Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Einzelrichter Mag. Wieland in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 15. Juni 2026, GZ B*-47, den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
BEGRÜNDUNG:
Mit rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts Leoben vom 28. April 2026, GZ B*-43, wurde A* von der wider ihn mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft Leoben vom 24. Februar 2026 (ON 12) erhobenen Anklage des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen (ON 47).
Mit Eingabe vom 5. Mai 2026 (ON 45.1) begehrte A* unter Beifügung eines Leistungsverzeichnisses (ON 45.3) den Zuspruch eines angemessenen Kostenbeitrags innerhalb des Rahmens des § 393a StPO.
Mit dem angefochtenem Beschluss vom 15. Juni 2026 (ON 47) sprach das Erstgericht gemäß § 393a Abs 1 StPO einen Pauschalbetrag iHv EUR 2.000,00 als Beitrag zu den Verteidigerkosten zu.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* vom 24. Juni 2026 (ON 48.1).
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Nach § 393a Abs 1 StPO hat der Bund – soweit hier von Bedeutung – einem nicht lediglich aufgrund einer Privatanklage oder der Anklage eines Privatbeteiligten freigesprochenen Angeklagten auf dessen Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten, der – neben den nötig gewesenen und vom Angeklagten bestrittenen baren Auslagen – auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers umfasst, dessen sich der Angeklagte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang des Verfahrens, der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen und durch die in Abs 2 leg cit normierten gesetzlichen Höchstbeträge, die nach der sachlichen Zuständigkeit gestaffelt sind, wobei Verfahren vor dem Schöffen- und Geschworenengericht nunmehr gleichgestellt sind, begrenzt. Darüber hinaus sind für in Dauer, Komplexität oder Umfang über das „durchschnittliche Strafverfahren“ („Grundstufe“) hinausgehende Verfahren zwei „Steigerungsstufen“ vorgesehen, bei denen das jeweilige Höchstmaß um die Hälfte („Stufe 2“) oder sogar das Doppelte überschritten werden kann („Stufe 3“).
Die erste Steigerungsstufe wird bereits bei längerer Dauer des Hauptverfahrens ausgelöst. Als Orientierungshilfe sollen dabei – wie schon bisher – die zwischen 1. Jänner 2008 und 17. Juni 2009 im Gesetz normierten § 221 Abs 3 StPO idF BGBl I 2007/93 „mehr als zehn Verhandlungstage“ herangezogen werden (vgl dazu Danek/Mann in Fuchs/Ratz, WK StPO § 221 Rz 28). Die zweite Steigerungsstufe ist auf Verfahren mit „extremen Umfang“ beschränkt und orientiert sich dabei an den Kriterien des § 285 Abs 2 StPO (vgl dazu Ratz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 285 Rz 18; ErläutRV 2557 BlgNR 27. GP 7 f; Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 31. Juli 2024, GZ 2024-0.561.623, 8 f).
Der Verteidigerkostenbeitrag, der schon nach dem eindeutigen und insoweit unverändert gebliebenen Wortlaut des Gesetzes stets nur ein Beitrag sein kann und nicht die gesamten Verteidigungskosten ersetzen soll, ist entsprechend dem Verhältnis des konkreten Verteidigungsaufwands zum realistischerweise in Betracht kommenden Höchstaufwand in der jeweiligen Verfahrensart festzusetzen ( Lendlin WK StPO § 393a Rz 10). Die von der Judikatur entwickelten Kriterien für die Bemessung des Beitrags sind nunmehr ausdrücklich im Gesetz festgeschrieben und richten sich nach dem Umfang des (Ermittlungs-, Haupt- und Rechtsmittel-)Verfahrens und der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen (ErläutRV 2557 BlgNR 27. GP 6; Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 31. Juli 2024, GZ 2024-0.561.623, 6). Da der Höchstbetrag der „Grundstufe“ („Stufe 1“) nunmehr aber für alle Verteidigungsfälle gilt, bei denen die Hauptverhandlung nicht länger als zehn Tage gedauert hat oder der Aktenumfang nicht ganz außergewöhnlich ist, kann die bisherige Rechtsprechung, die bei ganz einfachen Verteidigungsfällen den Einstieg bei 10 % des jeweiligen Höchstbetrags fand, nicht aufrechterhalten werden (OLG Graz, AZ 9 Bs 234/25t, 8 Bs 275/25i, 10 Bs 268/25z). Vielmehr ist für ein durchschnittliches Verfahren der Stufe 1 auch von den durchschnittlichen Verteidigerkosten für ein „Standardverfahren“ auszugehen und der sich dabei ergebende Betrag als Ausgangsbasis für die Bemessung des Verteidigerkostenbeitrags heranzuziehen. Dabei ist die Bandbreite der Verfahren, die in Stufe 1 fallen, zu berücksichtigen, die von ganz einfachen Verteidigungsfällen, wie etwa bei einem einfachen Diebstahl oder (wie hier) einer gefährlichen Drohung, bis hin zu Wirtschaftsstrafsachen, die auch in der Stufe 1 vorkommen können, wenn sie die Kriterien der Stufen 2 (längere Dauer der Hauptverhandlung) oder 3 (über die Schwelle der Stufe 2 weit hinausgehende Dauer der Hauptverhandlung oder außergewöhnlicher Aktenumfang) nicht erfüllen, reichen. Hiervon ausgehend nimmt der Gesetzgeber an, dass der durchschnittliche Aufwand an Verteidigungskosten für ein (Standard-)Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts (Vertretung im Ermittlungsverfahren, Teilnahme an der Hauptverhandlung in der Dauer von fünf Stunden, Einbringung eines prozessrelevanten Schriftsatzes) unter Heranziehung der Ansätze der allgemeinen Honorar-Kriterien rund EUR 6.500,00 beträgt. Je nach Umfang des Ermittlungsverfahrens und der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen kann sich der Betrag dann den im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern bzw sich von diesem weiter entfernen (ErläutRV 2557 BlgNR 27. GP 8; Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 31. Juli 2024, GZ 2024-0.561.623, 9 f; OLG Graz, AZ 9 Bs 98/25t). Für die Vertretung im Ermittlungsverfahren wird eine Besprechung mit dem Mandanten bzw der Mandantin, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw ein Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden veranschlagt (vgl EBRV 2557 BlgNR XXVII.GP 5; OLG Linz, AZ ).
Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer im Ermittlungsverfahren nicht durch einen Verteidiger vertreten, zumal zwei Tage nach Verhängung der Untersuchungshaft am 22. Februar 2026 (ON 9) ein Strafantrag (ON 12) eingebracht wurde. Ausgehend von der Vollmachtbekanntgabe am 23. Februar 2026 (ON 1.5) umfasste die Tätigkeit der Verteidigung einen Beweisantrag (ON 31.2), die Teilnahme an der fünfundsiebzigminütigen Hauptverhandlung am 7. April 2026 (ON 34.2) und an der fünfundvierzigminütigen Hauptverhandlung am 28. April 2026 (ON 42.2). Der gegen den Freigesprochenen erhobene Tatvorwurf betraf einen einfachen Sachverhalt, der durch die Einvernahme des Angeklagten und von vier Zeugen (ON 34.2 und ON 42.3) aufgeklärt wurde. Dabei waren auch keine komplexen Rechtsfragen zu lösen. Der Verweis auf ein vermeintlich im Ermittlungsverfahren unbeachtet gebliebenes Beweismittel verfehlt den Bezugspunkt, zumal dieses erst den zu honorierenden Beweisantrag (ON 31.2) notwendig machte. Ebenso dringt der Verweis auf die notwendige Verteidigung (§ 61 Abs 1 Z 1 StPO) nicht durch, weil es ohne das Einschreiten eines Verteidigers allenfalls gar keinen Pauschalbeitrag gegeben hätte ( Öner in Li-Komm 2 § 393a Rz 16). Es handelte sich sohin um einen besonders einfachen Verteidigungsfall, dessen Aufwand unter jenem eines durchschnittlichen Verfahrens der „Stufe 1“ („Grundstufe“) lag. Nach Maßgabe der (geringen) Verfahrenskomplexität und des Verteidigungsaufwands ist die erstgerichtliche Entscheidung nicht korrekturbedürftig, war doch aufgrund des unbekämpft gebliebenen Freispruchs auch kein Rechtsmittelverfahren erforderlich.
Der Ausschluss weiterer Rechtsmittel folgt aus § 89 Abs 6 StPO.
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