Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Mag a . Berzkovics als Vorsitzende, den Richter Mag. Petzner, Bakk. und die Richterin Mag a . Tröster in der Strafsache gegen A* B*wegen Verbrechen der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 und 2 VerbotsG und weiterer strafbarer Handlungen nach öffentlicher Verhandlung am 9. September 2026 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Liensberger, LL.M, des Angeklagten und seines Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Kienast über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Geschworenengericht vom 21. Juli 2026, GZ **-23, zu Recht erkannt :
Der Berufung wird dahin Folge gegeben, dass über A* B* in Anwendung des § 43a Abs 2 StGB die Geldstrafe von 480 Tagessätzen zu je EUR 4,00, im Uneinbringlichkeitsfall 240 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und die für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von 16 Monaten verhängt wird.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde der am ** geborene A* B* - soweit für das Berufungsverfahren relevant - der Verbrechen der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 und 2 VerbotsG (A.) sowie der Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG (B. I. und II.) und nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG (B. I.) schuldig erkannt und unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB nach § 3g Abs 2 VerbotsG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, von der gemäß § 43a Abs 3 StGB der Teil von 16 Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde, verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Verfahrenskostenersatz verpflichtet.
Nach dem unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch hat er in ** und an anderen Orten des Bundesgebiets
A. sich auf andere als die in den §§ 3a bis 3f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinne betätigt, indem er auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird (§ 3g Abs 2 VerbotsG),
I. auf seinem öffentlich einsehbaren Facebook-Profil „D* B*“ unter ** (§ 1 Abs 1 Z 5a lit b MedienG) nachstehende Lichtbilder veröffentlichte und den Besuchern seines Facebook-Profils in propagandistischer Weise zur Schau stellte und zwar
1. am 29. Februar 2020 ein Lichtbild seiner unter der linken Schulter befindlichen Tätowierung, die einen SS-Totenkopf inmitten eines Banners mit der Aufschrift „**“ darstellt;
2. am 20. Juni 2020 ein Lichtbild seiner Tätowierungen am Rücken, auf dem die unter Punkt A.I.1. beschriebene Tätowierung des SS-Totenkopfes unter seiner linken Schulter ersichtlich ist (Lichtbild ON 2.3, 3);
3. am 4. Juli 2020 neuerlich das unter Punkt A.I.2. beschriebene Lichtbild;
4. am 6. August 2020 ein von sich selbst vor einem Spiegel aufgenommenes Lichtbild, auf dem die unter Punkt A.I.1. beschriebene Tätowierung des SS-Totenkopfes unter seiner linken Schulter ersichtlich ist;
5. am 7. Mai 2023 ein Lichtbild von sich selbst und seinem Hund, auf welchem die Tätowierung einer Odalrune an seinem rechten Daumen ersichtlich ist,
II. zumindest im Jahr 2024 die unter A.I.1. und A.I.5 beschriebenen Tätowierungen sowie weitere Tätowierungen mit nationalsozialistischem Bezug, nämlich ein Hakenkreuz im Nacken sowie eine Triskele im Bereich des rechten Oberarms bzw. der rechten Schulter während eines Fußballspiels im Stadion ** öffentlich zur Schau stellte;
B. von 2006 bis zum 24. März 2025 unbefugt verbotene Waffen im Sinn des § 17 Abs 1 Z 6 WaffG (zwei Schlagringe) sowie seit ca 2020 trotz Waffenverbots andere Waffen, nämlich ein Springmesser, ein Fingermesser, ein Elektroschocker, ein Adventure Messerset, eine Schreckschusspistole inklusive Munition, einen Schreckschussrevolver inklusive Munition und eine Gasdruck-Schrotflinte inklusive Gummigeschoß und Gaskartusche besessen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Angeklagten (ON 24) mit dem Ziel einer Herabsetzung der Freiheitsstrafe und deren gänzlicher bedingter Nachsicht.
Die Oberstaatsanwaltschaft trat dem Rechtsmittel entgegen.
