Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Prantl als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts Mag. Schallhart und Mag. Eppacher als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Doshi Partner Rechtsanwälte OG in 6800 Feldkirch, wider die beklagte Partei Republik Österreich , vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, und die Nebenintervenientin der Beklagten B* , vertreten durch MMMag. Dr. Franz Josef Giesinger Rechtsanwalt GmbH in 6840 Götzis, wegen EUR 30.000,00 s.A. und Feststellung (EUR 2.000,00), über den Kostenrekurs der Nebenintervenientin (Rekursinteresse: EUR 2.812,50) gegen die in der schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Urteils des Landesgerichts Feldkirch vom 25.2.2025, **, enthaltene Kostenentscheidung in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Kostenrekurs wird teilweise Folge gegeben.
Die angefochtene Kostenentscheidung, die im Hinblick auf den Kostenzuspruch an die beklagte Partei unbekämpft in Rechtskraft erwuchs, wird dahin abgeändert , dass sie in Bezug auf die Nebenintervenientin zu lauten hat:
„Die klagende Partei ist schuldig, der Nebenintervenientin binnen 14 Tagen zu Handen ihrer Vertreterin die mit EUR 38.707,14 bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen“.
Die Nebenintervenientin ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Klagsvertreterin die mit EUR 255,98 (darin EUR 42,66 an USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Das auf den Rechtsgrund der Amtshaftung gestützte Klagebegehren (Leistungsbegehren von EUR 30.000,00 s.A.; mit EUR 2.000,00 bewertetes Feststellungsbegehren) wurde mit mündlich verkündetem Urteil vom 25.2.2025 rechtskräftig abgewiesen.
Mit der der schriftlichen Ausfertigung vorbehaltenen Kostenentscheidung sprach das Erstgericht unter anderem der Nebenintervenientin Kosten von EUR 38.364,00 zu.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der - entgegen § 1 Abs 3 Z 2 ERV 2021 in nicht originär elektronischer Form eingebrachte - Kostenrekurs der Nebenintervenientin mit dem Abänderungsantrag dahin, dass der Nebenintervenientin ein weiterer Betrag von EUR 2.812,50 zuerkannt werde.
Der Kläger beantragt, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
Der Rekurs ist teilweise berechtigt.
1. Voranzustellen ist, dass ein Ersatzanspruch im Zivilprozess nur für die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten besteht. Daher kann eine Partei, wenn es möglich ist, mit kostensparenderen Handlungen das gleiche Ergebnis zu erzielen, nur jene Kosten beanspruchen, die den gleichen Zweck mit geringerem Aufwand erreicht hätten (RS0035774). Die Fragen der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten einer Verfahrenshandlung sind in diesem Zusammenhang ex ante zu betrachten. Es sind all jene Kosten als notwendig anzusehen, deren Aufwendung gemessen am Verfahrensziel, also dem vollständigen Prozesserfolg, zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zweckmäßig erscheinen mussten ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ § 41 ZPO Rz 20).
Alle Schriftsätze, unabhängig von ihrer Bezeichnung und ihrer prozessrechtlichen Qualifikation, sind nur unter dem Erfordernis ihrer Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit zu honorieren; es besteht für Schriftsätze niemals eine Ersatzpflicht, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw -verteidigung nicht notwendig waren.
Das prozessuale Recht, einen Schriftsatz zulässig einbringen zu dürfen, begründet keinen Honoraranspruch und zwar auch nicht in dem Fall, dass eine Zurückweisung unterbleibt. Die prozessuale Zulässigkeit eines vorbereitenden Schriftsatzes besagt noch nicht, dass er auch zweckmäßig und notwendig im Sinn des § 41 Abs 1 ZPO ist. Das Klagsvorbringen darf nicht auf mehrere Schriftsätze - so zB auf eine unvollständige Klage und auf einen nachfolgenden vorbereitenden Schriftsatz, der dann inhaltlich ein Verbesserungsschriftsatz ist - aufgeteilt werden.
Die Einbringung von Schriftsätzen kann zweckmäßig sein, wenn wegen eines außergewöhnlichen Umfangs des Prozessstoffs die Protokollierung erleichtert und verkürzt wird. Eine Reaktion auf verspätetes Vorbringen des Gegners begründet allenfalls eine Honorierung nach den Regeln der Kostenseparation. Zweckmäßigkeit allein sagt allerdings nichts zur Notwendigkeit aus.
Ein Schriftsatz ist insbesondere dann nicht zu honorieren, wenn sein Inhalt bereits früher vorgetragen hätte werden können oder sein Inhalt zwar einen Neuheitswert hat, diese neuen Tatsachen aber auch ohne nennenswerte Schwierigkeiten in der nächsten Verhandlung vorgetragen werden können. Bei nach der vorbereiteten Tagsatzung eingebrachten Schriftsätzen ist es Sache der Partei, plausibel darzulegen, warum sie das Vorbringen nicht bereits früher erstatten konnte. Ein Replizieren auf einen Schriftsatz des Gegners ist etwa dann erforderlich, wenn darin neues, insbesondere unerwartetes Vorbringen enthalten ist, was etwa bei der Einwendung von Gegenforderungen der Fall sein kann (zu all dem Obermaier , Kostenhandbuch 4 , Rz 3.56, 3.59ff; OLG Innsbruck 15 Ra 5/25k, 5 R 8/25b ErwGr 3.1; 10 R 47/23z u.v.a).
