Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Mag a . Berzkovics (Vorsitz) und die Richterinnen Mag a . Schadenbauer-Pichler und Mag a . Kohlroser in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über den Einspruch des A* gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graz vom 21. Mai 2026, AZ ** (GZ **-22 des Landesgerichts für Strafsachen Graz), in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
1. Der Einspruch wird abgewiesen . Die Anklageschrift ist rechtswirksam .
2. Die mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 18. Mai 2026, AZ ** (ON 21) angeordnete vorläufige Unterbringung des A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 431 Abs 1 StPO wird aus den Haftgründen der Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und d StPO fortgesetzt .
Die vorläufige Unterbringung ist durch eine Frist im Sinne des § 431 Abs 1 StPO iVm § 175 StPO nicht mehr begrenzt.
Begründung:
Mit der angeführten Anklageschrift legt die Staatsanwaltschaft Graz dem am ** geborenen österreichischen Staatsangehörigen A* zur Last, er habe am 30. März 2026 in ** B* C* gefährlich mit einer Verletzung am Körper, einer Verletzung am Vermögen und mit einer Brandstiftung bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, wobei der Bedeutungsgehalt der nachstehenden Äußerungen vor dem Hintergrund seines aggressiven Wesenszustandes dahin auszulegen ist, dass er dem Genannten eine Verletzung am Körper in Form von (zumindest) Prellungen, Schwellungen und blutenden Wunden (Punkt I. bis III.), eine Verletzung am Vermögen in Form einer Beschädigung seiner Wohnungstür und des Tötens seiner Katzen zufügen sowie in dessen Wohnung einen Brand legen (Punkt III.) wolle, und zwar indem er
I. in der Nacht auf den 30. März 2026 im WhatsApp-Chat mit B* C* schrieb, dass er sich umbringen wolle, aber nicht als erstes sterben werde, den Spotify-Link zum von ihm selbst verfassten Lied „D*“ sendete und weiter schrieb, er habe „D*“ im Kopf, wobei er ihm zuvor schon im Gespräch mitgeteilt hatte, dass er dieses Lied für ihn (B* C*) geschrieben habe, und es in diesem Lied auszugsweise lautet: „ Frag mich wie ein Hammer gegen deinen Schädel klingt. Wenn dein Schädel zerplatzt. Du bist ziemlich tot, wenn ich rauskomme. Letzter Atemzug, wenn dir der Sauerstoff ausgeht. Wenn du nicht machst was ich dir sage, steche ich dich ab. Möchte einen Speer in deinen Rücken. Ich plane meinen Abtritt-Psychose dank Rauschgift. “;
II. am Morgen des 30. März 2026 im WhatsApp-Chat mit der gemeinsamen Freundin E* folgende Nachrichten schrieb: „ Ich muss konstant dran denken, wie und wo ich den B* (gemeint: C*) umbringen will. “, „ Die letzten Tage waren verschwommen in Hass und Tränen. “, „Ich bin krank. “, „ Der Hass hat sich die letzten Tage gezogen wie ein Splitter der nicht aus dem Körper geht. Ich habe wieder schmerzen wie in der Depression.“ und „Ich werde töten um meinen Kopf zu reinigen. “, wobei es ihm darauf ankam, dass diese Äußerungen dem B* C* zukommen;
III. in den Mittagsstunden des 30. März 2026 bei einem persönlichen Treffen mit B* C* diesem gegenüber äußerte, er wolle ihn umbringen, wobei er selbst auch sterben werde, wenn er ihn umbringen werde, er werde die Wohnungstür des B* C* eintreten und sodann dessen Katzen und dessen Wohnung anzünden.
Die Staatsanwaltschaft sieht darin zu I. und II. die Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und zu III. das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB als erfüllt an.
Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft sei der Angeklagte (richtig: Betroffene) nach § 21 Abs 2 StGB in ein forensisch-therapeutisches Zentrum einzuweisen, da die Tat zu Punkt III. mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht und nach seiner Person, seinem Zustand und der Art der Taten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten sei, dass er in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung, nämlich einer schweren kombinierten Persönlichkeitsstörung mit in erster Linie emotional-instabilen/impulsiven und Borderline-, dissozialen und histrionischen Anteilen (F61), einer Störung des Sozialverhaltens mit aggressiver Verhaltensstörung (F91.1), des Verdachts auf ADHS (F90.0), einer psychischen und Verhaltensstörung durch Alkohol/Abhängigkeitssyndrom (F10.2), einer psychischen und Verhaltensstörung durch Cannabinoide/Abhängigkeitssyndrom (F12.2) sowie einer Anpassungsstörung, in erster Linie Haftreaktion mit intermittierenden Suizidgedanken (F43.2), mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen, wie beispielsweise gefährliche Drohungen nach § 107 Abs 1 und 2 StGB, vorsätzliche schwere Körperverletzungen und auch die Zündung einer Brandbombe, sohin Brandstiftung begehen werde.
Gegen die Anklageschrift richtet sich der rechtzeitige Einspruch des A*, mit dem er die Einspruchsgründe nach § 212 Z 1 und Z 5 StPO geltend macht und argumentiert, dass gerichtsnotorisch sei, dass Täter bei gefährlichen Drohungen zu maßlosen Übertreibungen neigen, mit der Drohung, die Katzen und die Wohnung des B* C* anzuzünden, keine Drohung mit einer Brandstiftung intendiert, die Äußerung unbestimmt formuliert und nicht determiniert gewesen sei, wie er die Katzen und die Wohnung anzünden wolle, sodass sich daraus ein nicht mehr beherrschbarer Brand ergeben sollte, die Äußerung völlig beiläufig gefallen sei und sich tatsächlich auf eine Verletzung des Zeugen konzentriert habe, dieser „die Drohung mit einer Brandstiftung“ nicht ernstgenommen habe, und bei richtiger rechtlicher Würdigung lediglich der Grundtatbestand des § 107 Abs 1 StGB erfüllt sei. Davon ausgehend liege keine Anlasstat für eine Einweisung in ein forensisch-therapeutisches Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB und keine Zuständigkeit des (großen) Schöffengerichts, sondern des Einzelrichters des Landesgerichts vor.
Der Einspruch ist unberechtigt.
Das Oberlandesgericht hat aus Anlass eines Anklageeinspruchs die Zulässigkeit der Anklage und die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts von Amts wegen - somit unabhängig von einer bestimmten Form oder inhaltlichen Ausführung desselben (RIS-Justiz RS0097827) - nach allen Richtungen auf das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen ( Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 8.31). Im Einspruchsverfahren ist folglich zu prüfen, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat mit gerichtlicher Strafe bedroht ist und kein sonstiger Grund vorliegt, der eine Verurteilung rechtlich ausschließt (§ 212 Z 1 StPO), ob genügend Gründe vorhanden sind, den Angeklagten der ihm angelasteten Straftat für verdächtig zu halten und ob der Sachverhalt für eine Anklageerhebung hinreichend geklärt ist (§ 212 Z 2 und Z 3 StPO), ob die Anklageschrift an wesentlichen formellen Mängeln leidet (§ 212 Z 4 iVm § 211 StPO), ob die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts besteht (§ 212 Z 5 und 6 StPO), ob der nach dem Gesetz erforderliche Antrag eines hiezu Berechtigten vorliegt (§ 212 Z 7 StPO) und die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht zu Unrecht nachträglich nach § 205 Abs 2 oder nach § 38 Abs 1 oder 1a SMG fortgesetzt hat (§ 212 Z 8 StPO).
Diese Prüfung ergibt fallkonkret, dass sämtliche für die Erhebung der Anklage gegen A* beim Landesgericht für Strafsachen Graz und den Antrag auf dessen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
In tatsächlicher Hinsicht reichen die von der Staatsanwaltschaft nachvollziehbar und aktenkonform dargestellten Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens aus, den Betroffenen der ihm zur Last gelegten Taten für (sogar dringend) verdächtig zu halten. Die Anklagebehörde kann sich in objektiver Hinsicht auf die kriminalpolizeilichen Ermittlungsergebnisse stützen, insbesondere auf die prima vista unbedenklichen Aussagen der Zeugen B* C*, E*, F* und G*. Für die Beurteilung des - auf Tatsachenebene angesiedelten - objektiven Bedeutungsgehalts einer Äußerung ist nicht nur deren Wortlaut, sondern die ihr in der konkreten Situation zukommende Bedeutung maßgebend, wozu es insbesondere auch die jeweiligen Begleitumstände und den Gesamtkontext in die Betrachtung miteinzubeziehen gilt ( Jerabek/Ropperin Höpfel/Ratz WK² StGB § 34 Rz 34; RIS-Justiz RS0092437). Gemessen an diesem Maßstab sind die Annahmen der Staatsanwaltschaft zum Bedeutungsgehalt und zur Ernstlichkeit der Drohungen höchst plausibel. Die Ankündigungen von Übeln in Form von Körperverletzungen und Vermögensschädigungen ergeben sich mit Deutlichkeit schon aus dem Wortlaut der Äußerungen und werden vom Einspruchswerber auch nicht bestritten. Was die qualifizierte Drohung mit einer Brandstiftung betrifft, ist zum Begriff der Brandstiftung auf § 169 StGB, der die Verursachung einer Feuersbrunst verlangt, zu verweisen. Unter einer Feuersbrunst ist ein ausgedehntes Feuer zu verstehen, das mit gewöhnlichen Mitteln nicht mehr unter Gewalt zu bringen ist, sodass zur Bekämpfung besondere Mittel (Feuerwehr) eingesetzt werden müssen ( Michel-Kwapinski/Oshidari StGB 15§ 169 Rz 6). Das Erfordernis der räumlichen Ausdehnung stellt auf einen gewissen Mindestumfang des Feuers ab (zB Vollbrand eines Wohnhauses und mehrerer Wirtschaftsgebäude). Bei bloß geringer räumlicher Ausdehnung (vgl 14 Os 10/94: Altpapiercontainer) liegt keine Feuersbrunst vor. Bei der Drohung mit einer Brandstiftung ist es erforderlich, dass ein Brand in Aussicht gestellt wird, dem die Bedeutung einer Feuersbrunst im Sinne des § 169 StGB zukommen würde ( Schwaighofer in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 106 Rz 6; RIS-Justiz RS009218, ).
Die Drohung, eine Wohnung anzuzünden, impliziert schon nach allgemeiner Lebenerfahrung die Ankündigung eines größeres Brandgeschehens. Berücksichtigt man außerdem, dass der Einspruchswerber gegenüber dem Drohungsadressaten B* C* kurze Zeit vorher mehrfach geäußert haben soll, seine Schule mittels Brandbombe in die Luft sprengen zu wollen und einen sehr konkreten Brandanschlagsplan einschließlich des Baus einer Brandbombe samt Fernzündung offenbarte (vgl ON 2.9,4), ist die Annahme, er habe bezüglich der Wohnung des C* die Verursachung eines ausgedehnten und mit gewöhnlichen Mitteln nicht mehr unter Kontrolle zu bringenden Brandgeschehens angekündigt und diesem gegenüber den Eindruck erwecken wollen, er sei in der Lage und willens, eine Feuersbrunst zu verursachen sowie die Annahme eines darauf abzielenden Vorsatzes samt deliktsspezifischer Absicht, B* C* durch diese gefährliche Drohung in Furcht und Unruhe zu versetzen, wohl begründet (vgl Anklageschrift Seite 9). Mit seinen Ausführungen, wonach der Drohung mit dem Anzünden der Wohnung bloß die Qualität einer übertrieben ausgedrückten Androhung einer Sachbeschädigung bzw eines Angriffs gegen die körperliche Integrität zukomme, spricht der Betroffene lediglich Beweiswerterwägungen an. Da der Entscheidung des erkennenden Gerichts über die Hauptsache in der mit weitergehenden rechtlichen Garantien ausgestatteten Hauptverhandlung nicht vorgegriffen werden darf, ist die Beweisfrage durch das Einspruchsgericht allerdings nur so weit zu lösen, wie die Prüfung der Zulässigkeit der Anklage dies erfordert, nämlich im Hinblick auf das Vorliegen eines bloß einfachen Tatverdachts. Dem Einspruchsgericht ist es dagegen verwehrt, die Beweisergebnisse im Einzelnen und/oder in ihrer Gesamtheit weitergehend auszuwerten und seine eigene Überzeugung auszudrücken ( Birklbauer in WK-StPO § 215 Rz 25). Die Entscheidung, ob die Verdachtsgründe letztlich ausreichend sein werden, nach den Ergebnissen des in der Hauptverhandlung durchzuführenden Beweisverfahrens zu einem Schuldspruch (und einer strafrechtlichen Unterbringung) zu führen, bleibt dem erkennenden Gericht im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten ( Birklbauer, aaO § 215 Rz 25).
