Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser als Vorsitzende, den Richter Mag. Obmann, LL.M. und die Richterin Mag a . Berzkovics in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 26. Februar 2026, GZ **-131, nach der am 23. September 2026 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Liensberger, LL.M. und des Verteidigers Rechtsanwalt Dr. Unterasinger, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruchs über die Schuld und die privatrechtlichen Ansprüche wird nicht Folge gegeben.
Hingegen wird der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe dahin Folgegegeben, dass die Freiheitsstrafe auf 21 Monate herabgesetzt und davon nach § 43a Abs 3 StGB der Teil von 14 Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wird.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen unbekämpft gebliebenen Freispruch von weiteren Vorwürfen enthält, wurde der am ** geborene A* des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB (1.), zweier Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (2.a. und 4.), des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB (2.b.), des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB (3.a.), des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (3.b.) und des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB (5.) schuldig erkannt. Er wurde hiefür unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB und § 39 Abs 1a StGB nach § 84 Abs 4 StGB zur Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, von der gemäß § 43a Abs 3 StGB der Teil von 16 Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Die Vorhaft von 29. Dezember 2022, 18.35 Uhr bis 30. Dezember 2022, 2.10 Uhr wurde angerechnet. Gemäß § 389 Abs 1 StPO wurde er zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Gemäß § 369 Abs 1 StPO wurde er ferner schuldig erkannt, binnen 14 Tagen 500 Euro an B* und 100 Euro an C* zu zahlen. Mit weiteren Ansprüchen wurde der Privatbeteiligte B* ebenso wie die Österreichische Gesundheitskasse auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Aus Anlass der Verurteilung sah das Erstgericht mit unter einem gefasstem Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen ab.
Dem Schuldspruch nach hat der Angeklagte in Graz
1. am 30. März 2023 vor Gericht als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt, indem er in der Hauptverhandlung zu ** vor dem Richter des Landesgerichts für Strafsachen Graz Dr. D* zu einem Vorfall am 28. Dezember 2022 angab: „ Es ist eigentlich gar nichts passiert. Die Angeklagte (gemeint E*) hat keine strafbaren Handlungen begangen. Sie hat mich nicht mit dem Messer geschlagen oder bedroht. Sie hat auch nicht mit dem Messer auf mich eingestochen und hat mich mit dem Messer nicht verletzt. Die Halterung des Fernsehers, nämlich die Halterung mit welcher der Fernseher an der Wand montiert war, hat mich an der Hand verletzt. Ich habe nur eine ganz kleine punktförmige Verletzung an der Hand erlitten. Es war nur eine ganz normale ganz kleine Verletzung “, obwohl E* ihm tatsächlich mit einem Messer eine stark blutende Wunde am Handgelenk zugefügt hatte;
2. am 28. August 2023
a. F* mit Gewalt zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme davon bei den Nachbarn Hilfe zu holen, genötigt, indem er sie packte und zurück in Richtung ihrer Wohnung zerrte;
b. grob fahrlässig eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit und körperliche Sicherheit des G* herbeigeführt, indem er mit einem PKW bei der Flucht vom Tatort derart schnell in Richtung des G* losfuhr, dass sich dieser nur durch Ausweichen auf die Seite retten konnte;
3. am 29. Dezember 2022
a. B* vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihm mit der Faust und mit einem Sesselbein Schläge gegen den Kopf und den Körper versetzte und danach mit einem Messer in seine Richtung sprang (US 7), wodurch B* neben leichten Verletzungen (Schnittverletzung am Kinn, Prellung im Kopfbereich, blutende Verletzungen am Kinn, an der Stirn und am linken Unterarm) eine schwere Gesundheitsschädigung, nämlich eine mehr als 24 Tage andauernde Anpassungsstörung mit ängstlich-depressiver Symptomatik, erlitt;
b. fremde Sachen beschädigt, indem er einen Glastisch und einen Stuhl von F* zertrümmerte (Schaden 120 Euro);
4. am 19. Mai 2025 in ** H* durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu einer Handlung genötigt, indem er ihm ankündigte, wenn er nicht leise rede, werde er ihn umbringen, während er zur Verstärkung seiner Drohung seine linke Hand in die linke Jackentasche steckte und dadurch den Eindruck erweckte, er sei bewaffnet (US 7 f);
5. am 18. Mai 2025 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, C* durch die wahrheitswidrige Vorgabe, er werde ihm Eigentum an gebrauchten Autoreifen samt Alufelgen verschaffen, somit durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, nämlich zur Zahlung des Kaufpreises von 300 Euro, verleitet, die C* im genannten Betrag an seinem Vermögen schädigte, wobei es hinsichtlich eines Teilbetrags von 200 Euro beim Versuch blieb.
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 5 iVm § 489 Abs 1 StPO) und wegen des Ausspruchs über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche (ON 25.2).
Nur die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe hat Erfolg.