2. Nach der Ansicht der Nebenintervenientin hätte das Erstgericht insgesamt 4 weitere Schriftsätze honorieren müssen:
2.1 Zur Mitteilung vom [richtig] 17.1.2023 (ON 20)
2.1.1 In der vorbereiteten Tagsatzung vom 9.9.2022 (ON 17) kamen die Parteien überein, mit der Fortsetzung des Verfahrens bis Jänner 2023 zuzuwarten. Für den Fall, dass sich bis zu diesem Zeitpunkt keine Einigung abzeichnen sollte, kündigte die Nebenintervenientin die Einbringung eines Schriftsatzes sowie die Vorlage von Urkunden an. Die Erstrichterin teilte den Parteien mit, ein psychologisches Gutachten einzuholen, wenn es zu keiner Einigung kommen und die Nebenintervenientin den Schriftsatz eingebracht haben sollte. Die Verhandlung wurde schließlich zur Führung von Vergleichsgesprächen auf vorerst unbestimmte Zeit vertagt, wobei am Ende des Protokolls ON 17 ergänzend festgehalten wurde: „ Mitte Januar wird die Richterin bei den Parteien nach dem Stand der Vergleichsgespräche nachfragen und allenfalls der weitere Schriftsatz durch die Nebenintervenientenvertreterin erstattet und das Gutachten in Auftrag gegeben werden. “
Die Beklagte gab am 16.1.2023 das Scheitern der Vergleichsbemühungen bekannt (ON 19). Unter Bezugnahme auf diese Mitteilung kündigte die Nebenintervenientin mit der Eingabe ON 20 die Einbringung eines Schriftsatzes binnen drei Wochen an. Nachdem der Kläger die Einholung des Gutachtens angeregt hatte (ON 22), erteilte die Erstrichterin dem gleichzeitig bestellten Sachverständigen am 26.1.2023 den Gutachtensauftrag (ON 23). Am 31.1.2023 langte schließlich der von der Nebenintervenientin angekündigte Schriftsatz ein (ON 24).
2.1.2 Nach der Ansicht des Erstgerichts war die Mitteilung ON 20 nicht notwendig, weil die Nebenintervenientin den Schriftsatz ON 24 auch ohne Vorankündigung einbringen hätte können.
2.1.3 Der Rekurs argumentiert, die nach TP 1 und mit brutto EUR 155,88 verzeichnete Eingabe ON 20 habe der zeitlichen Festlegung der weiteren Vorgangsweise gedient und sei sowohl im Interesse der Nebenintervenientin als auch der Parteien gelegen.
2.1.4 Diesem Standpunkt ist beizupflichten. Die aus dem Protokoll ersichtliche Ankündigung des Erstgerichts indizierte, dass die Erteilung des Gutachtensauftrags erst nach dem allfälligen Einlangen des von der Nebenintervenientin angekündigten Schriftsatzes erfolgen wird. Eine Festlegung, wie lange das Erstgericht ab dem Bekanntwerden des Scheiterns der Vergleichsbemühungen mit der Fassung des Gutachtensauftrags zuwarten wird, ist aus dem Protokoll ON 17 nicht ersichtlich. Damit bestand für die Nebenintervenientin keine Klarheit, bis wann sie ihr ergänzendes Vorbringen erstatten sollte. Bei der gebotenen ex ante Betrachtung war die Mitteilung ON 20 damit zweckmäßig und notwendig, weil die Nebenintervenientin das Einlangen der von ihr angekündigten Prozesshandlung in zeitlicher Hinsicht konkretisierte. Ausgehend von der Erörterung in der vorbereitenden Tagsatzung verschaffte die Nebenintervenientin dem Erstgericht letztlich Klarheit, wie lange es mit der Fassung des Gutachtensauftrags zuwarten soll. Dass das Erstgericht diesen Auftrag bereits vor dem Einlangen des Schriftsatzes der Nebenintervenientin erteilte, war offenkundig auf die Anregung des Klägers in ON 22 zurückzuführen.
2.1.5 Der Nebenintervenientin stehen daher weitere Kosten von brutto EUR 155,88 zu.
2.2 Zur Urkundenvorlage vom 16.5.2024 (ON 66)
2.2.1 Mit dem Schriftsatz ON 66 legte die Nebenintervenientin insgesamt 4 Beilagenkonvolute vor. Dazu brachte sie vor, die Urkundenvorlage sei zur Widerlegung der aus ihrer Sicht unrichtigen Aussage des Klägers erforderlich.
