitslosenunterstützung von EUR 1.600,-- netto. Er hat kein Vermögen, keine Schulden und treffen ihn keine Sorgepflichten.
Die Strafregisterauskunft des Angeklagten weist eine Eintragung auf (ON 8):
Mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 24.4.2024, rechtskräftig seit 30.4.2024, B*, wurde er wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen á EUR 4,00 – im Uneinbringlichkeitsfall 70 Tage Ersatzfreiheitsstrafe – verurteilt. Gemäß § 43a Abs 1 StGB wurde ein Teil der Geldstrafe von 70 Tagessätzen á EUR 4,00 unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Im Rahmen der Strafzumessung wurden die Beschränkung der Taten auf den Versuch mildernd, die einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, der rasche Rückfall seit der am 30.4.2024 rechtskräftigen Vorverurteilung sowie die Opfermehrheit zu Spruchpunkt 2./ erschwerend gewertet und außerdem die Tatbegehung während offener Probezeit zu B* im Rahmen der allgemeinen Strafbemessungsgrundsätze des § 32 StGB aggravierend berücksichtigt. Die Anwendung des § 43a Abs 1 StGB wurde angesichts des „einschlägigen Vorlebens“ des Angeklagten, seines raschen Rückfalls und des Umstands, dass ihn die Gewährung „bedingter Strafnachsichten“ nicht von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten vermocht habe, somit aufgrund spezialpräventiver Bedenken abgelehnt.
Zur Höhe des Tagessatzes verwies die Erstrichterin auf die konstatierten persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Angeklagten. Ausgehend davon sowie unter Berücksichtigung des Existenzminimums sei der Mindestsatz von EUR 4,-- heranzuziehen gewesen. Die Verpflichtung des Angeklagten zum Kostenersatz und die Vorhaftanrechung wurden auf die angeführten gesetzlichen Bestimmungen gestützt.
Die vom Erstgericht herangezogenen Strafzumessungsgründe treffen zu und sind vollständig. Sie wurden entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft auch entsprechend gewichtet. Weitere Milderungs- und/oder Erschwerungsgründe werden nicht vorgebracht, solche ergeben sich auch nicht aus dem Akt.
Die vom Erstgericht über den Angeklagten in Anwendung der §§ 28 Abs 1 und 37 Abs 1 StGB anstelle einer primär angedrohten Freiheitsstrafe verhängte Geldstrafe von 300 Tagessätzen erweist sich ausgehend von den Strafzumessungsgründen sowie unter weiterer Berücksichtigung allgemeiner Strafbemessungsgrundsätze des § 32 StGB der Strafberufung des Angeklagten zuwider als nicht zu streng. Sie ist einer Herabsetzung nicht zugänglich, bedarf aber entgegen der Strafberufung der Staatsanwaltschaft auch keiner Anhebung. Vielmehr reflektiert sie in der verhängten Höhe den Schuld- und Unrechtsgehalt der Taten hinreichend und trägt sämtlichen Aspekten der Täterpersönlichkeit wie auch präventiven Strafbemessungserwägungen ausreichend Rechnung. Die Anwendung des § 43a Abs 1 StGB scheitert an der einschlägigen Vorstrafe, am raschen einschlägigen Rückfall und der Begehung der strafbaren Handlungen während offener Probezeit, somit aus spezialpräventiven Gründen.
Die vom Erstgericht mit dem Mindestmaß bemessene Höhe des einzelnen Tagessatzes begegnet mit Blick auf die (angegeben) Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Angeklagten (vgl ON 9, 2: Bezug von Arbeitslosenunterstützung von EUR 1.600,--, zumindest 6mal jährlich) keinen Bedenken.
Die Verurteilung zum Kostenersatz ist Folge des Ausgangs des Berufungsverfahrens. Sie gründet in der angezogenen Gesetzesstelle.
Zur (implizierten) Beschwerde des Angeklagten und jener der Staatsanwaltschaft:
Der rasche einschlägige Rückfall seit der seit 30.4.2024 rechtskräftigen Verurteilung B* des Landesgerichts Feldkirch erfordert – auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Bewährungshelferin, die keine Gründe gegen einen Widerruf benennen konnte – zusätzlich zur Aburteilung in diesem Verfahren und der hier verhängten unbedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen in spezialpräventiver Hinsicht auch den Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu B* des Landesgerichts Feldkirch, um den Angeklagten in Zukunft von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten (§ 53 Abs 1 StGB). Ein Absehen vom Widerruf würde jegliche Warnfunktion verfehlen.
Damit war in Stattgebung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Feldkirch der angefochtene Beschluss nach § 494 Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO aufzuheben und der Widerruf der bedingten Strafnachsicht nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO iVm § 53 Abs 1 StGB zu beschließen. Mit seiner (implizierten) Beschwerde war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden