Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Einzelrichter Mag. Wieland in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB über die Beschwerde der Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 15. September 2025, GZ **-26, den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird dahin Folge gegeben, dass der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung des A* mit (insgesamt) EUR 1.700,00 festgesetzt wird.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
BEGRÜNDUNG:
Mit rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 14. August 2025, GZ **-20, wurde A* von der wider ihn mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft Klagenfurt vom 4. April 2025 (ON 6) erhobenen Anklage, er habe am 3. März 2025 in Grades B* am Körper verletzt, indem er ihm einen Faustschlag gegen die linke Kopfseite und einen Stoß versetzte, wodurch dieser zu Boden fiel und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine an sich schwere Körperverletzung und zwar Brüche des Mondbeins links und des Griffelfortsatzes der Speiche links, verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung, sowie zwei mit Nähten zu versorgende Rissquetschwunden im Bereich des rechten Auges sowie der Lippe, herbeigeführt, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Mit Eingabe vom 3. September 2025 (ON 23.1) begehrte A* unter Beifügung eines – später verbesserten (ON 25.1) – Leistungsverzeichnisses iHv EUR 7.625,76 den Zuspruch eines angemessenen Kostenbeitrags innerhalb des Rahmens des § 393a StPO.
Mit dem angefochtenem Beschluss vom 15. September 2025 (ON 26) sprach das Erstgericht gemäß § 393a Abs 1 StPO einen Pauschalbetrag iHv EUR 1.000,00 als Beitrag zu den Verteidigerkosten zu.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* vom 18. September 2025 (ON 27.1) mit den wesentlichen Argumenten, dass der zugesprochene Betrag nur 7 % des gesetzlichen Rahmens ausmache und (zusammengefasst) der Verfahrensaufwand erheblich höher gewesen sei, als vom Erstgericht angenommen.
Die Beschwerde ist im spruchgemäßen Ausmaß berechtigt.
Nach § 393a Abs 1 StPO hat der Bund – soweit hier von Bedeutung – einem nicht lediglich aufgrund einer Privatanklage oder der Anklage eines Privatbeteiligten freigesprochenen Angeklagten auf dessen Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten, der – neben den nötig gewesenen und vom Angeklagten bestrittenen baren Auslagen – auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers umfasst, dessen sich der Angeklagte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang des Verfahrens, der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen und durch die in Abs 2 leg cit normierten gesetzlichen Höchstbeträge, die nach der sachlichen Zuständigkeit gestaffelt sind, wobei Verfahren vor dem Schöffen- und Geschworenengericht nunmehr gleichgestellt sind, begrenzt. Darüber hinaus sind für in Dauer, Komplexität oder Umfang über das „durchschnittliche Strafverfahren“ („Grundstufe“) hinausgehende Verfahren zwei „Steigerungsstufen“ vorgesehen, bei denen das jeweilige Höchstmaß um die Hälfte („Stufe 2“) oder sogar das Doppelte überschritten werden kann („Stufe 3“).
Die erste Steigerungsstufe wird bereits bei längerer Dauer des Hauptverfahrens ausgelöst. Als Orientierungshilfe sollen dabei – wie schon bisher – die zwischen 1. Jänner 2008 und 17. Juni 2009 im Gesetz normierten § 221 Abs 3 StPO idF BGBl I 2007/93 „mehr als zehn Verhandlungstage“ herangezogen werden (vgl dazu Danek/Mann in Fuchs/Ratz, WK StPO § 221 Rz 28). Die zweite Steigerungsstufe ist auf Verfahren mit „extremen Umfang“ beschränkt und orientiert sich dabei an den Kriterien des § 285 Abs 2 StPO (vgl dazu Ratz in Fuchs/Ratz , WKStPO § 285 Rz 18; ErläutRV 2557 BlgNR 27. GP 7 f; Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 31. Juli 2024, GZ 2024-0.561.623, 8 f).