Vor allem vor dem Hintergrund der vom Einspruchswerber in der Vergangenheit getätigten Äußerungen, etwa wonach er „wahrscheinlich drei Leute töten werde“ (vgl 2.2,4), jemandem etwas antun, zum Beispiel jemandem den Kiefer brechen wolle (Zeuge F*, ON 2.7,4) oder jemanden zusammenschlagen wolle (Zeuge C*, ON 2.9,4) sowie dem bereits angesprochenen Brandanschlagsplan auf die Schule wären die inkriminierten Äußerungen auch objektiv geeignet, dem Bedrohten begründete Besorgnis (zum objektiv-individuellen Maßstab vgl RS0092255 uva) in Bezug auf die angekündigten Handlungen einzuflößen. Ob der Bedrohte die Drohung ernst nimmt, ist unerheblich ( Schwaighofer, aaO § 107 Rz 6). Nimmt man den objektiven Geschehensablauf (hypothetisch) als erwiesen an, konnte die Anklagebehörde sämtliche Verdachtsannahmen zur subjektiven Tatseite methodisch unbedenklich aus dem objektiven Tatgeschehen ableiten (RIS-Justiz RS0098671).
Zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs 2 StGB konnte sich die Anklagebehörde auf das psychiatrische Gutachten des Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. H* vom 15. Mai 2026 (ON 19.2) stützen. Demnach soll der Betroffene die ihm angelasteten strafbaren Handlungen unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer schweren kombinierten Persönlichkeitsstörung mit in erster Linie emotional-instabilen/impulsiven und Borderline-, dissozialen und histrionischen Anteilen (F61), einer Störung des Sozialverhaltens mit aggressiver Verhaltensstörung (F91.1), Verdacht auf ADHS (F90.0), einer psychischen und Verhaltensstörung durch Alkohol/Abhängigkeitssyndrom (F10.2), einer psychischen und Verhaltensstörung durch Cannabinoide/Abhängigkeitssyndrom (F12.2) und einer Anpassungsstörung, in erster Linie Haftreaktion mit intermittierenden Suizidgedanken (F43.2) begangen haben, wobei seine Zurechnungsfähigkeit zwar vermindert, jedoch erhalten gewesen sei. Die Erbringung des Schuldbeweises vorausgesetzt, ist nach der Expertise des Sachverständigen (zu ergänzen: nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Taten) mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Betroffene unter dem Einfluss seiner schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störungen innerhalb von Wochen, allenfalls Monaten, somit in absehbarer Zeit (vgl ON 1.28,1) weitere Tathandlungen mit schweren Folgen, wie qualifizierte gefährliche Drohungen nach § 107 Abs 1 und 2 StGB, aber auch Tathandlungen mit schweren Folgen gegen Leib und Leben wie vorsätzliche schwere Körperverletzungen oder eine Brandstiftung (durch Zündung einer Brandbombe; ON 1.25, 1) begehen werde.
Die dem Betroffenen zur Last gelegte qualifizierte Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht und demnach eine Anlasstat nach § 21 Abs 3 erster Satz StGB. Eine gegen Leib und Leben gerichtete vorsätzliche schwere Körperverletzung nach § 84 Abs 1 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht und genügt folglich den Anforderungen an die Prognosetat nach § 21 Abs 3 zweiter Satz StGB.
Im Ergebnis ist keine unrichtige Lösung von Rechtsfragen der materiell-rechtlichen Tatbestände oder eines Rechtfertigungs-, Entschuldigungs- bzw Strafaufhebungs-/Strafausschließungsgrunds (§ 212 Z 1 StPO) zu erkennen. Der dem Einspruchswerber zur Last gelegte Lebenssachverhalt stellt - hypothetisch als erwiesen angenommen ( Birklbauer, aaO § 212 Rz 4) - mit gerichtlicher Strafe bedrohte Taten dar. Rechtliche Ausschlussgründe liegen nach der Aktenlage nicht vor. Die dazu berechtigte Staatsanwaltschaft hat zutreffend das nach § 434 Abs 2 StPO sachlich und (mit Blick auf die Handlungsorte) örtlich zuständige Landesgericht für Strafsachen Graz als Schöffengericht angerufen. Andere Einspruchsgründe sind nicht auszumachen. Da somit keiner der Fälle des § 215 Abs 2 bis 4 StPO vorliegt, hat das Oberlandesgericht den Einspruch nach § 215 Abs 6 StPO abzuweisen und die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festzustellen.
