Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Dampf und die Richterin Dr. Offer als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StPO und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung der Staatsanwaltschaft Feldkirch wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 9.10.2024, GZ **-22, nach der am 3.4.2025 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Mag. Fuchs, des Sitzungsvertreters der Oberstaatsanwaltschaft OStA Mag. Willam, der Angeklagten A* sowie ihres Verteidigers RA Mag. Wolfgang Auner öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Eine Einzelrichterin des Landesgerichts Feldkirch erkannte mit dem angefochtenen Urteil, das auch ein rechtskräftiges Adhäsionserkenntnis enthält, die ** geborene Angeklagte A*des Vergehens des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach § 92 Abs 1 StGB (1.) und des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB (2.) schuldig.
Demnach hat sie in ** am 20.11.2023 ihre(r) am ** geborenen Tochter B*,
Hiefür verhängte die Einzelrichterin über die Angeklagte in Anwendung der §§ 28 Abs 1, 39a Abs 2 Z 3 (iVm Abs 1 Z 1) StGB nach § 84 Abs 4 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten, sah 14 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren gemäß § 43a Abs 3 StGB bedingt nach und verpflichtete die Angeklagte zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens.
Während die Angeklagte das Urteil unangefochten ließ, bekämpft dieses die Staatsanwaltschaft Feldkirch mit einer rechtzeitig angemeldeten Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe zum Nachteil der Angeklagten (ON 23.1), die sie in der Folge fristgerecht schriftlich ausgeführt hat und die in den Antrag mündet, die verhängte Strafe angemessen zu erhöhen (ON 29.1).
In ihrer Gegenausführung beantragt die Angeklagte, dem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft nicht Folge zu geben (ON 33).
Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer schriftlichen Stellungnahme den Standpunkt, dass der Berufung Berechtigung zukomme.
Der Beantwortung der Strafberufung vorangestellt wird, dass die Einzelrichterin bei der Strafbemessung den bisher ordentlichen Lebenswandel und den Umstand, dass die Tat mit ihrem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB) mildernd, erschwerend hingegen das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB), die Tatbegehung als Volljährige gegen eine minderjährige Person (offenbar gemeint zu Schuldspruch 2.: § 33 Abs 2 Z 1 StGB) und gegen eine Angehörige (§ 33 Abs 2 Z 2 StGB), sowie die doppelte Qualifikation der schweren Körperverletzung. Ausgehend davon und bei einem nach § 39a Abs 2 Z 3 (iVm Abs 1 Z 1) StGB zur Anwendung zu gelangenden Strafrahmen von einem bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe erachtete die Einzelrichterin die referierte Freiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen. Mit Blick auf die Art der Tat sah sie die Voraussetzungen des § 37 Abs 1 StGB aus spezialpräventiven Gründen (vgl aber, dass diesem schon die Strafhöhe entgegensteht) ebenso nicht als gegeben wie - zudem auch aus generalpräventiven Gründen - eine Anwendbarkeit der §§ 43 Abs 1 und 43a Abs 2 StGB. In Anbetracht der bisherigen Unbescholtenheit lagen für die Einzelrichterin aber die Voraussetzungen für eine Strafteilung nach § 43a Abs 3 StGB im referierten Ausmaß vor. Die Verpflichtung zum Kostenersatz wurde auf die zitierte Gesetzesstelle gestützt.
Die Einzelrichterin hat die Strafzumessungsgründe im Wesentlichen vollständig und zutreffend erfasst. Diese sind nur geringfügig in Übereinstimmung mit der Ansicht der Staatsanwaltschaft dahingehend zu ergänzen, dass das junge Alter des Tatopfers, welches das Schutzalter des deutlich unterschreitet, ebenfalls erschwerend zu werten ist (vgl RIS-Justiz ).
In Anbetracht der - durch in der Berufungsverhandlung vorgelegte Unterlagen dokumentierten - Bereitschaft der Angeklagten zur Zusammenarbeit mit der Bezirkshauptmannschaft C* im Rahmen einer Hilfeplanvereinbarung vom 30.1.2025 und den in diesem Zusammenhang bereits erfolgten Terminen bei der D* liegt ein im Rahmen allgemeiner Strafbemessungskriterien mildernd zu berücksichtigendes positives Nachtatverhalten vor ( Riffel in Höpfel/Ratz, WK 2StGB §32 Rz 37 f).
Ausgehend davon und unter weiterer Berücksichtigung allgemeiner Strafbemessungskriterien des § 32 StGB ist aber die über die Angeklagte verhängte Freiheitsstrafe von 20 Monaten dessen ungeachtet eine schuld- und tatangemessene Sanktion, die der Strafberufung zuwider nicht erhöht werden muss.
Mit Blick auf die Unbescholtenheit der Angeklagten bestehen auch keine Bedenken gegen die von der Einzelrichterin vorgenommene Strafteilung nach § 43a Abs 3 StGB.
Da die Kosten des Rechtsmittelverfahrens durch ein gänzlich erfolgloses Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft verursacht worden sind, entfällt die Kostenersatzpflicht der Angeklagten.
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