Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* , vertreten durch Mag. Ulrich Ortner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, wider die beklagte Partei E* B*, vertreten durch Weiskopf/Kappacher/Kössler Rechtsanwaltsgemeinschaft in 6500 Landeck, wegen Unterlassung (Streitwert EUR 15.500,--), über den Antrag der klagenden Partei nach § 508 Abs 1 ZPO (Revisionsinteresse EUR 15.500,--) in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Antrag der klagenden Partei, das Berufungsgericht wolle die ordentliche Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 8.5.2025, 2 R 53/24y, doch für zulässig erklären, wird samt der eingebrachten ordentlichen Revision z u r ü c k g e w i e s e n .
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Gemäß § 508 Abs 4 erster Satz zweiter Halbsatz ZPO genügt als Begründung für die Zurückweisung des Zulassungsantrags und der darin ausgeführten ordentlichen Revision der Hinweis auf die im Berufungsurteil nachzulesenden Erwägungen ( Lovrek in Fasching/KonecnyZPO³ § 508 Rz 12). Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Abänderung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision jedoch auf seine Stichhaltigkeit hin, insbesondere dahin, ob eine erhebliche Rechtsfrage in der von § 502 Abs 1 ZPO vorgegebenen Qualität aufgezeigt wird, zu prüfen (RS0112166; RS0114180). Nach dem Gesetzeswortlaut ist dies nur zu bejahen, wenn die vom Antragssteller nicht gebilligte Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abwich, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist. Nur die tatsächliche Bejahung einer solcherart erheblichen Rechtsfrage soll (und darf) für eine Überwindung der in § 502 Abs 1 ZPO normierten Rechtsmittelbeschränkung ausreichen (RS0112166 [T5]). Daher hat sich die Begründung des Antrags auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision gemäß § 508 Abs 1 ZPO inhaltlich mit der Zulassungsbeschwerde gemäß § 506 Abs 1 Z 5 ZPO bei der ao Revision zu decken (RS0110049 [T1]).
Die für die Revisionszulässigkeit maßgebende Erheblichkeit einer Rechtsfrage bestimmt sich nach objektiven Umständen. Hat das Berufungsgericht im Sinn einer einheitlichen und von der Lehre anerkannten Rechtsprechung entschieden, kann die Zulässigkeit der Revision nur mit neuen bedeutsamen Argumenten begründet werden. Entscheidend ist, ob ein Rechtsproblem potentiell auch andere Personen und vergleichbare Fälle berühren könnte. Die Kasuistik des Einzelfalls schließt in der Regel eine beispielgebende Entscheidung aus (RS0042405). Auch die bloße Vertretbarkeiteiner anderen Lösung begründet noch keine erhebliche Rechtsfrage; andernfalls müsste der Oberste Gerichtshof in jedem derartigen Fall die Sachentscheidung treffen, was dem Willen des Gesetzgebers widerspräche (RS0114180 [T5]).
Der Zulassungsantrag zeigt keine neuen Argumente im oben aufgezeigten Sinn auf. Der Antragssteller räumt selbst ein, dass ein auf Sachbesitz gerichteter Besitzwille nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung dem Erwerb des Rechtsbesitzes nicht entgegen steht. Besitzer einer Dienstbarkeit kann also auch der sein, der die entsprechende Handlung aufgrund vermeintlichen oder angemaßten Eigentums unternimmt (7 Ob 269/00k, 4 Ob 167/14h, 5 Ob 102/23w). Bei fehlenden Voraussetzungen für die Ersitzung des Eigentumsrechtes ist daher im Zweifel zumindest die Ersitzung einer Grunddienstbarkeit anzunehmen (RS0010142).
Soweit der Antragsteller eine höchstgerichtliche Klärung der Frage, ob bei ausdrücklichem Besitzwillen in Richtung Eigentumsausübung die subsidiäre Ersitzung einer Dienstbarkeitsberechtigung auch dann stattfinde, wenn der Ersitzungsbesitzer in Bezug auf die eigentlich gewollte Besitzausübung von Anfang an schlechtgläubig war, anstrebt, ist ihm zu erwidern, dass die Schlechtgläubigkeit des Beklagten im Hinblick auf das Fahrrecht im vorliegenden Fall gerade nicht feststeht (wozu auf die Ausführungen zu Pkt 3.4 der Rechtsmittelentscheidung verwiesen werden kann).
Auch im Zusammenhang mit dem abgewiesenen Begehren auf Unterlassung des Parkens auf der strittigen Fläche zeigt der Moniturantrag keine Rechtsfragen von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO auf. Wie bereits im Berufungsurteil dargelegt wurde, sind Fragen der Beweiswürdigung nach der ständigen Rechtsprechung nicht revisibel (RS0043371) und ist die Beurteilung der Frage, ob einem Unterlassungskläger der Beweis der erfolgten Störung gelungen ist oder nicht, stets einzelfallbezogen vorzunehmen (RS0012064 [T23]).
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