Die gemäß § 214 Abs 3 StPO vorzunehmende Prüfung der Haftfrage ergibt, dass die vorläufige Unterbringung des (am 17. April 2026 festgenommenen - ON 4.2,1) A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum aus den Haftgründen der Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr fortzusetzen ist.
Nach § 431 Abs 1 StPO ist der Betroffene vorläufig in einem forensisch-therapeutischen Zentrum unterzubringen, wenn er einer strafbaren Handlung dringend verdächtig ist, hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Voraussetzungen des § 21 Abs 1 oder 2 StGB gegeben sind sowie einer der in § 173 Abs 2 StPO angeführten Haftgründe vorliegt. Über die Zulässigkeit der vorläufigen Unterbringung ist in sinngemäßer Anwendung des § 173 Abs 1, 3 und 5 StPO sowie der §§ 174 bis 178 StPO zu entscheiden.
Die vorläufige Unterbringung setzt somit einen dringenden Verdacht in Ansehung der strafbaren Handlung nach § 431 Abs 1 iVm 173 Abs 1 StPO, der mehr als eine Vermutung und mehr als ein einfacher oder gewöhnlicher Verdacht ist, voraus. Der dringende Verdacht muss auch in Bezug auf alle Voraussetzungen der strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum vorliegen.
Zur Begründung der qualifizierten Verdachtslage wird auf die in der Anklageschrift dargelegten beweiswürdigenden Erwägungen und die eingangs gemachten Ausführungen zum Anklageeinspruch, aus denen sich in objektiver und subjektiver Hinsicht nicht nur ein einfacher Tatverdacht, sondern eine höhergradige Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung und der Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen des § 21 Abs 2 StGB ergibt, verwiesen.
Ausgehend von der dringenden Verdachtslage liegen auch die Haftgründe der Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr nach § 431 Abs 1 StPO iVm § 173 Abs 2 Z 3 lit a und d StPO vor, weil dringend zu befürchten ist, der Betroffene, dem die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung mit schweren Folgen, nämlich eine gefährliche Drohung mit einer Brandstiftung (vgl Nimmervoll, Haftrecht Rz 554ff) angelastet wird, werde auf freiem Fuß aufgrund seines psychischen Zustandsbilds, welches nach der Expertise des Sachverständigen nur durch eine intensive medikamentöse und psychotherapeutische Intervention abgeschwächt bzw beendet werden kann (ON 19.2,26), ungeachtet des wegen der mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftaten gegen ihn geführten Strafverfahrens weitere mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen, etwa (qualifizierte) Drohungen nach § 107 Abs 1 und 2 StGB begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut (der Freiheit) gerichtet sind wie die ihm angelastete mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen (qualifizierte Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB). Mit Blick auf die Ausführungen des Sachverständigen, wonach es nur „eine glückliche Fügung“ sei, dass der Betroffene den finalen Tatentschluss (Tötung von drei Leuten, Anzünden der Schule, Flucht nach Mexiko) nicht erreicht habe (ON 19.2,26), besteht auch die dringende Gefahr, der Betroffene werde die in Rede stehenden Drohungen in die Tat umsetzen.
Die bisherige Untersuchungshaft und vorläufige Unterbringung stehen im Hinblick auf die ausgeprägte Gefährlichkeitsprognose und die Schwere insbesondere des Delikts der qualifizierten Drohung nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur mutmaßlich zu erwartenden Strafe. Taugliche gelindere Mittel im Sinne der §§ 431 Abs 1 iVm 173 Abs 5 StPO oder des § 431 Abs 2 StPO, die dazu geeignet wären, die Unterbringung zu substituieren, sind nicht ersichtlich. Das vom Betroffenen ausgehende Gefährdungspotential kann derzeit nur intramural hintangehalten werden, sodass der Zweck der Anhaltung auch nicht dadurch erreicht werden kann, dass der Betroffene ohne Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum behandelt und betreut wird (§ 431 Abs 2 StPO).
Die vorläufige Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum ist durch eine Frist im Sinne des § 431 Abs 1 StPO iVm § 175 StPO infolge Einbringung der Anklageschrift nicht mehr begrenzt.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig (§ 434 Abs 1 iVm § 214 Abs 1 letzter Halbsatz StPO).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden