Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterinnen Mag a . Berzkovics (Vorsitz), Mag a . Haas und Mag a . Tröster in der Strafsache gegen Dr. A*wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Graz gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 17. Juni 2026, GZ **-11, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
begründung:
Mit Strafantrag vom 5. Mai 2026 (ON 3) legte die Staatsanwaltschaft Graz den am ** geborenen Dr. A* das Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB zur Last.
Demnach habe der Genannte in mehreren Angriffen bis zum 15. April 2026 in ** und an anderen Orten eine falsche inländische öffentliche Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis der Tatsache der aufrechten Zulassung eines Kraftfahrzeugs gebraucht, indem er gefälschte Kennzeichentafeln (**) am PKW ** seiner Ehefrau montierte und damit mehrmals auf öffentlichen Straßen unterwegs war.
In der Hauptverhandlung am 28. Mai 2026 wurde dem Angeklagten ein diversionelles Vorgehen nach §§ 199, 200 Abs 1 StPO in Form der Bezahlung einer Geldbuße (inklusive Pauschalkosten) von EUR 9.150,00 angeboten und – nachdem er sich damit einverstanden erklärt hatte – die Verhandlung sodann auf vorerst unbestimmte Zeit vertagt (ON 9,2).
Nachdem der Angeklagte am 15. Juni 2026 den Betrag bezahlt hatte (s. Buchungsbestätigungen als Anhang der ON 10), stellte der Erstrichter mit dem angefochtenen Beschluss vom 17. Juni 2026 (ON 11) das Strafverfahren gemäß § 200 Abs 5 iVm § 199 StPO ein.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft mit der (wesentlichen) Begründung, dass nach den konkreten Tatumständen die Schuld des Angeklagten als schwer anzusehen sei und dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen, in eventu einen höheren Geldbetrag festzusetzen (ON 12).
Die Zustellung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft an den Angeklagten zur Äußerung konnte unterbleiben, weil das Beschwerdeverfahren hier (ausnahmsweise) einseitig ausgestaltet ist (vgl § 209 Abs 2 StPO; Schroll/Kerthin WK StPO § 209 Rz 12).
Die Oberstaatsanwaltschaft Graz äußerte sich dazu inhaltlich nicht.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO setzt neben einem hinreichend geklärten Sachverhalt und dem Fehlen spezial-und generalpräventiver Notwendigkeit der Bestrafung (§ 198 Abs 1 StPO) u.a. eine als nicht schwer anzusehende Schuld des Angeklagten voraus (§ 198 Abs 2 Z 2 StPO).
Fallbezogen ist der Sachverhalt durch die mit den Wahrnehmungen der ermittelnden Beamten (ON 2.13) in Einklang stehende geständige Einlassung des Angeklagten (ON 2.7 und ON 9,2 f) hinreichend geklärt (§ 198 Abs 1 StPO; Schroll/Kerthin WK StPO § 198 Rz 3).
Nach dem (hier relevanten) Strafsatz des § 224 StGB ist das Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren (und somit mit nicht mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe; § 198 Abs 2 Z 1 StPO) bedroht.
Entgegen der Beschwerdeargumentation ist die Schuld des Angeklagten im Gegenstand auch nicht als „schwer“ im Sinne des § 198 Abs 2 Z 2 StPO anzusehen.
Bei der Bewertung des Grades der Schuld als schwer ist von jenem Schuldbegriff auszugehen, der nach §§ 32 ff StGB die Grundlage für die Strafbemessung bildet, wobei stets nach Lage des konkreten Falles eine ganzheitliche Abwägung aller unrechts-und schuldrelevanten Tatumstände vorzunehmen ist. Demnach müssen Handlungs-, Erfolgs-und Gesinnungsunwert insgesamt eine Höhe erreichen, die im Wege einer überprüfenden Gesamtwertung als auffallend und ungewöhnlich zu beurteilen ist. Dabei kommt auch der vom Gesetzgeber in der Strafdrohung zum Ausdruck gebrachten Vorbewertung des deliktstypischen Unrechts-und Schuldgehalts eine Indizwirkung für die Schuldabwägung zu (RIS-Justiz RS0116021 [T 8, T 12, T 17]; Schroll/Kerthin WK StPO § 198 Rz 28 ff). Bei einem Strafrahmen bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe ist in der Regel von einem im Vergleich zum Einzugsbereich diversionsfähiger Straftaten unterdurchschnittlichen Unrechtsgehalt derartiger Taten auszugehen, sodass in solchen Fällen schwere Schuld erst bei einem über dem Durchschnitt gelegenen Unrechtsgehalt anzunehmen ist ( Schroll/Kerthin WK StPO § 198 Rz 29).
Schuldsteigernd (§ 32 StGB) wirkt vorliegend lediglich der längere (rund einjährige) Deliktszeitraum. Schuldmildernd ist hingegen, dass der Angeklagte bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht und er – soweit fallbezogen von Relevanz – entgegen der Kritik der Staatsanwaltschaft an seinen Aussagen von Anfang an – obwohl für ein diversionelles Vorgehen eine schlichte Verantwortungsübernahme ausreichen würde – eine umfassende (ON 7.6,4) und in der Hauptverhandlung auch reumütig geständige (ON 11.2,2) Verantwortung abgelegt hat.
In Anbetracht aller nach Lage des konkreten Einzelfalls maßgeblichen Kriterien ( Schroll/Kerthin WK StPO § 198 Rz 22; RIS-Justiz RS0116021) überwiegen die schuldmindernden Tatumstände deutlich, weshalb kein über dem Durchschnitt gelegener Unrechtsgehalt gegeben ist. Schwere Schuld im Sinne des § 198 Abs 2 Z 2 StPO liegt demnach – entgegen der Beschwerde – nicht vor.
Ebenso wenig bestehen spezialpräventive Bedenken.
Der bisher unbescholtene Angeklagte hat die ihm angelastete Tat als Fehlverhalten einbekannt und (sogar) ein umfassendes und auch reumütiges Geständnis abgelegt. Den Bedingungen des Diversionsanbots in Form der Zahlung einer Geldbuße samt Kosten im Ausmaß von EUR 9.150,00 ist er umgehend nachgekommen.
Hinsichtlich des in der Beschwerde beantragten Eventualbegehrens ist voranzustellen, dass dem Angeklagten ein nach § 87 Abs 1, § 209 Abs 2 (§ 281 Abs 1 Z 10a, § 345 Abs 1 Z 12a) StPO durchsetzbarer Rechtsanspruch auf eine Verfahrenseinstellung nach dem 11. Hauptstück durch das Gericht zusteht. Die zwingend vorgesehene Anwendung von Diversionsmaßnahmen (§ 87 Abs 1, § 209 Abs 2, § 281 Abs 1 Z 10a, § 345 Abs 1 Z 12a, 468 Abs 1 Z 4, 489 Abs 1 StPO) erlaubt grundsätzlich nur die Durchsetzung der einen weiten Ermessensspielraum eröffnenden diversionellen Verfahrensbeendigung, nicht aber eine Überprüfung ihrer konkreten Ausgestaltung ( Schroll/Kerthin WK StPO § 209 Rz 10). Dies gilt in gleicher Weise für die Staatsanwaltschaft, die daher eine gerichtlich verfügte diversionelle Erledigung nicht mit der Begründung anfechten kann, dass eine andere Diversionsform zweckmäßiger wäre. Dass der Staatsanwaltschaft über die Erzwingung des Verfahrensfortgangs hinausgehendes Beschwerderecht eingeräumt werden sollte, während der Angeklagte die konkreten Bedingungen für die diversionelle Erledigung des Verfahrens in keinem Verfahrensabschnitt bekämpfen kann, darf dem Gesetz nicht unterstellt werden ( Schroll/Kerthin WK StPO § 209 Rz 10/1; 12 Os 84/12p).
Mit der Einbringung der Anklage beschränkt sich die Befugnis der Staatsanwaltschaft somit gleich dem Angeklagten darauf, die Fortsetzung des Verfahrens zu begehren (vgl RIS-Justiz RS0128369). Damit verfehlt das auf Erhöhung des vom Gericht festgesetzten Geldbetrags abzielende Begehren der Staatsanwaltschaft den zulässigen Anfechtungsrahmen.
Soweit im Schrifttum (ua Schroll/Kerthin WK StPO § 209 Rz 11 f) die Ansicht vertreten wird, dass spezialpräventiven Erfordernissen nicht Genüge getan werde, wenn beispielsweise die vom Angeklagten als Voraussetzung für eine diversionelle Einstellung des Verfahrens abverlangte Pflicht geradezu willkürlich gering sei und dem Rechtsmittelgericht die Anordnung einer Verfahrensfortführung unter diesem Blickwinkel möglich sein sollte, sei der Vollständigkeit halber angemerkt, dass fallkonkret angesichts der Wahl einer intervenierenden Diversionsvariante samt Geldbuße in beträchtlicher Höhe von einer willkürlichen Maßnahme ohnehin keine Rede sein kann.
Einem diversionellen Vorgehen stehen fallkonkret auch keine generalpräventiven Erfordernisse entgegen. § 198 Abs 1 StPO schließt eine Diversion nur dann aus, wenn generalpräventiven Bedürfnissen auch unter Berücksichtigung der Diversionsmaßnahme nicht ausreichend Rechnung getragen wird. Gerade aber die für den Angeklagten spürbare Reaktion – wie hier die Zahlung eines nicht bloß geringfügigen Geldbetrags – vermittelt auch in einem Fall wie diesem der Öffentlichkeit ein ausreichendes Signal der Rechtsbewährung ( Schroll/Kerthin WK StPO § 198 Rz 41).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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