Obwohl die Verbindung eines Ermittlungsverfahrens mit einem Hauptverfahren nicht in Frage kommt, ist dennoch in einem Hauptverfahren die Vorhaft aus einem im Ermittlungsstadium verbliebenen Verfahrens anzurechnen, wenn die Straftaten nach dem Zeitpunkt ihrer Begehung gemeinsam hätten abgeurteilt werden können.
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