Verfällt der einzige Komplementär einer Kommanditgesellschaft in Konkurs, so ist deren Fortsetzung nur möglich, wenn im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurde, daß ein Dritter in die Gesellschaft an Stelle des ausgeschiedenen Gesellschafters eintreten oder ein Kommanditist seine Beteiligung in die eines Komplementärs verwandeln kann. Fehlt eine solche Regelung im Gesellschaftsvertrag, so würde die Kommanditgesellschaft durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des einzigen Komplementärs nach § 131 Z 5 (§ 161 Abs 2) HGB aufgelöst.
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