Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden, die Richterin Mag a. Haas und den Richter Mag. Wieland in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Vollzugsgericht vom 20. August 2026, GZ **-8 in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene somalische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Klagenfurt (ON 2.2, 2) die über ihn im Verfahren des Landesgerichts Innsbruck, AZ **, verhängte Freiheitsstrafe von zehn Monaten (ON 3) und die – aus Anlass dieser Verurteilung – widerrufene (§ 494a Abs 1 Z 4 StPO iVm § 53 Abs 1 StGB) bedingte Entlassung (AZ ** des Landesgerichts Klagenfurt) aus der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsache Wien, AZ **, verhängten Freiheitsstrafe von 16 Monaten (Strafrest 5 Monate und 11 Tage [ON 4]). Zu der dem Vollzug zu Grunde liegenden Verurteilung und Widerrufsentscheidung wird auf die im Akt befindliche Urteilsausfertigung (ON 3) verwiesen.
Das errechnete Ende der Strafzeit ist der 14. Dezember 2026 (ON 2.2, 1). Nachdem bereits die bedingte Entlassung zum Hälfte-Stichtag am 24. April 2026 (§ 152 Abs 1 Z 1 StVG) und zum Zwei-Drittel-Stichtag am 11. Juli 2026 (§ 152 Abs 1 Z 2 StVG) abgelehnt wurden (vgl ON 5, ON 6), lehnte das Erstgericht – nach persönlicher Anhörung (ON 10) – auch den Antrag (ON 2.5) des Strafgefangenen auf bedingte Entlassung nach dem Vollzug von mehr als zwei Drittel der verhängten Freiheitsstrafe ab.
Dagegen meldete A* noch in der Anhörung das Rechtsmittel der Beschwerde an und führte diese – unter (zulässiger [ Tipoldin WK StPO § 89 Rz 8]) Vorlage von Neuerungen – aus (ON 10).
Die Oberstaatsanwaltschaft äußerte sich inhaltlich nicht.
Das Erstgericht hat im bekämpften Beschluss die Anlassverurteilung, das belastete Vorleben (ON 2.3), die Äußerung des Strafgefangenen (ON 2.5), die Stellungnahmen des Anstaltsleiters (ON 2.1) und der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) sowie die anzuwendende Norm, somit die Sach-und Rechtslage, zutreffend dargestellt, weshalb darauf identifizierend verwiesen wird (zur Zulässigkeit vgl RIS-Justiz RS0115236 [T1], RS0119090 [T4]).
Die Person des Rechtsbrechers, sein Vorleben, sein Verhalten nach der Tat, sein privates Umfeld und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit sind maßgebliche Beurteilungsgrundlage der das künftige Verhalten betreffenden Prognoseentscheidung ( Jerabek/Ropper , WK² § 46 Rz 15/1, Jerabek/Ropper, WK² § 43 Rz 21). Bei Entscheidungen nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Abs 4 leg cit darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können ( Jerabek/Ropper , WK² § 46 Rz 15/1). Der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe soll auf (Ausnahme-)Fälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben ( Jerabek/Ropper , aaO § 46 Rz 17), ist aber auch nicht ausgeschlossen.
Ausgehend vom einschlägig belasteten Vorleben (ON 2.3), der mehrmaligen Tatbegehung während offener Probezeiten und nach zwei bedingten Entlassungen, teils im raschen Rückfall, erweist sich das erstgerichtliche Prognosekalkül, das auf die (ablehnenden) Stellungnahmen des Anstaltsleiters aufbauen konnte (zu deren grundsätzlichen Bedeutung siehe OLG Graz, AZ 1 Bs 7/26b) und durch die persönliche Anhörung vertieft wurde, als nicht korrekturbedürftig. Zwar lassen sich aus den übermittelten Bestätigungen ernsthafte Therapiebemühen des Strafgefangenen ableiten. Dies kann jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Erfolglosigkeit der ihm bislang gebotenen Resozialisierungshilfen, die ihn ebenso wenig wie das wiederholte Verspüren des Haftübels von einem Rückfall in einschlägige Delinquenz abzuhalten vermochten, auf eine aus seinem Vorleben ableitbare deutlich negative Einstellung des Beschwerdeführers gegenüber den rechtlich geschützten Werten unserer Gesellschaft, insbesondere Leib und Leben sowie der Freiheit, und damit auf eine nicht unbeträchtliche kriminelle Energie schließen lässt. Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner im Verfahren des Landesgerichts Wiener Neustadt, AZ **, gewährten bedingten Entlassung eine Anti-Gewalt-Gruppentherapie absolvierte (Einschau in die VJ [zur Einstufung der VJ als leicht zugängliche Informationsquelle vgl RIS-Justiz RS0132755 {T1}]), wodurch eine neuerliche gleichgelagerte Delinquenz allerdings nicht verhindern wurde. Dies legt eine anhaltende Therapieresistenz nahe. Eine Erprobung der behaupteten Einstellungsumkehr in Freiheit konnte bislang auch nicht stattfinden, weil bislang keine Freiheitsmaßnahmen in Form von (unbegleiteten) Einzelausgängen absolviert wurden. Das ordentliche Vollzugsverhalten (ON 2.1, 1) lag wiederum schon in der Vergangenheit vor und stellt den Regelfall dar. Der soziale und wirtschaftliche Empfangsraum wird im Übrigen bloß behauptet, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der Strafgefangene nur über eine Duldungskarte nach § 46a FPG (ON 2.6) verfügt und ein Arbeitsmarktzugang nur nach den strengen Voraussetzungen des § 4 AuslBG möglich ist (vgl Deutsch/Nowotny/Seitz , Ausländerbeschäftigungsrecht 4§ 4 AuslBG).
Diese spezialpräventiven Erwägungen machen es daher im Einklang mit den erstgerichtlichen Ausführungen erforderlich, die Strafe konsequent weiter zu vollziehen ( Tipoldin Leukauf/Steininger, StGB 5§ 46 Rz 7). Von gelinderen Mitteln iSd §§ 50 bis 52 StGB, die bereits in der Vergangenheit nicht erfolgreich waren (vgl Position 1. der ON 2.3), ist derzeit keine Steigerung der legalbewährenden Wirkung einer bedingten Entlassung zu erwarten.
Der angefochtene Beschluss entspricht somit der Sach-und Rechtslage, sodass der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden