Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag. a Kohlroser als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Obmann, LL.M. und Mag. Scherr, LL.M., BA in der Strafsache gegen A*und eine weitere Person wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach §§ 15, 288 Abs 1 und Abs 4 StGB als Bestimmungstäterin nach § 12 zweiter Fall StGB und weitere strafbare Handlungen über die Berufung der Angeklagten A* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 21. April 2026, GZ **-49, nach der am 26. August 2026 in Gegenwart des Ersten Oberstaatsanwalts Mag. Leitner, der Angeklagten A* und ihres Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Sauseng durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird dahin Folgegegeben, dass über A* nach § 288 Abs 1 StGB in Anwendung des § 37 Abs 1 StGB die Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 4,00, im Uneinbringlichkeitsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wird.
Der Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
GRÜNDE:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 21. April 2026, das auch rechtskräftige Freisprüche der Berufungswerberin und einer weiteren Person enthält, wurde die am ** geborene österreichische Staatsbürgerin A* des Vergehens der falschen Beweisaussage nach §§ 15, 288 Abs 1 und Abs 4 StGB als Bestimmungstäterin nach § 12 zweiter Fall StGB schuldig erkannt, hierfür nach § 288 Abs 1 StGB zur Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 8,00, im Uneinbringlichkeitsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie zur unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
Dem aufgrund Zurückziehung der Berufung wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruchs über die Schuld (ON 51, S 1) in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch zufolge hat A* zu einem unbekannten Zeitpunkt wenige Wochen vor dem 28. April 2025 B* und C* D* dazu zu bestimmen versucht, als Zeugen in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei bei ihrer Vernehmung zur Sache falsch auszusagen, indem sie sie aufforderte, in dem gegen die Angeklagte geführten Verfahren wegen des Verdachtes des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB bei ihren Zeugenvernehmungen falsche Angaben zu machen, dies durch die wahrheitswidrige Angabe, sie hätten als Kundinnen des Kosmetikstudios nur Modellpreise bezahlt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die (nunmehr noch verbleibende) Berufung der Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe (ON 51).
Der Berufung kommt Berechtigung zu.
Mit Blick auf § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO sei zunächst angemerkt, dass dem Schuldspruch wegen lediglich eines Vergehens der falschen Beweisaussage nach §§ 15, 288 Abs 1 und Abs 4 StGB als Bestimmungstäterin nach § 12 zweiter Fall StGB die materielle Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO anhaftet, weil die Angeklagte durch ihre Tat zwei Personen, nämlich B* und C* D* zu einer falschen Beweisaussage zu bestimmen versuchte, weshalb hier ein Fall von echter Konkurrenz vorliegt (vgl Haslwanter in Nordmeyer, WK² StGB Vorbem zu §§ 28-31 Rz 11, 17). Weil sich dieser Rechtsfehler aber zum Vorteil der Angeklagten auswirkt, bedarf es keines amtswegigen Einschreitens des Berufungsgerichts.
Strafbestimmend ist § 288 Abs 1 StGB mit einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.
Erschwerend ist, dass die Angeklagte mehrere strafbare Handlungen derselben Art (hier: zwei Vergehen) begangen hat (siehe obige Ausführungen; § 33 Abs 1 Z 1 StGB).
Mildernd ist hingegen die Tatsache, dass sie bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit ihrem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB) sowie dass es beim Versuch geblieben ist (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB).
Ausgehend vom dargestellten Strafzumessungssachverhalt erweist sich die vom Erstgericht verhängte Sanktion als korrekturbedürftig. Für die Tat ist keine strengere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren angedroht. In Anbetracht der Milderungsgründe, insbesondere der bisherigen Unbescholtenheit, ist ferner davon auszugehen, dass es nicht der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bedarf, um die Angeklagte von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Damit sind im vorliegenden Fall alle Voraussetzungen des § 37 Abs 1 StGB für die Verhängung einer Geldstrafe anstelle einer Freiheitsstrafe erfüllt.
Daher ist über die Angeklagte eine Geldstrafe in der tat-und schuldangemessenen Höhe von 180 Tagessätzen als Ergebnis originärer Strafbemessung (RIS-Justiz RS0120194) nach § 37 Abs 1 StGB zu verhängen. Ausgehend von den im Ersturteil (US 4) festgestellten Einkommens-und Vermögensverhältnissen (selbstständiges Erwerbseinkommen in Höhe von zumindest EUR 1.500,00 monatlich, Sorgepflichten für ein minderjähriges Kind, kein Vermögen, keine finanziellen Verpflichtungen) ist die Höhe des einzelnen Tagessatzes gemäß § 19 Abs 2 StGB mit EUR 4,00 zu bestimmen. Die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe ergibt sich aus § 19 Abs 3 StGB.
Die bedingte Nachsicht eines Teils der Geldstrafe (§ 43a Abs 1 StGB) scheitert mit Blick auf das Zusammentreffen von zwei Vergehen an spezialpräventiven Überlegungen.
Die Kostenentscheidung ist Folge der Sachentscheidung und stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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