Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Mag a . Tröster (Vorsitz), Mag a . Haas und Dr. Sutter in der Strafsache gegen Dr. A* B* und C* B*wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung nach öffentlicher Verhandlung am 8. Juli 2026 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Liensberger, LL.M. der Angeklagten und ihres Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Pichler, über die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 24. März 2026, GZ **-23, zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
gründe:
Mit dem angefochtenen einzelrichterlichen Urteil wurden der am ** geborene Dr. A* B* und die am ** geborene C* B* des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB (zu I.) und des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 „zweiter Fall“ StGB (zu II.) schuldig erkannt und unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 297 Abs 1 StGB jeweils zu der für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
Dem Schuldspruch zufolge haben
I. zu nachstehenden Zeiten in Leoben vor Gericht, nämlich in dem zum AZ D* des Landesgerichts Leoben gegen E* wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB geführten Verfahren als Zeugen bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt, und zwar
A) Dr. A* B*
1. am 9. Jänner 2024, indem er wahrheitswidrig angab: „ Den Tennisschläger hatte ich in der rechten Hand nach unten gerichtet, weil ich ja die Bälle vom Boden aufheben wollte. Er (gemeint: E*) hat mir dann mindestens vier oder fünf Faustschläge gegen den Oberkörper, nämlich im Bereich der Schulter und zwar auf beiden Seiten im Bereich der Brust und zwar linke und rechte Seite versetzt. Ob dies mit beiden Händen oder nur mit einer erfolgt ist, weiß ich nicht. Ich habe meine beiden Arme schützend vor dem Körper gehalten. Durch die Wucht der Faustschläge bin ich sofort zu Boden gegangen. [...] Bei dieser Situation ist mir der Angeklagte mit voller Wucht mit seinem Sportschuh auf den rechten Unterarm getreten. Er ist drauf gestiegen. [...] Er ist aber dann mit Anlauf mit einem Fuß gegen meinen Rücken gesprungen und hat mir einen heftigen Tritt versetzt, sodass ich wieder mit dem Bauch am Boden lag. [...] Es stimmt auch nicht, dass ich mit dem Tennisschläger schwingend auf den Angeklagten zugegangen bin. ",
2. am 12. März 2024, indem er wahrheitswidrig angab: „ Ich bin durch die Faustschläge des Angeklagten zu Boden gekommen, mit dem Gesäß zuerst am Boden aufgekommen und schließlich auf den Rücken gefallen. [...] Ich habe mich durch den Sturz am Rücken nicht verletzt und auch am Oberkörper nicht verletzt. Die Verletzung am rechten Unterarm ist auf einen heftigen Tritt mit einem Sportschuh zurückzuführen und die Prellung am Brustkorb ist durch einen heftigen Fußtritt gegen den Rücken erfolgt. Die Brustkorbprellung ist durch die Faustschläge entstanden. [...] Es waren Schläge und ich bin sofort umgefallen. Danach hat es schon eine gewisse Zeit gedauert, weil der Angeklagte ist ja weggegangen und dann ist er mit Anlauf gegen meinen Rücken gesprungen. ",
B. C* B* am 12. März 2024, indem sie wahrheitswidrig angab: „ Zunächst hat er (gemeint: E*) ihm (gemeint: Dr. A* B*) Faustschläge versetzt in diesem Bereich [...] Er (gemeint: E*) ist zurückgegangen und meinem Mann mit Anlauf auf die Hand gesprungen […] . Mein Mann ist zu Boden gekommen, weil er durch die fünf Schläge umgefallen ist. Ich weiß das so genau, dass es fünf Schläge waren, weil ich das gesehen habe […] . Der Angeklagte ist von seinem Sessel aufgesprungen und hat mit Anlauf meinem Mann in die linke Seite getreten, und zwar in dem Bereich des linken Rückens […] . Bevor das (gemeint: aufzustehen) mein Mann geschafft hat, ist schon der nächste Tritt gekommen [...] . Dieser Tritt war in den Rücken […] . Mein Mann hat sich während der Schläge geschützt. Er hat die Arme vor dem Brustkorb gekreuzt und mit den offenen Fingern sich an den Schultern gehalten. Der Angeklagte ist mit Anlauf auf den Unterarm meines Mannes gesprungen. ";
