Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden, die Richterin Mag a. Schwingenschuh und den Richter Mag. Wieland in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Vollzugsgericht vom 28. Juli 2026, GZ **-8, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Klagenfurt die über ihn im Verfahren des Landesgerichts für Strafsachen Graz, AZ **, verhängte Freiheitsstrafe von einundzwanzig Monaten (ON 2.2, 2), wobei zu der zugrundeliegenden Verurteilung auf die im Akt (ON 5) befindliche Urteilsausfertigung verwiesen wird.
Das errechnete Ende der Strafzeit ist der 2. April 2027 (ON 2.2, 1). Die bedingte Entlassung zum Hälfte-Stichtag am 19. Mai 2026 (§ 152 Abs 1 Z 1 StVG) wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht, AZ ** (ON 6), abgewiesen.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Erstgericht – nach persönlicher Anhörung (ON 7) – die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Zwei-Drittel-Stichtag am 4. September 2026 (§ 152 Abs 1 Z 2 StVG) ab.
Dagegen richtet sich die in der Anhörung angemeldete (ON 7, 2), nachfolgend auch ausgeführte (ON 9), Beschwerde des Strafgefangenen.
Die Oberstaatsanwaltschaft äußerte sich nicht.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Das Erstgericht hat im bekämpften Beschluss die Anlassverurteilung, das belastete Vorleben (ON 2.3), die Äußerung des Strafgefangenen (ON 2.5), die Stellungnahmen des Anstaltsleiters (ON 2.1) und der Staatsanwaltschaft (ON 1.5) sowie die anzuwendende Norm, somit die Sach-und Rechtslage, zutreffend dargestellt, weshalb darauf identifizierend verwiesen wird (zur Zulässigkeit vgl RIS-Justiz RS0115236 [T1], RS0119090 [T4]).
Die Person des Rechtsbrechers, sein Vorleben, sein Verhalten nach der Tat, sein privates Umfeld und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit sind maßgebliche Beurteilungsgrundlage der das künftige Verhalten betreffenden Prognoseentscheidung ( Jerabek/Ropper , WK² § 46 Rz 15/1, Jerabek/Ropper, WK² § 43 Rz 21). Bei Entscheidungen nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Abs 4 leg cit darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können ( Jerabek/Ropper , WK² § 46 Rz 15/1). Der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe soll auf (Ausnahme-)Fälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben ( Jerabek/Ropper , aaO § 46 Rz 17), ist allerdings auch nicht ausgeschlossen.
Ausgehend von zweiundzwanzig Eintragungen im Strafregister (ON 2.3) - überwiegend wegen Delikten gegen Leib und Leben, die Freiheit und fremdes Vermögen -, zahlreicher Delinquenz während offener Probezeiten (Position 1., 2., 3.,der ON 2.3), nach einer bedingten Entlassung (Position 10. der ON 2.3) und nach einer unbedingten Entlassung aus einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher (Position 18. der ON 2.3) sowie einem raschen Rückfall (Datum der Tat: 15. März 2025 [Position 22. der ON 2.3) nach der letzten Haftentlassung am 5. Februar 2025, ist das auf der Einschätzung des Anstaltsleiters aufbauende (zu deren Bedeutung OLG Graz, AZ 1 Bs 172/26t mwN) durch eine persönliche Anhörung vertiefte Prognoseentscheidung des Erstgerichts (dazu OLG Graz, AZ 1 Bs 172/26t) angesichts von zahlreichen Ordnungsstrafen im gegenständlichen Strafblock (ON 2.8 [vgl. RIS-Justiz RS0090874]) nicht zu beanstanden.
Dem kann das Strafgefangene nicht Substanzielles entgegensetzen. Dass dem Strafgefangenen vom damaligen Gutachter im Hauptverfahren keine „psychische Störung“ attestiert wurde, ändert nichts am Umstand, dass bei ihm nach wie vor ein behandlungsbedürftiges Alkohol-und Suchtmittelproblem vorherrscht (ON 2.1, 1) und die erst seit 19. Mai 2026 laufende Entwöhnungsbehandlung (ON 2.7) sowie die im Juni 2026 begonnene forensische Einzelpsychotherapie (ON 2.1, 2) noch nicht ausreichend fruchten konnte, zumal in der Vergangenheit nicht einmal eine längere Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher den gewünschten Erfolg erzielte. Angesichts der polytropen Kriminalität des Strafgefangenen (vgl dazu Leukauf/Steininger/Tipold, StGB 5§ 46 Rz 7) ist auch nicht anzunehmen, dass der (bloß behauptete) soziale und wirtschaftliche Empfangsraum ausreichend tatabhaltend wirkt. Gelindere Mittel iSd §§ 50 bis 52 StGB, wie etwa die Bewährungshilfe, die bereits in der Vergangenheit nicht fruchteten scheiden zur Substituierung der Haft aus.
Der angefochtene Beschluss entspricht somit der Sach-und Rechtslage, sodass der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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