Art 6 MRK steht der Verlesung im sicherheitsbehördlichen Ermittlungsverfahren (§§ 24, 88 StPO) vor einem Sicherheitsorgan oder vor der Sicherheitsbehörde gemachter Angaben von Zeugen, die vor Gericht von ihrem Entschlagungsrecht Gebrauch gemacht haben, nicht entgegen. Die Gewichtung und Wertung dieser Angaben - als mittelbare Beweise - ist letztlich eine Abwägungsfrage, die das Gericht nach den Grundsätzen eines fairen Verfahrens unter - auf Antrag oder von Amts wegen durchzuführender - Ausschöpfung aller sinnvollen und rechtlich zulässigen sonstigen Beweise zu lösen hat.
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