II. den E* dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass sie ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, nämlich des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB, falsch verdächtigten, obwohl sie wussten (§ 5 Abs 3 StGB), dass die Verdächtigung falsch ist, und zwar
A. Dr. A* B*
1. am 27. Juli 2023 in **, indem er gegenüber den Polizeibeamten der Polizeiinspektion ** wahrheitswidrig angab: „E * hat mich mit heftigen Faustschlägen gegen den Oberkörper beidseits sofort zu Boden gestreckt. [...] . Deshalb bin ich aufgrund der mehreren Faustschläge sofort zu Boden gegangen. [...] Als ich mich aufrichten wollte, hat mir E* mit einem festen Sportschuh mit Profilsohle einen heftigen Tritt gegen meinen rechten Unterarm zugefügt, der trotz einer getragenen Trainingsjacke zu einer blutenden Schürfwunde samt Hauteinblutungen und Hämatomen im Bereich des rechten Unterarmes führte. [...] Als ich mich bereits halb aufgerichtet hatte, hat mir E* mit Anlauf über zirka zwei bis drei Meter einen heftigen Fußtritt gegen meinen Rücken im Bereich der linken Körperseite versetzt, wodurch ich neuerlich zu Boden ging. Dieser Tritt führte zu der ärztlich attestierten Rückenprellung. ";
2. am 9. Jänner 2024 und 12. März 2024 in ** durch die unter I. A. dargestellten, wahrheitswidrigen Angaben,
B. C* B*
1. am 27. Juli 2023 in **, indem sie gegenüber den Polizeibeamten der Polizeiinspektion ** wahrheitswidrig angab: „ Im nächsten Moment bekam mein Mann kräftige Faustschläge von E* an seine Brust. [...] Da sah ich, dass E* sich wieder auf meinen auf dem Boden liegenden Mann zubewegte (diesmal holte er mit seinem Fuß aus) […].",
2. am 12. März 2024 in ** durch die unter I. B. dargestellte, wahrheitswidrige Aussage.
Gegen das Urteil richten sich die – unter einem ausgeführten – „vollen“ Berufungen der beiden Angeklagten (ON 25.1). Sie begehren vorrangig die Fällung eines Freispruchs.
Sie sind nicht erfolgreich.
Zur Reihenfolge bei der Behandlung der Berufungspunkte und Nichtigkeitsgründe ist voranzustellen, dass eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung einer Rüge wegen der Z 9 bis Z 10a des § 281 Abs 1 StPO vor-, jener wegen formeller Nichtigkeitsgründe aber nachgeht ( Ratzin WK StPO § 476 Rz 9).
Gemäß § 489 Abs 1 StPO werden in der Berufungsausführung die Nichtigkeitsgründe nach § 281 Abs 1 Z 3, 5, 9a und 11 StPO geltend gemacht.
Unter dem erstangeführten Nichtigkeitsgrund (Z 3 leg.cit.) wird – sinngemäß – die nichtigkeitsbegründende Verletzung des Verlesungsverbots nach § 252 Abs 1 StPO behauptet; dies weil sich das angefochtene Urteil auch auf das in den Akten AZ D* des Landesgerichts Leoben erstattete Gutachten der Sachverständigen Dr. F* stützt.
Gemäß § 252 Abs 2 StPO müssen Amtsvermerke über einen Augenschein und Befunde, gegen den Angeklagten früher ergangene Straferkenntnisse sowie Urkunden und Schriftstücke anderer Art, die für die Sache von Bedeutung sind, vorgelesen werden, wobei bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs 2 leg.cit anstelle der Vorlesung ein Vortrag des erheblichen Inhalts der Aktenstücke erfolgen kann (Abs 2a leg.cit).
Dass das gegen E* zum AZ D* des Landesgerichts Leoben wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB - angeblich begangen im gegebenen Zusammenhang (vgl Strafantrag ON 7 und Urteil ON 29) – geführte Verfahren für die vorliegende Sache von Bedeutung ist, bedarf keiner weiteren Begründung. In der zum bekämpften Urteil führenden Hauptverhandlung wurde dementsprechend i.S. der vorzitierten Bestimmung (der gesamte Akteninhalt) erörtert und vorgetragen. Zusätzlich gaben sämtliche Verfahrensbeteiligte die Zustimmung zu diesem erörternden Vortrag „gemäß § 252 Abs 1 Z 4, Abs 2 und Abs 2a StPO“ ( Protokoll ON 22.2, 19; vgl auch hiezu Danek/Mannin WK StPO § 271 Rz 7). Mit der erwähnten Zustimmung lag das Einverständnis des § 252 Abs 1 Z 4 StPO vor, der die Verlesung und Vorführung der im ersten Satz des § 252 Abs 1 StPO genannten amtlichen Schriftstücke, Gutachten und technischen Aufnahmen gestattet (vgl hiezu Kirchbacherin WK StPO § 252 Rz 101). Zustimmung nach § 252 Abs 1 Z 4 [StPO] bedeutet Unzulässigkeit von Verfahrensrüge nach Z 3 [des § 281 Abs 1 StPO] (§ 252Abs 1 []) (
Das zulässig Verlesene ist aber Gegenstand der Beweiswürdigung (§ 258 StPO).
