Das auf den Sanktionen-Bereich beschränkte Verschlimmerungsverbot (oder Verschlechterungsverbot) Verbot im Sinn der §§ 293 Abs 3, 290 Abs 2 StPO bezieht sich nur auf die absolute Strenge der Strafe, also bei Freiheitsstrafen auf deren Dauer (nicht aber auf - vom Erstgericht übersehene - Erschwerungsgründe).
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