Der Verteidigerkostenbeitrag, der schon nach dem eindeutigen und insoweit unverändert gebliebenen Wortlaut des Gesetzes stets nur ein Beitrag sein kann und nicht die gesamten Verteidigungskosten ersetzen soll, ist entsprechend dem Verhältnis des konkreten Verteidigungsaufwands zum realistischerweise in Betracht kommenden Höchstaufwand in der jeweiligen Verfahrensart festzusetzen ( Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 393a Rz 10). Die von der Judikatur entwickelten Kriterien für die Bemessung des Beitrags sind nunmehr ausdrücklich im Gesetz festgeschrieben und richten sich nach dem Umfang des (Ermittlungs-, Haupt- und Rechtsmittel-)Verfahrens und der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen (ErläutRV 2557 BlgNR 27. GP 6; Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 31. Juli 2024, GZ 2024-0.561.623, 6). Da der Höchstbetrag der „Grundstufe“ („Stufe 1“) nunmehr aber für alle Verteidigungsfälle gilt, bei denen die Hauptverhandlung nicht länger als zehn Tage gedauert hat oder der Aktenumfang nicht ganz außergewöhnlich ist, kann die bisherige Rechtsprechung, die bei ganz einfachen Verteidigungsfällen den Einstieg bei 10 % des jeweiligen Höchstbetrags fand, nicht aufrechterhalten werden. Vielmehr ist für ein durchschnittliches Verfahren der Stufe 1 auch von den durchschnittlichen Verteidigerkosten für ein „Standardverfahren“ auszugehen und der sich dabei ergebende Betrag als Ausgangsbasis für die Bemessung des Verteidigerkostenbeitrags heranzuziehen. Dabei ist die Bandbreite der Verfahren, die in Stufe 1 fallen, zu berücksichtigen, die von ganz einfachen Verteidigungsfällen, wie etwa bei einem einfachen Diebstahl oder einer gefährlichen Drohung, bis hin zu Wirtschaftsstrafsachen, die auch in der Stufe 1 vorkommen können, wenn sie die Kriterien der Stufen 2 (längere Dauer der Hauptverhandlung) oder 3 (über die Schwelle der Stufe 2 weit hinausgehende Dauer der Hauptverhandlung oder außergewöhnlicher Aktenumfang) nicht erfüllen, reichen. Hiervon ausgehend nimmt der Gesetzgeber an, dass der durchschnittliche Aufwand an Verteidigungskosten für ein (Standard-)Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts (Vertretung im Ermittlungsverfahren, Teilnahme an der Hauptverhandlung in der Dauer von fünf Stunden, Einbringung eines prozessrelevanten Schriftsatzes) unter Heranziehung der Ansätze der allgemeinen Honorar-Kriterien rund EUR 6.500,00 beträgt. Je nach Umfang des Ermittlungsverfahrens und der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen kann sich der Betrag dann den im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern bzw sich von diesem weiter entfernen (ErläutRV 2557 BlgNR 27. GP 8; Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 31. Juli 2024, GZ 2024-0.561.623, 9 f; OLG Graz, 9 Bs 98/25t).
Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer im Ermittlungsverfahren nicht durch einen Verteidiger vertreten (ON 2.8). Ausgehend von der mit dem Ersuchen um Gewährung von Akteneinsicht verbundenen Vollmachtsbekanntgabe vom 15. April 2025 und vom 17. Juli 2025 (ON 7 und ON 14; zum Tätigwerden von mehreren Verteidigern wie hier siehe Lendl, aaO Rz 12) umfasste die Tätigkeit der Verteidigung zwei Beweisanträge (ON 11.2 und ON 18), teils verbunden mit einer Urkundenvorlage (ON 11.2 und ON 11.3), die Teilnahme an der fünfundvierzigminütigen Hauptverhandlung am 28. Mai 2025 (ON 12) und an der fünfzehnminütigen Hauptverhandlung am 14. August 2025 (ON 19). Ebenso erfolgte eine durch das Leistungsverzeichnis (ON 25.1) bescheinigte Besprechung am 1. August 2025. Der gegen den Freigesprochenen erhobene Tatvorwurf betraf einen einfachen Sachverhalt, der durch die Einvernahme des Angeklagten und von drei Zeugen (ON 12) sowie ein siebenseitiges Sachverständigengutachten (ON 15) samt Erörterung in der Hauptverhandlung (ON 19) aufgeklärt wurde. Dabei waren auch keine komplexen Rechtsfragen zu lösen. Es handelte sich sohin um einen besonders einfachen Verteidigungsfall, dessen Aufwand unter jenem eines durchschnittlichen Verfahrens der „Stufe 1“ („Grundstufe“) lag, die Vorbereitung auf die Verhandlung aber nicht außer Acht gelassen werden darf. Nach Maßgabe der (geringen) Verfahrenskomplexität und des Verteidigungsaufwands hält das Beschwerdegericht (ausgehend vom Rahmen des § 393a Abs 2 Z 2 StPO) bei einer Gesamtabwägung der Umstände einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung von (insgesamt) EUR 1.700,00 für angemessen, war doch aufgrund des unbekämpft gebliebenen Freispruchs auch kein Rechtsmittelverfahren erforderlich (siehe zu einem vergleichbaren Fall auch OLG Wien, 18 Bs 111/25t).
Die Neufassung der Auszahlungsanordnung obliegt dem Erstgericht.
Der Ausschluss weiterer Rechtsmittel folgt aus § 89 Abs 6 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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