Als mangelhaft im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 StPO sieht die Berufung die angebliche mündliche Begründung des Urteils nach der Verhandlung an. Dabei übersieht sie, dass die Behauptung, die Urteilsausfertigung weiche hinsichtlich der Entscheidungsgründe von der mündlichen Urteilsbegründung ab, unbeachtlich ist (15 Os 79/01; Ratzin WK StPO § 281 Rz 280). Bezugspunkt der Urteilsanfechtung mit ordentlichen Rechtsmitteln ist die Urteilsausfertigung (§ 270 StPO).
Unter dem Aspekt unterlassener oder offenbar unzureichender Begründung (vierter Fall des § 281 Abs 1 Z 5 StPO) ist festzuhalten, dass der Nichtigkeitsgrund nur vorliegt, wenn das Gericht zu einer getroffenen Feststellung über eine entscheidende Tatsache in der Beweiswürdigung überhaupt keine oder nur solche Gründe (Scheingründe) angegeben hat, aus denen sich den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen ein Schluss auf die zu begründende Tatsache entweder überhaupt nicht ziehen lässt oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist ( Kirchbacher, StPO 15 Rz 58 mwN). Dass die als glaubwürdig angesehenen Zeugen Abweichungen in ihren Sachverhaltsschilderungen hatten, beachtete aber das Erstgericht, setzte sich damit auseinander (US 13 unten, 14) und tat damit seiner Begründungsverpflichtung Genüge. Der in Rede stehende Nichtigkeitsgrund liegt nicht vor, wenn die angeführten Gründe bloß nicht genug überzeugend erscheinen (SSt 6/61, 11/3), wenn neben dem folgerichtig gezogenen Schluss auch noch andere Schlussfolgerungen denkbar sind (SSt 19/94), selbst wenn sich aus den Feststellungen auch für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen hätten ableiten lassen ( Kirchbacher StPO 15 Rz 60).
Soweit den Urteilsannahmen bloß eigene Auffassungen und Erwägungen der Berufungswerber gegenübergestellt werden, handelt es sich hiebei um eine unter dem Nichtigkeitsaspekt unzulässige Beweiswürdigungskritik.
Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld ist unberechtigt. Gegen die auf einer lebensnahen Beweiswürdigung gestützten Urteilsannahmen zur objektiven und subjektiven Tatseite bestehen keine Bedenken. Im Besonderen ist es überzeugend, den wesentlichen Angaben der Zeugen E* und Dr. G* zu folgen und die Angaben der beiden Angeklagten als nicht wahrheitsgemäß zu beurteilen. Mit Blick auf die von allen Beteiligten eingeräumte Auseinandersetzung am 19. Juli 2023 in **, den behaupteten Tritt bzw heftigen Sprung mit Anlauf des damals über 100 kg wiegenden E* gegen den Rücken des körperlich zarten, ** geborenen Dr. A* B* und die fehlende Objektivierung entsprechender Verletzungsfolgen, wie sie von diesem behauptet wurden (vgl insbesondere ON 3.23, 6 der Akten AZ D* des Landesgerichts Leoben), ist es vor dem Hintergrund der urkundlich gesicherten Aussagen intersubjektiv überzeugend, das Vorliegen der vom Erstgericht angenommenen strafbaren Handlungen anzunehmen, wobei sich die subjektive Tatseite jeweils zwanglos aus der Nichtbekundung von tatsächlich Erlebtem und das Wissen um die Einzelheiten der jeweiligen Vernehmungssituation ergibt. Wenn in der Rechtsmittelschrift vermeint wird, anhand der „Verletzungsdokumentationen“ wäre die Richtigkeit der Angaben der Angeklagten zu erschließen gewesen, ist dem zum einen zu entgegnen, dass die vorgelegten Lichtbilder – selbst bei Unterstellung, dass die darauf ersichtlichen Verletzungen aus dem in Rede stehenden Sachverhalt resultieren – keinesfalls eine schwere Verletzung des Dr. B* nahelegen und dass wenn auch in einzelnen Detailsvon den Zeugen bei den wiederholten Vernehmungen der Sachverhalt verschieden dargestellt wurde, sie doch jeweils das relevante Geschehen gleichartig und plausibel schilderten, während die entgegenstehenden Angaben der Angeklagten – die gleichsam einen Überraschungsangriff des Zeugen E* glauben machen lassen wollen – in der vorgetragenen Form nicht nachvollziehbar sind. Indem auch die Ausfertigung des im Verfahren AZ D* des Landesgerichts Leoben gefällten Urteils – mit einer äußerst sorgfältigen – Beweiswürdigung den dort als Zeugen vernommenen Dr. A* B* und C* B* die Glaubwürdigkeit absprach, erübrigen sich darüber hinausgehende beweiswürdigende Erwägungen. Abschließend ist noch festzuhalten, dass nicht aufgenommene Beweise (Vernehmung der Ins. H* und der Insp. I*) gar nicht gewürdigt werden dürfen (§ 258 Abs 1 StPO).
