Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Einzelrichterin Mag a . Schadenbauer-Pichler in der Strafsache gegen A* und weitere Beschuldigtewegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 23. Juni 2026, AZ ** (ON 50 der Akten B* der Staatsanwaltschaft Graz), den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird dahin Folge gegeben, dass der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen wird.
begründung:
Die Staatsanwaltschaft Graz führte zum AZ C* ein Ermittlungsverfahren gegen A*und weitere Beschuldigte wegen des Verdachts des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen. In diesem Verfahren erhob die Staatsanwaltschaft – soweit hier von Relevanz – gegen A* und einen weiteren Beschuldigten am 1. Dezember 2025 (ON 1.37; ON 43) Anklage wegen des als Vergehen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2 StGB beurteilten Sachverhalts beim Landesgericht für Strafsachen Graz, womit das Ermittlungsverfahren gegen sie endete und das Hauptverfahren zu AZ D* des Landesgerichts für Strafsachen Graz begann, während ersteres gegen einen weiteren Beschuldigten gemäß § 190 StPO eingestellt und gegen mehrere unbekannte Täter gemäß § 197 Abs 2 StPO abgebrochen wurde (ON 1.37).
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen vom 23. Jänner 2026, GZ D*-51, (ON 44.3) wurde – soweit hier von Bedeutung – die Beschwerdeführerin vom wider sie mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graz vom 1. Dezember 2025, AZ C*, erhobenen Vorwurf gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Am 27. Jänner 2026 verfügte die Anklagebehörde schließlich die Fortsetzung des Ermittlungsverfahren zu AZ C* der Staatsanwaltschaft Graz, dies jedoch (lediglich) gegen einen der unbekannten Täter wegen des Verdachts des schweren Betrugs nach §§ 12 zweiter Fall, 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2 StGB aufgrund des Bekanntwerdens von weiteren Ermittlungsansätzen unter gleichzeitiger Ausscheidung des gegen diesen geführten Verfahrens zu AZ E* der Staatsanwaltschaft Graz (ON 1.38), welches schließlich mit Verfügung vom 10. Februar 2026 abgebrochen wurde (ON 1.39).
Am 10. April 2026 trat die Staatsanwaltschaft Klagenfurt ein von ihr gegen A* und weitere Beschuldigte wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB zu AZ F* geführtes Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Graz zu AZ E* ab (ON 46.1.13), wobei der Name der Beschwerdeführerin in den Akten AZ F* der Staatsanwaltschaft Klagenfurt erstmals im Ergebnis einer Kontenregister-Abfrage vom 30. Dezember 2026 (ON 46.9 und ON 46.11) aufscheint, zu welchem Zeitpunkt sich das Verfahren jedoch noch nicht gegen sie gerichtet hatte (vgl dazu ON 46.1.8). Weiters ist den Akten zu entnehmen, dass A* erstmalig im Zwischenbericht der PI ** vom 15. März 2026 (ON 46.16) als Beschuldigte geführt und von der Anklagebehörde letztlich am 10. April 2026 als Beschuldigte nacherfasst wurde (ON 46.1.13), wobei die Staatsanwaltschaft Graz dieses Verfahren noch am selben Tag in das von ihr gegen unbekannte Täter zu AZ E* geführte Verfahren einbezog, welches es sodann zu AZ B* übetrug und unter einem gegen A* und weitere Beschuldigte gemäß § 190 StPO einstellte, während es in Ansehung unbekannter Täter gemäß § 197 Abs 2 StPO abgebrochen wurde (ON 1.40, ON 1.41).
Infolge beantragte A* am 9. Juni 2026 – ohne Vorlage eines Kostenverzeichnisses – die Zuerkennung eines Beitrags zu den Kosten ihrer Verteidigung im Verfahren AZ B* der Staatsanwaltschaft Graz (ON 48).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 50) wies die Einzelrichterin des Landesgerichts für Strafsachen Graz den Antrag mit der Begründung ab, dass das Ermittlungsverfahren zu AZ B* der Staatsanwaltschaft Graz lediglich teilweise gemäß § 190 StPO eingestellt worden sei, während wegen eines weiteren Tatvorwurfs Anklage beim Landesgericht für Strafsachen Graz zu AZ D* erhoben worden sei, in welchem ihr bereits ein Pauschalbetrag zu den Kosten der Verteidigung zuerkannt worden sei.
Die dagegen erhobene Beschwerde der A* (ON 51) ist im impliziten Kassationsbegehren berechtigt.