Die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsberufung moniert, dass das Erstgericht die Angaben des Angeklagten und der Zeugin E* übergangen und übersehen habe, dass diese nachvollziehbar seien. Damit wird allerdings kein Begründungsmangel iSd Z 5 geltend gemacht, sondern der Sache nach die Beweiswürdigung des Erstgerichts, das diese Angaben sehr wohl berücksichtigte, jedoch für nicht glaubwürdig erachtete (US 11), im Stil einer Schuldberufung kritisiert.
Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Der Erstrichter legt in seiner detaillierten und alle Verfahrensergebnisse berücksichtigenden Beweiswürdigung – auch unter Einbeziehung seines persönlichen Eindrucks von den vernommenen Personen – nachvollziehbar dar, weshalb er zum Ergebnis gelangt ist, dass der Angeklagte die abgeurteilten Taten begangen hat. Diesen Erwägungen, die für das Berufungsgericht höchst plausibel sind, vermag die Berufung, die lediglich argumentiert, dass das Gericht statt dessen den Angaben des Angeklagten und der Zeugin E* hätte folgen müssen, nichts Substantielles entgegenzusetzen. Das Berufungsgericht hat daher keine Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts und die darauf basierenden Feststellungen.
Unberechtigt ist schließlich auch die Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche. Der Zuspruch von 500 Euro Schmerzengeld an B* ist durch den Schuldspruch (Punkt 3.a) gedeckt und aufgrund der festgestellten Verletzungen und Gesundheitsschäden (US 7) jedenfalls nicht überhöht. Ein Mitverschulden des Opfers am Verletzungseintritt lässt sich den Konstatierungen des Erstgerichts nicht entnehmen. Der Zuspruch von 100 Euro an C* ist aufgrund der Feststellungen zur Höhe des Betrugsschadens (Punkt 5.; US 8) ebenfalls nicht zu beanstanden.
Strafnormierend ist § 84 Abs 4 StGB, der eine Strafdrohung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht. Beim Angeklagten liegen nach den Feststellungen auf US 4 die Voraussetzungen für die Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1a StGB vor, sodass der Strafrahmen auf siebeneinhalb Jahre Freiheitsstrafe erhöht ist. Hinzu kommt, dass der Angeklagte die schwere Körperverletzung, sohin eine vorsätzliche strafbare Handlung unter Anwendung von Gewalt, unter Einsatz von Waffen (Stuhlbein und Messer) begangen hat, sodass gemäß § 39a Abs 1 Z 3 und Abs 2 Z 3 StGB an die Stelle der Androhung einer Mindeststrafe von sechs Monaten die Androhung eines Mindestmaßes von einem Jahr Freiheitsstrafe tritt. Der anzuwendende Strafrahmen reicht im vorliegenden Fall daher von einem bis zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe.
Als erschwerend zu berücksichtigen sind das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen, die Tatbegehung über einen längeren Zeitraum, zwei frühere Verurteilungen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten sowie die Begehung der Körperverletzung unter Einsatz einer Waffe (§ 33 Abs 2 Z 6 StGB). Schuldsteigernd ist ferner die Tatbegehung in zwei Probezeiten, im raschen Rückfall nach der letzten Verurteilung und nach dem Vollzug der in diesem Verfahren verhängten Geldstrafe sowie während des bereits anhängigen Verfahrens.
Milderungsgründe iSd § 34 Abs 1 StGB sind nicht erfüllt. Auch die vom Erstgericht als mildernd gewertete Provokation durch B*, die der Erstrichter offenbar aus dem auf US 6 beschriebenen Telefongespräch ableitete, liegt nicht vor, weil der Umstand, dass B* den Angeklagten bei diesem Gespräch als „Muttersöhnchen“ bezeichnete, den Handlungsunwert der Tat keineswegs mindert.
Mildernd ist allerdings gemäß § 34 Abs 2 StGB die unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer, die im konkreten Fall aus einem Zuständigkeitsstreit und längeren Verfahrensstillständen resultierte.
Bei einer Gesamtabwägung des dargestellten Strafzumessungssachverhalts erweist sich die vom Erstgericht ausgemessene Sanktion als überhöht. Ohne Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer wäre eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren angemessen gewesen. Trägt man den Verfahrensverzögerungen – wie schon im erstinstanzlichen Verfahren – durch eine dreimonatige Strafreduktion Rechnung, so ergibt sich daher eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten als tat- und schuldangemessene Sanktion. Eine gänzlich bedingte Nachsicht der Strafe (§ 43 Abs 1 StGB) ist beim Angeklagten aufgrund seines einschlägig belasteten Vorlebens und der Begehung mehrerer Aggressionsdelikte über einen längeren Zeitraum aus spezialpräventiven Gründen ausgeschlossen, weil einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe kein hinreichender Abschreckungseffekt zukommen würde. Es bedarf vielmehr des Vollzugs eines Drittels um präventiven Erfordernissen Genüge zu tun, weshalb gemäß § 43a Abs 3 StGB ein 14-monatiger Strafteil für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wird.
Der Kostenausspruch ist eine Folge der Sachentscheidung und stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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