Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser als Vorsitzende, den Richter Mag. Obmann, LL.M. und die Richterin Mag a . Berzkovics in der Strafsache gegen A *und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufungen der Angeklagten A* und B* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 7. Juli 2025, GZ **-61, nach der am 5. August 2026 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Liensberger, LL.M., der Angeklagten A* und B* sowie ihrer Verteidiger Rechtsanwalt Mag. Eder und Rechtsanwaltsanwärter Mag. Smounig durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen Schuldspruch des C* enthält, über dessen Berufung aufgrund der Trennung der Berufungsverfahren eine gesonderte Entscheidung ergehen wird, wurden der am ** geborene A* und der am ** geborene B* jeweils des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB (zu 1./) schuldig erkannt und hiefür nach dieser Bestimmung zu Freiheitsstrafen verurteilt. Dabei wurde über A* eine 21-monatige Freiheitsstrafe verhängt, von der (zu ergänzen: gemäß § 43a Abs 3 StGB) der Teil von 15 Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. B* wurde gemäß § 31 Abs 1 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 29. Oktober 2024, AZ D*, zur Zusatzstrafe von 15 Monaten verurteilt, von der (gemäß § 43a Abs 3 StGB) der Teil von zehn Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Die Angeklagten wurden gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Das Urteil enthält ferner ein unbekämpft gebliebenes Adhäsionserkenntnis.
Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten wurden mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 6. Mai 2026, GZ 15 Os 21/26s-4, zurückgewiesen.
Dem sohin rechtskräftigen Schuldspruch nach haben A*, B* und C* am 3. Dezember 2023 in ** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) E* eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB), nämlich eine Hirnblutung, eine Rippenfraktur, multiple Prellungen am Oberkörper und am Kopf sowie Rissquetschwunden über dem linken Auge und am Hinterkopf, absichtlich zugefügt, indem C* dem Genannten in der WC-Anlage des Nachtlokals „F*“ zunächst gegen den Hinterkopf schlug, wodurch dieser mit der Stirn gegen die Wand stieß, C* ihm in weiterer Folge mehrere Schläge gegen das Gesicht und den Oberkörper versetzte, während B* und A* E* festhielten, bevor ihn die drei Angeklagten zum Hinterausgang des Lokals verbrachten, die dortigen Stiegen hinunterstießen und ihm, als er am Boden lag, mehrere Fußtritte gegen den Kopf und den Körper versetzten.
Gegen den Strafausspruch richten sich die Berufungen der Angeklagten A* und B*, die jeweils auf die Herabsetzung des Strafmaßes und die bedingte Nachsicht der gesamten Strafe abzielen (ON 62 und ON 64.2).
Die Berufungen sind nicht berechtigt.
Zur Berufung des Angeklagten A*:
Bei der Strafbemessung ist gemäß § 87 Abs 1 StGB von einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe auszugehen.
Als erschwerend wirken die Begehung in Gesellschaft, die eine erhöhte Gefahr für das Opfer zur Folge hatte, sowie der nach den Feststellungen auf US 5 f völlig überraschende Angriff und das Versetzen von weiteren wuchtigen Tritten gegen das zu diesem Zeitpunkt bereits wehrlos am Boden liegende Opfer.
Als mildernd steht dem gegenüber, dass der Angeklagte bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht. Die vom Angeklagten C* geleistete Schadenersatzzahlung von 200 Euro wirkt zwar bei allen Angeklagten grundsätzlich mildernd, hat aber in Bezug auf A* vernachlässigbares Gewicht. Richtig ist zwar, dass A* – nach Einbringung der Anklageschrift – seine bisherigen Angaben änderte und die beiden Mitangeklagten belastete (ON 42.8). Ein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung ist in seiner Aussage allerdings nicht zu erkennen, da die Angeklagten bereits vom Tatopfer identifiziert worden waren, sodass der Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 17 StGB nicht gegeben ist.
Mildernd im Sinn des § 34 Abs 2 StGB ist jedoch die durch krankheitsbedingte Verzögerungen vom Gericht verursachte und sohin nicht vom Angeklagten oder seinem Verteidiger zu verantwortende unverhältnismäßig lange Dauer des Hauptverfahrens.
Bei einer Gesamtbewertung dieses Strafzumessungssachverhalts erweist sich die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe von 21 Monaten auch unter Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer, der das Erstgericht bereits durch eine Strafreduktion um einen Monat großzügig Rechnung getragen hat (US 16), als schuld-und tatangemessen. Eine weitere Herabsetzung oder gar die beantragte Anwendung außerordentlicher Strafmilderung gemäß § 41 Abs 1 StGB kommt daher nicht in Betracht.
Die festgestellten Tatumstände (vgl US 5 f: wuchtiger Schlag gegen den Hinterkopf, Stoß über die Stufen, heftige Faustschläge und wuchtige Tritte gegen Kopf und Körper) begründen aufgrund ihrer besonderen Gefährlichkeit für das Opfer eine Tatschwere, die schon aus generalpräventiven Gründen gemäß § 43a Abs 3 StGB den teilweisen Vollzug der Freiheitsstrafe erforderlich macht, um aufzuzeigen, dass derartige Taten gegen die körperliche Integrität entsprechend streng geahndet werden. Auch insoweit besteht daher kein Änderungsbedarf.
Zur Berufung des Angeklagten B*:
Beim Angeklagten B* ist ebenfalls von der in § 87 Abs 1 StGB normierten Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Außerdem ist gemäß § 31 Abs 1 StGB auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 29. Oktober 2024, AZ D*, Bedacht zu nehmen (Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sieben Monate bedingt, wegen Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB, des Hausfriedensbruchs nach § 109 Abs 1 und 3 Z 1 StGB, der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG).
Unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe aus dem Vor-Urteil ist bei ihm daher neben den bereits beim Angeklagten A* genannten Erschwerungsgründen zusätzlich auch noch das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen und die Begehung der Taten aus dem Vor-Urteil teilweise gegen eine Angehörige (§ 33 Abs 2 Z 2 StGB) sowie während des bereits anhängigen Ermittlungsverfahrens wegen der hier abgeurteilten Tat als erschwerend zu werten.
Als mildernd sind der bisher ordentliche Lebenswandel und der auffallende Widerspruch der Taten zum sonstigen Verhalten des Angeklagten und das reumütige Geständnis in Bezug auf einen Teil der Vorwürfe aus dem Vor-Urteil zu berücksichtigen. Auch bei ihm fällt die Schadenersatzzahlung des Angeklagten C* nicht nennenswert ins Gewicht. Eine Beteiligung in bloß untergeordneter Weise (§ 34 Abs 1 Z 6 StGB) ist aus den Feststellungen des Erstgerichts, das ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken der drei Angeklagten als Mittäter konstatierte, nicht ableitbar. Mildernd im Sinn des § 34 Abs 2 StGB ist jedoch auch hier die unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer, wobei durch eine Reduktion der grundsätzlich angemessenen Strafe um einen Monat alle Verzögerungen hinreichend abgegolten werden.
Ausgehend von diesen Strafzumessungserwägungen ist die vom Erstgericht ausgemessene Zusatzfreiheitsstrafe von 15 Monaten schuld-und tatangemessen und damit keiner Herabsetzung zugänglich. Schon aus generalpräventiven Gründen bedarf es auch bei diesem Angeklagten des Vollzugs eines unbedingten Strafteils. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zum Angeklagten A* verwiesen werden.
Die Verpflichtung der beiden Angeklagten zum Ersatz der Kosten des Berufungsverfahrens ist eine Folge der Sachentscheidung und stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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