2.2.2 Nach der Auffassung des Erstgerichts hätte die Nebenintervenientin diese Urkunden in der darauffolgenden Tagsatzung legen können.
2.2.3 Dieser Ansicht hält der Rekurs (einzig) entgegen, dass der Nebenintervenientin in der Tagsatzung vom 25.4.2024 die elektronische Vorlage jener Urkunden aufgetragen worden sei, welche sie bereits in dieser Tagsatzung legen habe wollen. Dies habe das Erstgericht damit begründet, dass der Akt digital geführt werde.
2.2.4 Der im Rekurs behauptete Auftrag ist nicht aktenkundig. Gegen die Begründung des Erstgerichts, wonach die Urkunden auch noch zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegt werden hätten können, führt das Rechtsmittel nichts ins Treffen.
2.2.5 In diesem Punkt kommt dem Rekurs damit keine Berechtigung zu.
2.3 Zur Urkundenvorlage vom 24.6.2024 (ON 69)
2.3.1 Der Kläger beantragte im Schriftsatz ON 67, der Nebenintervenientin wolle aufgetragen werden, sämtliche von ihr mit dem Kläger seit dem 1.1.2017 erstellten Protokolle sowie sämtliche an den Kläger gerichteten schriftlichen Ermahnungen und Weisungen in Vorlage zu bringen.
Das Erstgericht stellte den Vorlageantrag an die Beklagte sowie die Nebenintervenientin „ mit dem Ersuchen um Äußerung “ binnen 14 Tagen zu (ON 68).
In dem nach TP 1 und mit brutto EUR 187,26 verzeichneten Schriftsatz ON 69 bestritt die Nebenintervenientin, dass sie eine Vorlagepflicht im Sinn des § 308 ZPO treffe. Ungeachtet dessen habe sie sich der Mühe unterzogen, den ihr zur Verfügung stehenden Personalakt des Klägers durchzusehen und daraus ein Konvolut (von insgesamt 66 Seiten) vorzulegen.
2.3.2 Der Schriftsatz war nach der Ansicht des Erstgerichts nicht notwendig, weil die Nebenintervenientin auch diese Urkunden in der darauffolgenden Tagsatzung vorlegen hätte können.
2.3.3 Der Rekurs argumentiert, die Urkundenvorlage ON 69 sei aus Anlass des Antrags des Klägers in ON 67 erfolgt.
2.3.4 Dem ist im Ergebnis bereits deshalb zuzustimmen, weil das Erstgericht die Nebenintervenientin um eine Stellungnahme zum Vorlageantrag „ersucht“ hatte.
2.3.5 Damit gebührt der Nebenintervenientin ein weiterer Kostenersatz von brutto EUR 187,26 .
2.4 Zum Schriftsatz vom 13.9.2024 (ON 82)
2.4.1 Mit dem Schriftsatz ON 82 erstattete die Nebenintervenientin ein 9-seitiges ergänzende Vorbringen. Darin nahm sie zu mehreren im Verfahren einvernommenen Zeugen Stellung, die vom Kläger bereits in der Klage angeboten worden waren.
2.4.2 Das Erstgericht vertrat die Ansicht, die Nebenintervenientin hätte das Vorbringen auch in der abschließenden Tagsatzung vom 26.9.2024 erstatten können.
2.4.3 Der Rekurs führt ins Treffen, das Sachvorbringen betreffe die vom Kläger angebotenen Zeugen, die in der nächsten Tagsatzung einvernommen werden sollten. Zur Vorbereitung dieser Zeugeneinvernahmen sei die Schriftsatzeingabe „ absolut zweckmäßig “ gewesen.
2.4.4 Selbst wenn man mit der Nebenintervenientin von der Zweckmäßigkeit ihres Vorbringens ausgehen sollte, ist für ihren Standpunkt nichts gewonnen. Warum sie dieses Vorbringen zu den bereits in der Klage angebotenen Zeugen nicht bereits im vorangegangenen Verfahren erstatten konnte, führt die Nebenintervenientin auch im Rekurs nicht aus.
2.4.5 Der Schriftsatz ON 82 wurde vom Erstgericht daher zu Recht nicht honoriert.
3. Im Ergebnis erweist sich der Rekurs somit als teilweise berechtigt. Dies führt zu einer Abänderung der angefochtenen Kostenentscheidung, dass der Nebenintervenientin weitere Vertretungskosten von brutto EUR 343,14 zuzuerkennen sind, sodass sich ihr erstinstanzlicher Kostenzuspruch auf insgesamt EUR 38.707,14 erhöht.
4. Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren stützt sich auf §§ 50, 43 Abs 1 ZPO. Die Nebenintervenientin ist mit ca. 12 % durchgedrungen. Dem Kläger gebühren damit 76 % der tarifmäßig verzeichneten Kosten der Rekursbeantwortung (= EUR 280,68 x 76 % = EUR 213,32 + 20 % = EUR 255,98). Die Ersatzpflicht trifft ausnahmsweise die Nebenintervenientin ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.370).
5. Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.
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