Nach § 196a Abs 1 StPO hat der Bund, wenn ein Ermittlungsverfahren gemäß § 108 StPO oder § 190 StPO eingestellt wird, dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf den Betrag von EUR 6.000,00 nicht übersteigen.
Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage soll die Neuregelung des § 196a StPO insbesondere der unbilligen Belastung von Beschuldigten bei aufwendigen Ermittlungsverfahren Einhalt gebieten. Wie für die Höhe des Kostenbeitrags ist auch für die Frage der Abgeltung im Falle verschiedener Erledigungsarten die Anlehnung an § 393a StPO und die dazu ergangene Judikatur naheliegend und maßgeblich (vgl. S 3 der Erläuterungen zur Regierungsvorlage 2557 der Beilagen XXVII. GP). Für eine Anspruchsvoraussetzung nach § 393a StPO gilt, dass der in einem ausgeschiedenen oder in einem getrennt geführten Verfahren (§§ 27, 36 Abs 4 StPO) ergangene Freispruch (die Einstellung gemäß § 227 Abs 1 StPO) nur dann einen Kostenersatzanspruch begründet, wenn auch das andere Verfahren in der nach § 393a StPO vorgesehenen Form beendigt wird (11 Os 126/98; Lendl in WK-StPO§ 393a Rz 3). Fallbezogen kommt es daher schlicht darauf an, ob nach dem Regelwerk der Strafprozessordnung gegen A* die gegen sie erhobenen Vorwürfe in einem gemeinsamen Ermittlungsverfahren abgehandelt werden sollten und sie alle mit Einstellung oder Freispruch erledigt worden sind (OLG Wien 20 Bs 102/26k), was vorliegendenfalls zu verneinen ist.
Eine gemeinsame Führung des Verfahrens gegen A* zu AZ C* der Staatsanwaltschaft Graz mit jenem zu AZ B* der Staatsanwaltschaft Graz bzw AZ F* der Staatsanwaltschaft Klagenfurt wäre nämlich schon deshalb nicht möglich gewesen, weil ersteres in Ansehung der Beschwerdeführerin bereits am 1. Dezember 2025 mit der Anklageerhebung zu AZ D* des Landesgerichts für Strafsachen Graz geendet hatte, während ihr Name in letzterem erstmals im Ergebnis einer Kontenregister-Abfrage vom 30. Dezember 2025 (ON 46.9 und ON 46.11) aufschien, zu welchem Zeitpunkt A* im Übrigen noch nicht einmal als Beschuldigte geführt wurde (vergleiche dazu auch die mit dem Bemerken „sonstiger Verfahrensbeteiligter“ erfolgte Freischaltung des Vertreters der Kontoinhaberin A* zur Akteneinsicht in ON 46.1.8), wobei eine Verbindung eines Ermittlungsverfahrens mit einem Hauptverfahren ohnehin nicht in Frage kommt (RIS Justiz RS0126722) und abgesehen davon das zu AZ D* des Landesgerichts für Strafsachen Graz gegen sie geführte Verfahren bereits mit einem Freispruch geendet hatte, bevor das Verfahren AZ F* der Staatsanwaltschaft Klagenfurt überhaupt gegen die Beschwerdeführerin geführt wurde (siehe dazu bereits oben).
Da das Erstgericht aufgrund der irrigen Annahme, dass das gegen A* zu AZ B* geführte Ermittlungsverfahren am 10. April 2026 lediglich teilweise eingestellt worden sei, keinerlei Annahmen zum Verfahrens- und Verteidigungsaufwand traf und – soweit ersichtlich – dem gegenständlichen Akt darüber hinaus – abgesehen von erfolgten Vollmachtsbekanntgaben bzw Anträgen auf Akteneinsicht – auch ein konkretes Verteidigerhandeln für A* nicht zu entnehmen ist, ist der angefochtene Beschluss gemäß § 89 Abs 2a Z 3 StPO zu kassieren und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung durch Einräumung der Möglichkeit zur Benennung konkret vor oder in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verfahrenseinstellung erbrachter zweckmäßiger Leistungen durch die Beschwerdeführerin aufzutragen, wobei insoweit anzumerken ist, dass ein vorgelegtes Verzeichnis der entstandenen Verteidigerkosten in Fällen, in denen Leistungen aus dem Akt nicht unmittelbar nachvollziehbar sind, wie dies beispielsweise bei Beratungs- oder Besprechungsterminen der Fall ist, hilfreich und als Grundlage für die Prüfung entsprechender Zweckmäßigkeit dienlich sein kann.
Der Rechtsmittelausschluss ergibt sich aus § 89 Abs 6 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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