Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr in . Kraschowetz-Kandolf (Vorsitz), die Richter Mag. Russegger und Mag. Reautschnig sowie die fachkundigen Laienrichter:innen Färber (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und HR Scheucher (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als weitere Senatsmitglieder in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Dr. Robert Fuchs, Rechtsanwalt in St. Valentin, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , per Adresse Landesstelle **, **, vertreten durch ihre Angestellte Mag a . B*, ebendort, wegen Invaliditätspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 9. April 2026, GZ: **-19, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung, deren Kosten die Berufungswerberin selbst zu tragen hat, wird nicht Folge gegeben.
Die Revision ist nichtnach § 502 Abs 1 ZPO zulässig .
Entscheidungsgründe:
Die am ** geborene Klägerin hat keine qualifizierte Berufsausbildung erworben. In den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag erwarb sie vier Beitragsmonate als Taxifahrerin. Seit Mai 2015 geht sie keiner versicherungspflichtigen Tätigkeit mehr nach.
Aufgrund der auf Urteil Seite 1 unten bis 2 Mitte festgestellten Leidenszustände (Diagnosen) kann die Klägerin nur mehr leichte körperliche Arbeiten im Sitzen, Stehen und Gehen ausüben, unabhängig davon, ob diese im Freien oder in geschlossenen Räumen anfallen, gleiches gilt auch für Hebe- und/oder Tragearbeiten (inkludiert auch schieben und ziehen) wobei die Geh- und Steharbeiten nur fallweise möglich sind. Dynamisches Sitzen ist weitgehend uneingeschränkt möglich [F1] . Arbeiten im Knien und Hocken sind ausgeschlossen. Sehr seltenes Hinknien ist möglich. Arbeiten in gebückter Haltung sind nur sehr selten möglich. Überkopfarbeiten sind ausgeschlossen. Sehr seltene Überkopfgriffe sind möglich. Arbeiten, welche eine Fingergeschicklichkeit sowie eine Feinmotorik in den Händen erfordern, sind uneingeschränkt möglich. Arbeiten in höhenexponierten Lagen sind aus Sicherheitsgründen auszuschließen. Arbeiten an exponierten Arbeitsplätzen scheiden aus. Die Verwendung von Leitern und Gerüsten ist nicht möglich. Steighilfen bis 60 cm sind sehr selten möglich. Ruhepausen und Arbeitspausen sind wie üblich einzuhalten. Ein Haltungswechsel ist nicht zwingend erforderlich. Der Anmarschweg zur Arbeit (500 m innerhalb von 20-25 Minuten) ist gegebenenfalls unter Zuhilfenahme von Stützkrücken möglich.
Die Klägerin ist imstande, ein normales Arbeitstempo einzuhalten, wobei davon auszugehen ist, dass im normalen Arbeitstempo an sich bereits einzelne Belastungsspitzen enthalten sind, welche sich bei jeder Arbeit finden. Darüber hinaus ist ein regelmäßig forciertes Arbeitstempo zumutbar, wenn dieses in Summe 1/3 eines Arbeitstages nicht überschreitet. Ständig forciertes Arbeitstempo wie bei kombinierter Akkord – und Fließbandarbeit ist nicht zumutbar. Eine Nachtarbeit ist nicht zumutbar, wenn es sich um Wechselschichten handelt. Es ist der Klägerin zumutbar, ein Verkehrsmittel zum Erreichen der Arbeitsstätte zu benützen, wobei auch ein Wochenpendeln möglich ist. Ein Ortswechsel ist zumutbar. Die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist zumutbar.
Die Klägerin ist in der Lage, Tätigkeiten, welche sie im maßgeblichen Zeitraum ausgeübt hat, auch weiterhin im Hinblick auf die geistigen Fähigkeiten voll umfänglich auszuüben. Klinisch-psychiatrisch ist dies (unter Mitberücksichtigung der Angaben der Klägerin zur Ausbildung und beruflichen Tätigkeit - vorbehaltlich der berufskundlichen Bewertung) wie folgt einzuschätzen: Geistiges Anforderungsprofil: mäßig schwierig; Kontaktfähigkeit: im Durchschnitt; Durchsetzungsfähigkeit: gering; Führungsfähigkeit: gering. Die Klägerin ist auch auf andere als die bisher geleisteten Tätigkeiten verweisbar. Diesen Arbeitsanweisungen ist sie vollumfänglich gewachsen. Sie ist außerdem in der Lage, sich neue Kenntnisse zu Anlernzwecken anzueignen, wobei beim Erlernen von zusätzlichen Fähigkeiten mit normalen Anpassungszeiten zu rechnen ist. Schulbarkeit und Umschulbarkeit sind gegeben.