Von den damit feststehenden Sachverhalten ausgehend kann die Berufung mit ihrer Rechtsrüge gemäß § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO nicht durchdringen. Die sinngemäße Behauptung, wegen der Vernehmung der Angeklagten am 27. Juli 2023 als Beschuldigte, könnten diese nicht auch das Verbrechen der Verleumdung (Schuldspruchpunkt II.) begangen haben, lässt sich dogmatisch nicht nachvollziehen, zumal eine Verleumdung von einer strafprozessualen Position völlig unabhängig ist und durch § 297 StGB nicht nur die Rechtspflege, sondern auch der Einzelne vor unrichtiger Beschuldigung geschützt wird (vgl hiezu auch Bauerin Leukauf/Steininger, StGB 5 § 297 Rz 20 mwN).
Die Sanktionsrüge (Z 11 des § 281 Abs 1 StPO) behauptet zu Unrecht die Zugrundelegung mehrerer Verbrechen der Verleumdung. Das ist urteilsfremd (vgl US 4 oben, US 18 unten). Dass die Bekräftigung der Vorwürfe unter dem Schuldaspekt (§ 32 StGB) als Ausdruck einer besonders wertwidrigen Einstellung der Angeklagten gewertet wurde, ist aber nicht zu beanstanden.
Bei der Strafbemessung ist in Anwendung des 3 28 Abs 1 StGB vom zweiten Strafsatz des § 297 Abs 1 StGB auszugehen, der die Bestrafung mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahre vorsieht.
Als mildernd kommt beiden Angeklagten ihr zuvor ordentlicher Lebenswandel zugute, mit dem die Taten in auffallendem Widerspruch stehen (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB). Dieser Milderungsgrund ist infolge des fortgeschrittenen Alters der Angeklagten von höherem Gewicht. Dem Rechtsmittel zuwider lag keine Provokation durch die Zeugen E* und Dr. G* vor; auch ein lang schwelender Konflikt zwischen Nachbarn reicht nicht hin, um eine derartige Eskalation nachvollziehbar zu machen, geschweige denn in der Folge einer stattgehabten Auseinandersetzung tatsachenwidrige, schädigende Behauptungen aufzustellen.
Erschwerend ist – gleich dem Erstgericht – das Zusammentreffen eines Vergehens mit einem Verbrechen zu werten (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB). Unter dem Schuldaspekt ist, wie bereits erwähnt, die besonders wertwidrige Einstellung der Angeklagten mit zu veranschlagen (§ 32 StGB). Die Rechtsmittelargumentation mit dem früheren Richteramt des Dr. A* B* und dem Engagement der C* B* für J* reduziert nicht den Schuldvorwurf; vielmehr ergibt sich aus diesen vorangegangenen Tätigkeiten ein besonderer Wissensstand um die Notwendigkeit, die Rechtspflege vor unnötigen und das Individuum vor zu unrecht erfolgenden behördlichen Maßnahmen zu schützen , deren Verletzung damit sogar schwerer wiegt. Letztlich ist noch zu bedenken, dass die Verleumdung des E* tatsächlich zu einem Strafverfahren gegen ihn wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB und damit zu einem maßgeblichen (negativen) Erfolg führte.
Bei dem mit dem strafbaren Verhalten der Angeklagten einhergehenden Gesinnungs-, Handlungs- und Erfolgsunwert erscheint die ohnehin moderate für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von je zehn Monaten durchaus adäquat. Für die begehrte Herabsetzung bleibt kein Raum.
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.
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