Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser als Vorsitzende, den Richter Mag. Obmann, LL.M. und die Richterin Mag a . Berzkovics in der Strafsache gegen A*und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 vierter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten B* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 8. Jänner 2026, GZ **-79, nach der am 26. August 2026 in Gegenwart des Ersten Oberstaatsanwalts Mag. Leitner, des Angeklagten B* und seines Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Gerngross durchgeführten öffentlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird mit der Maßgabe nicht Folge gegeben, dass das Zusatzstrafenverhältnis ausgeschaltet wird.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung – B* jeweils eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (1 b) und nach § 28a Abs 1 vierter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (2), mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG (3) und eines Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 2 StGB (5) schuldig erkannt.
Dem infolge Zurückweisung seiner Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 30. Juni 2026, GZ 11 Os 53/26t-4, rechtskräftigen Schuldspruch nach hat der Angeklagte in ** und **
(1 b) von Februar 2025 bis 16. April 2025 vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er in einer Mehrzahl von Angriffen verschiedenen Abnehmern zusammen 10 Kilogramm Cannabiskraut (enthaltend 1.415 Gramm THCA und 108 Gramm Delta-9-THC) und 300 Gramm Kokain (enthaltend 246 Gramm Cocain-Base) gewinnbringend veräußerte und einem verdeckten Ermittler einige Gramm Kokain übergab;
(2) vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen angeboten, indem er am 14. April 2025 einem verdeckten Ermittler 1.000 Gramm Kokain (enthaltend 820 Gramm Cocain-Base) zum Preis von 33.000 Euro (unter Übersendung eines Fotos des betreffenden „Kokainziegels“) zum Kauf offerierte;
(3) vorschriftswidrig Suchtgift ausschließlich zum persönlichen Gebrauch besessen, indem er unbekannte Mengen Kokain (enthaltend Cocain) teils bis zum Eigenkonsum, teils bis zu seiner Festnahme (am 16. April 2025) innehatte;
(5) am 16. April 2025 den verdeckten Ermittler mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die wahrheitswidrige Vorgabe, ihm dafür das angebotene Kokain zu übergeben (an dessen Stelle er ihm eine entsprechende Menge Kreatin übergab), zu einer Handlung, nämlich zur Zuzählung von 33.000 Euro in bar, zu verleiten versucht, die den Bund um diesen, somit 5.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt hätte.
Der Angeklagte wurde hiefür nach § 28a Abs 4 SMG in Anwendung des § 39 Abs 1 StGB sowie gemäß § 31 Abs 1 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 11. April 2025, AZ **, zur (Zusatz-)Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Die Vorhaft von 16. April 2025, 18.27 Uhr bis 16. Oktober 2025, 8.00 Uhr wurde gemäß § 38 Abs 1 StGB angerechnet.
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Angeklagten, die auf die Herabsetzung des Strafmaßes abzielt (ON 83).
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Voranzustellen ist, dass das Schöffengericht zu Unrecht auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 11. April 2025, AZ **, Bedacht nahm, weil eine Zusatzstrafe gemäß § 31 Abs 1 StGB nur dann zu verhängen ist, wenn jemand wegen einer Tat verurteilt wird, die nach der Zeit ihrer Begehung schon im früheren Verfahren hätte abgeurteilt werden können. Die Verhängung einer Zusatzstrafe setzt sohin voraus, dass eine gemeinsame Verfahrensführung in erster Instanz und eine Aburteilung der aktuellen Tat(en) mit dem vorangegangenen Urteil möglich gewesen wäre (RS0113612), was im vorliegenden Fall aufgrund der Tatbegehung teils erst nach dem 11. April 2025 nicht zutrifft.
Das Zusatzstrafenverhältnis ist daher aus dem Sanktionsausspruch auszuschalten. Ferner ist das Fehlen eines Zusatzstrafenverhältnisses – ohne Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot, das sich bei Freiheitsstrafen nur auf deren Dauer bezieht (RS0100600) – auch bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.
Aus § 28a Abs 4 SMG ergibt sich eine Strafdrohung von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe. Da beim Angeklagten nach den Feststellungen auf US 6 f die Voraussetzungen für die Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1 StGB vorliegen, ist der Strafrahmen auf 20 Jahre erweitert.
Als erschwerend zu berücksichtigen ist das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit mehreren Vergehen, der überaus rasche Rückfall nach der Haftentlassung am 18. Dezember 2024 und der Umstand, dass der Angeklagte schon sechsmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten verurteilt worden ist. Beträchtlich schuldsteigernd (§ 32 StGB) wirken ferner die Tatbegehung während eines anhängigen Strafverfahrens, das (für die Tatbestandsverwirklichung nicht erforderliche) Handeln aus Gewinnstreben bei der Überlassung des Suchtgifts und die Menge des überlassenen und angebotenen Suchtgifts, die das 25-fache der Grenzmenge des § 28b SMG jeweils deutlich überschritten hat.
Als mildernd steht dem gegenüber, dass der Angeklagte durch seine Aussagen wesentlich zur Wahrheitsfindung beitrug und dass der Betrug beim Versuch geblieben ist. Der Sicherstellung einer geringen Menge an Suchtgift kommt nur vernachlässigbares Gewicht zu.
Mit dem Berufungsvorbringen, der Angeklagte sei unter dem Druck seiner Lieferanten gestanden, wird der Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 4 StGB, der nach der Rechtsprechung nur im Fall einer weitreichenden psychischen Beeinflussung sowie im Fall der Tatbegehung aus Furcht oder Gehorsam als psychologische Faktoren erfüllt ist ( Tipoldin Leukauf/Steininger, StGB 5 § 34 Rz 9), nicht aufgezeigt. Auch eine massive Verunstaltung vor dem Tatzeitraum wirkt nicht mildernd.
Bei einer Gesamtbewertung des vorliegenden Strafzumessungssachverhalts erweist sich die vom Erstgericht ausgemessene Freiheitsstrafe von fünf Jahren als tat- und schuldangemessen und solcherart keiner Reduktion zugänglich.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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