Internistischerseits ist mit großer Wahrscheinlichkeit nicht mit dem Auftreten von zusätzlichen Krankenständen zu rechnen. Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht ist nur mit geringer Wahrscheinlichkeit mit zusätzlichen Krankenständen zu rechnen. Aus unfallchirurgisch-orthopädischer Sicht ist mit hoher Wahrscheinlichkeit mit zusätzlichen Krankenständen zu rechnen, wobei diese mit 1 Woche pro Jahr anzunehmen sind. Insgesamt ist somit ohne Überschneidungen 1 Woche zusätzlicher Krankenstand mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten.
Die Klägerin ist nicht mehr in der Lage, allen Anforderungen, die an eine Taxilenkerin gestellt werden, gerecht zu werden. Bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt wäre sie jedoch in der Lage, die Tätigkeiten einer Eintritts-/Fahrkartenkassiererin, Telefonistin, Bestückerin, Kontrollarbeiterin/Sortiererin in der Elektronikindustrie und andere Berufe mehr auszuüben [F2] .
Berufsbild und Anforderungsprofil von Eintritts-/ Fahrkartenkassierinnen stellt das Erstgericht auf Urteil Seite 5 bis 7 fest.
Mit Bescheid vom 8. September 2025 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Invaliditätspension mangels Vorliegens dauerhafter Invalidität ab. Weiter sprach sie aus, dass auch vorübergehende Invalidität nicht vorliege und kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung sowie auf medizinische und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bestehe.
Die Klägerin begehrt die Zahlung einer Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß und beruft sich darauf, dass aufgrund ihres körperlichen Zustandes dauerhafte Invalidität vorliege.
Die Beklagtebestreitet unter Aufrechterhaltung ihres im Bescheid eingenommenen Standpunktes und verweist darauf, dass die Klägerin in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag vier Monate als Taxifahrerin beschäftigt gewesen sei. Invalidität nach § 255 Abs 3 ASVG liege nicht vor.
Mit dem angefochtenen Urteil weist das Erstgerichtdas Klagebegehren auf der Grundlage des eingangs dargestellten, soweit in Kursivschrift strittigen Sachverhalts ab. In rechtlicher Hinsicht folgert es, dass die Klägerin trotz ihres eingeschränkten Leistungskalküls in der Lage sei, die in den Feststellungen angeführten Verweisungsberufe auszuüben, weshalb Invalidität nach § 255 Abs 3 ASVG nicht gegeben sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin aus dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagte erstattet keine Berufungsbeantwortung, beantragt aber, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in Verbindung mit § 2 Abs 1 ASGG in nicht-öffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt.
1. In der ausschließlich erhobenen Beweisrüge bekämpft die Berufungswerberin zunächst die eingangs unter [F1] in Kursivschrift dargestellten Feststellungen und begehrt als Ersatzfeststellungen, dass die Klägerin nicht mehr in der Lage sei, leichte körperliche Arbeiten im Sitzen, Stehen und Gehen auszuüben und dass insbesondere auch dynamisches Sitzen weitestgehend unmöglich sei.
Damit bemängelt sie die Feststellungen aus dem medizinischen Leistungskalkül, die das Erstgericht auf die eingeholten Gutachten, insbesondere das zentrale orthopädische Gutachten stützt. Dazu begründet es, dass das Gutachten in der Tagsatzung anhand neu vorgelegter Befunde ausführlich erörtert worden sei, ohne dass es dadurch zu einer weiteren Einschränkung des Leistungskalküls gekommen sei, weshalb das Gutachten eine verlässliche Entscheidungsgrundlage biete.
Die Berufungswerberin hält dem nur entgegen, dass sich aus den gesamten vorliegenden Unterlagen nicht ergebe, dass die Klägerin in der Lage wäre, leichte körperliche Arbeiten im Sitzen, Stehen und Gehen auszuüben. Auch sei dynamisches Sitzen weitestgehend unmöglich.
Da es zum Wesen der freien Beweiswürdigung (§ 272 ZPO) gehört, den Beweiswert von Beweismitteln zu beurteilen und sich für eine von unter Umständen mehreren divergierenden Darstellungen zu entscheiden, kann eine Tatsachen- und Beweisrüge nur dann erfolgreich sein, wenn stichhaltige Bedenken gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung ins Treffen geführt werden (RS0043175; Rechberger in Fasching Konecny 3III/1 § 272 ZPO, Rz 4, 6, 9 und 11; EFSlg 124.960; EFSlg 118.164). Die Rechtsmittelwerberin muss also plausibel darlegen, dass die bekämpften Feststellungen entweder zwingend unrichtig sind oder zumindest bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse vorliegen, die für die ersatzweise begehrten Sachverhaltsannahmen sprechen (SVSlg 62.416; SVSlg 62.412).
Die Berufungswerberin vermag in Wahrheit keine Beweismittel oder Umstände nachvollziehbar aufzuzeigen, aus denen sich die begehrten Ersatzfeststellungen ergeben könnten; sie meint nur, das Gutachten des orthopädischen Sachverständigen, welches erörtert worden sei, sei weder in sich schlüssig noch richtig. Aus den aufgezählten Diagnosen möchte sie Einschränkungen dergestalt ableiten, dass ihr nicht einmal leichte körperliche Arbeiten oder ein dynamisches Sitzen möglich wären.
Dem ist entgegenzuhalten, dass es Aufgabe des beigezogenen Sachverständigen ist, nach der durchgeführten Befundaufnahme (Untersuchung) medizinisch zu beurteilen, welche Einschränkungen sich aus den einzelnen Leidenszuständen und Diagnosen ergeben, die sodann im medizinischen Leistungskalkül (Restarbeitsfähigkeit der Pensionswerberin) ihren Niederschlag finden. Dieses stellt daher die maßgebliche Grundlage für die Beurteilung eines Anspruchs aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit dar. Mangels eigener medizinischer Fachkenntnisse könnte das Gericht aus einer festgestellten Diagnose keinerlei Schlussfolgerungen ableiten, zumal je nach dem Schweregrad eines Leidens bei gleicher Diagnose der Umfang der Einschränkungen der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit ganz unterschiedlich sein kann ( Sonntagin Sonntag ASVG 17 Rz 16). Eine Unrichtigkeit des Gutachtens kann hier nicht erkannt werden. Zu den vorgelegten Befunden Beilagen./K und L hat der Sachverständige anlässlich der mündlichen Gutachtenserörterung, wie das Erstgericht zutreffend darlegt, ausführlich Stellung genommen.
Schließlich bekämpft die Berufungswerberin noch die vorne unter [F2] wiedergegebene Feststellung, wonach die Klägerin bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt die aufgezählten Verweisungstätigkeiten und andere Berufe mehr noch ausüben könne. Die weiteren Feststellungen zu Berufsbild und Anforderungsprofil von Eintritts-/ Fahrkartenkassierinnen blieben umkämpft. Ersatzweise begehrt sie dazu die Feststellung, dass die Klägerin nicht mehr in der Lage sei, Arbeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt durchzuführen.
Die Feststellungen trifft das Erstgericht aus dem Gutachten des berufskundlichen Sachverständigen, der seinen Ausführungen das medizinische Leistungskalkül zugrundelegt.
Dazu ist Folgendes auszuführen:
Bei Prüfung eines Pensionsanspruches wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ist insbesondere in Fällen des hier unstrittig anzuwendenden § 255 Abs 3 ASVG vorerst ein medizinisches Leistungskalkül zu erheben. Sodann ist unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse dieses Leistungskalküls das Verweisungsfeld zu prüfen und es sind die damit verbundenen Anforderungen in möglichst detaillierter Form festzustellen. Durch Vergleich des medizinischen Leistungskalküls mit den Feststellungen über die physischen und psychischen Anforderungen, die die Verweisungstätigkeiten stellen, ist sodann die Frage zu lösen, ob die Klägerin zur Verrichtung der infrage kommenden Verweisungstätigkeiten in der Lage ist und demgemäß Invalidität besteht oder nicht (RS0084413). Vergleicht man im vorliegenden Fall die im Einzelnen unbekämpft festgestellten Anforderungen des Berufes von Eintritts-/ Fahrkartenkassierinnen, so ist keine negative Überschneidung zu erkennen.
Soweit die Berufungswerberin bei Bekämpfung dieser Feststellungen darauf abzielt, dass ihr aus medizinischen Gründen auch Arbeiten im Sitzen und Stehen nicht zumutbar seien, ist auf das bisher Gesagte zu verweisen.
Zusammenfassend bestehen an den getroffenen Feststellungen keine Bedenken. Das Berufungsgericht übernimmt daher den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt gemäß § 498 Abs 1 ZPO in Verbindung mit § 2 Abs 1 ASGG.
Da eine Rechtsrüge nicht erhoben wurde, ist auf die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts nicht weiter einzugehen.
Der Berufung war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden weder behauptet, noch liegen sie vor.
Da im vorliegenden Fall keine Rechtsfragen zu lösen waren, war die Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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