Das Rechtsmittel hat im spruchgemäßen Umfang Erfolg.
Strafnormierend ist § 3g Abs 2 VerbotsG mit einer angedrohten Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren.
Erschwerend sind das Zusammentreffen von sechs Verbrechen mit zwei Vergehen, da der unbefugte Besitz mehrerer Waffen durch ein und dieselbe Tat nur ein Vergehen darstellt (RIS-Justiz RS0130142) und durch unbefugten Besitz einer nach § 17 Abs 1 WaffG verbotenen Waffe bei (zugleich) bestehendem Waffenverbot nach § 12 WaffG die Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 2 und Z 3 WaffG in echter Idealkonkurrenz verwirklicht werden ( Bruckmüllerin WK² WaffG § 50 Rz 62; RIS-Justiz RS0129796), die Tatbegehung über einen mehrjährigen Deliktszeitraum (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) sowie eine einschlägige (wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz erfolgte) Vorstrafe (Punkt 13. der Strafregisterauskunft ON 9; § 33 Abs 1 Z 2 StGB).
Das reumütige Geständnis ist als mildernd zu werten (§ 34 Abs 1 Z 17 erster Fall StGB). Weiters wirken sich die Sicherstellung der Waffen und im Rahmen allgemeiner Strafbemessungskriterien ( Riffelin WK² StGB § 32 Rz 37 f) auch der Umstand, dass er die inkriminierten Tätowierungen – wie im Rechtsmittel angekündigt – entfernen ließ, zum Vorteil des Angeklagten aus (ON 24, 3).
Inwieweit sich die vom Angeklagten für sich in Treffen geführte bipolare Störung auf seine Schuldfähigkeit auswirken sollte, ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich.
Ausgehend von den dargestellten Erschwerungs- und Milderungsgründen bzw -umständen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) erweist sich auf Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) sowie unter Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Erwägungen die Höhe der vom Erstgericht ausgemessenen Strafe von zwei Jahren als tat- und schuldangemessen.
Aufgrund des - durch 19 Eintragungen ins Strafregister - belasteten Vorlebens des Angeklagten kann die Strafe nicht gänzlich bedingt nachgesehen werden (§ 43 Abs 1 StGB). Allerdings stammt die einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2005, erfolgte die bislang letzte Verurteilung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Jahr 2017 und zeigte der Angeklagte, der zuletzt im Jahr 2015 ein mehrmonatiges Haftübel verspürte, durch das Entfernen bzw Überstechen der inkriminierten Tätowierungen, was für den in prekären wirtschaftlichen Verhältnissen befindlichen Angeklagten mit einem großen finanziellen Aufwand verbunden ist, eine ersichtliche Einstellungsumkehr. Es ist deshalb anzunehmen, dass gemäß § 43a Abs 2 StGB die bloße Androhung des Vollzugs der Freiheitsstrafe in Kombination mit der Verhängung einer unbedingten Geldstrafe spezial- und generalpräventiven Straferfordernissen genügt, dem genereller Normtreue abträglichen Eindruck einer Bagatellisierung derartiger Delinquenz entgegenzuwirken und sowohl gegenüber dem Angeklagten als auch anderen potentiell tatgeneigten Rechtsbrechern die erfolgreiche tatabhaltende Wirkung zu erzielen.
Die Höhe des einzelnen Tagessatzes ist nach den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Angeklagten (Invaliditätspension von EUR 932,00 und Heimopferrente von EUR 420,22, Unterhaltsschulden von mehreren tausend Euro, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) mit dem Mindesttagessatz von EUR 4,00 festzusetzen ( Lässigin WK² StGB § 19 Rz 8ff). Das Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ergibt sich aus § 19 Abs 3 StGB
Folge der Sachentscheidung ist die auf § 390a Abs 1 StPO gegründete Verpflichtung des Angeklagten auch zum Ersatz der Kosten des Berufungsverfahrens.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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