Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer (Vorsitz) und die Richter Mag. Koller und Mag. Petzner, Bakk. in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der grob fahrlässigen Tötung nach § 81 Abs 1 und 2 StGB über die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 26. November 2025, GZ **-71, nach der am 7. Juli 2026 in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Liensberger, LL.M. sowie der Angeklagten und ihres Verteidigers Rechtsanwalt Dr. Scala durchgeführten öffentlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wegen Nichtigkeit sowie wegen des Ausspruchs über die Schuld wird nicht Folge gegeben.
In teilweiser Stattgebung der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe wird über A* die Freiheitsstrafe von acht Monaten verhängt.
Der Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am ** geborene österreichische Staatsbürgerin A* im zweiten Rechtsgang (vgl zum ersten ON 40) des Vergehens der grob fahrlässigen Tötung nach § 81 Abs 1 und 2 StGB schuldig erkannt, nach § 81 Abs 1 StGB zur Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Kostenersatz verpflichtet. Gemäß § 366 Abs 2 StPO wurden die Privatbeteiligten B* und Ing. C* mit ihrem Feststellungsbegehren auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Nach dem Schuldspruch hat sie am 31. Mai 2022 in ** auf Höhe des Kreisverkehrs **-Straße/**-Gasse/**-Straße durch Außerachtlassen der im Straßenverkehr erforderlichen und ihr zumutbaren Sorgfalt, nämlich dadurch, dass sie als Lenkerin des Pkw der Marke ** mit dem amtlichen Kennzeichen ** ihre Geschwindigkeit vor dem auf der **-Straße befindlichen Schutzweg sowie dem direkt darauffolgenden Kreisverkehr trotz Einsehbarkeit der Unfallstelle auf zumindest 150m nicht reduzierte und zumindest 58 km/h Geschwindigkeit aufwies, mittig fuhr und nicht bremste, sohin unter Missachtung ihrer Verpflichtungen, die vorgesehene Höchstgeschwindigkeit von 50km/h nicht zu überschreiten (§ 20 Abs 2 StVO), sich einem Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit zu nähern, dass sie das Fahrzeug vor dem Schutzweg anhalten kann (§ 9 Abs 2 StVO) und soweit rechts zu fahren, wie ihr dies möglich und zumutbar ist (§ 7 Abs 1 StVO), somit die zur Wahrung der Ordnung, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erforderliche Vorsicht und Aufmerksamkeit (§ 3 Abs 1 StVO) nicht einhielt, und infolgedessen die auf der Gegenfahrbahn am Fahrradabbiegestreifen mit dem Fahrrad entgegenkommende D* übersah, weshalb sie mit dieser kollidierte, grob fahrlässig (§ 6 Abs 3) den Tod der D* herbeigeführt, nachdem sie sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hatte (Blutalkoholgehalt von 2,54 Promille rund eine halbe Stunde nach dem Verkehrsunfall), obwohl sie vorhergesehen hat oder hätte vorhersehen können, dass ihr eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet sei.
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung der Angeklagten wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a iVm § 489 Abs 1 StPO) und wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe (ON 75).
Der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld, welche sich (nur) gegen die Urteilsannahmen zur Vorhersehbarkeit des Lenken eines Kraftfahrzeugs wendet, gelingt es nicht, Bedenken gegen die Beweiswürdigung und die darauf gestützten Feststellungen zu wecken. Die Einzelrichterin legte unter Verwertung ihres persönlichen Eindrucks von den vernommenen Personen umfassend und überzeugend dar, warum es die Verantwortung der Angeklagten und die diese stützende Darstellung ihrer Mutter als Zeugin als nicht glaubhaft erachtete. Im Übrigen konnte das Erstgericht die schulderheblichen Feststellungen einwandfrei aus den Ermittlungsergebnissen der Polizei und den Gutachten der beiden Sachverständigen ableiten. Insgesamt erweisen sich daher die in objektiver und subjektiver Hinsicht getroffenen Feststellungen samt zugrundeliegenden Beweiswerterwägungen als unbedenklich.
Die Rechtsrüge (nominell Z 9 lit a, der Sache nach Z 10) wendet sich gegen die Unterstellung des Tatgeschehens auch unter den eigenen (kumulativen Misch-)Tatbestand des § 81 Abs 1 StGB ( Stricker/Nimmervoll in Leukauf/Steininger, StGB 5 § 81 Rz 3).
Für die Frage des Vorliegens einer groben Fahrlässigkeit im Sinne des § 6 Abs 3 StGB ist eine Gesamtbewertung des verschuldeten Unrechts unter Ausklammerung des konkret eingetretenen Erfolgsunwerts erforderlich, wobei es auf einen gesteigerten Handlungsunwert und auf eine ausreichende Schwere des Vorwerfbarkeitsurteils auf Schuldebene, also des sogenannten Gesinnungsunwertes, ankommt ( Burgstaller/Schütz in WK 2StGB § 6 Rz 15). Häufig ergibt sich eine entsprechend gesteigerte Gefährlichkeit daraus, dass mehrere risikosteigernde Faktoren zusammentreffen; sie kann aber genauso auch aus einem einzigen – entsprechend gewichtigen – risikoträchtigen Umstand abzuleiten sein. Berauschung gilt als besonders risikoerhöhender Umstand, welcher zusammen mit anderen risikosteigernden Faktoren, bei besonders hochgradiger Alkoholisierung, aber auch für sich genommen eine auffallende und ungewöhnliche Sorgfaltswidrigkeit begründen kann ( Burgstaller/Schütz aaO § 6 Rz 56 und § 81 Rz 13, zum Zusammentreffen von Abs 1 und 2 in echter (Ideal-)Konkurrenz: Rz 30, 98; Rössler , SbgK § 81 Rz 40; Bertl/Schwaighofer/Venier , BT I 16 Rz 5, 17; Birklbauer/Lehmkuhl/Tipold , BT I 6 Rz 6, 9; Lewisch , BT I 2 Rz 52; Hinterhofer/Wirth , ÖJZ 2016/104 [883]; Oshidari , Verkehrsstrafrecht 2Rz 292; OLG Wien 25 Bs 451/88, ZVR 1989/36 [Blutalkoholgehalt von 1,8 Promille]; vgl im Übrigen auch RIS-Justiz RS0030644 [T65]).
Davon ausgehend erfolgte die rechtliche Unterstellung des Täterverhaltens auch unter § 81 Abs 1 StGB zu Recht, da schon mit dem festgestellten Alkoholisierungsgrad der Angeklagten von 2,54 Promille, was einem außergewöhnlich schweren Rauschzustand entspricht, eine ganz erhebliche Herabsetzung der Fahrtüchtigkeit, insbesondere der Reaktionszeit und des Einschätzungsvermögens sowie der hier weiters absolut und wegen des im Unfallbereich befindlichen Schutzwegs mit unmittelbar daran anschließendem Kreisverkehr auch relativ überhöhten Fahrgeschwindigkeit und Verletzung des Rechtsfahrgebots eine außergewöhnlich hohe Unfallwahrscheinlichkeit verbunden war.
Die Strafberufung bleibt ebenfalls ohne Erfolg.
Strafbestimmend ist § 81 Abs 1 StGB mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reichender Strafdrohung.
Die Strafzumessungsgründe wurden im angefochtenen Urteil bis auf die hier schon die Strafdrohung (mit-)bestimmende und damit bei sonstigem Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) nicht zusätzlich als erschwerend zu wertende erhebliche Alkoholisierung sowie den ebenso als erschwerend gewerteten „Führerscheinentzug in Vorarlberg“ (vgl ON 70, 5) im Wesentlichen zutreffend erfasst, sodass darauf verwiesen werden kann. Im Rahmen der Gewichtung der Schuld (§ 32 Abs 3 StGB) wirkt sich zusätzlich auch die zweifache Qualifikation des Delikts (§ 81 Abs 1 und 2 StGB) zum Nachteil der Angeklagten aus. Nach der Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft ** weist die Angeklagte keine Verwaltungsvorstrafen (mehr) auf, sodass ihr nunmehr der Milderungsgrund des bisher ordentlichen Lebenswandels nach § 34 Abs 1 Z 2 StGB zugute kommt. Mildernd ist weiters das reumütige Geständnis zum nach § 81 Abs 1 StGB qualifizierten Verhaltensunrecht.
Maß nehmend am Gewicht der Tat, an den besonderen Strafbemessungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) sowie unter Berücksichtigung der nach den Kriterien des § 32 Abs 2 und 3 StGB relevanten Umstände erweist sich die vom Erstgericht ohne den Milderungsgrund des § 34 Abs 2 StGB ausgemessene Freiheitsstrafe von zehn Monaten als tat- und schuldangemessen.
Als Ausgleich für die in der – gemessen am bloß durchschnittlichen Verfahrensumfang und der nicht besonderen Komplexität des Verfahrens – unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer von mehr als vier Jahren (seit Kenntnis der Angeklagten vom wider sie geführten Verfahren frühestens am 31. Mai 2022) gelegene Grundrechtsverletzung (Art 6 Abs 1 erster Satz MRK; zum Ganzen RIS-Justiz RS0124901; Grabenwarter/Pabel, EMRK 7 § 24 Rn 81 ff; Harrendorf/König/Voigtin Meyer-Ladewig et al, EMRK 5 Art 6 Rz 179 ff) wird die Strafe zusätzlich zu dem bereits vom Erstgericht vorgenommenen Abzug um ein weiteres Monat (somit insgesamt um ein Fünftel), sohin auf eine Freiheitsstrafe von acht Monaten, reduziert. Der Gewährung einer (auch nur teilweise) bedingten Strafnachsicht stehen bereits generalpräventive Sanktionserfordernisse entgegen, denen im Verkehrsstrafrecht wegen des anzusprechenden Täterkreises, der sich in der Regel aus Personen zusammensetzt, die sonst niemals strafbare Handlungen setzen würden und daher erfahrungsgemäß eher erzieherisch zu beeinflussen sind, besondere Bedeutung zukommt ( Mayerhofer, StGB 6 § 32 E 3a). Anlassbezogen erfordert die Verursachung des Todes einer Fahrradlenkerin, für die keinerlei Möglichkeit bestand, unfallsvermeidend zu reagieren, in einem schweren Rauschzustand den Ausspruch einer gänzlich unbedingten Freiheitsstrafe, um der Begehung derartiger strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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