Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch Mag. Graf als Einzelrichter in der Strafsache gegen A*, wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 22. Jänner 2026, Hv*-29, entschieden:
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass der A* zu ersetzende Pauschalbetrag zu den Kosten seiner Verteidigung mit EUR 6.000,00 bestimmt wird.
Begründung:
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 19. Dezember 2025 wurde A* von den wider ihn von der Staatsanwaltschaft Salzburg mit Anklageschrift vom 6. November 2025 (ON 10) erhobenen Vorwürfen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB sowie der Vergehen der Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 15 Abs 1 StGB und der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen nach § 218 Abs 1 lit a StGB gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen (ON 19).
Mit Eingabe vom 16. Jänner 2026 beantragte der Freigesprochene unter Anschluss eines Kostenverzeichnisses über EUR 25.953,12 (inklusive 50% Erfolgszuschlag und USt) einen Beitrag des Bundes zu den Kosten der Verteidigung gemäß § 393a Abs 1 und Abs 2 StPO in angemessener Höhe (ON 28).
Das Erstgericht setzte mit dem angefochtenen Beschluss den zu ersetzenden Betrag mit EUR 4.000,00 fest. Dagegen richtet sich die am 2. Februar 2025 eingebrachte Beschwerde des Freigesprochenen, die die Zuerkennung eines „erheblichen“ Mehrbetrages geltend macht (ON 30.2).
Die Beschwerde ist teilweise berechtigt.
Nach § 393a Abs 2 StPO ist der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung unter Bedachtnahme auf den Umfang des Verfahrens, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen und zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen und darf im Verfahren vor dem Landesgericht als Schöffengericht in der Grundstufe 1 den Betrag von EUR 30.000,00 (Z 1) nicht übersteigen. Maßgebliches Kriterium für die Bemessung des Beitrages ist der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand, die Dauer des Strafverfahrens, die Anzahl an Verfahrensbeteiligten sowie die Gestaltung des dem Strafverfahren zugrunde liegenden Sachverhalts, dies alles unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der einzelnen Verteidigungshandlungen (EBRV 2557 BlgNR XXVII. GP 6 iVm 3). Ein Anspruch auf Ersatz der gesamten aufgelaufenen (notwendigen und zweckmäßigen) Vertretungskosten ist weder der Bestimmung des § 393a StPO noch den geltenden Verfassungsbestimmungen oder der Judikatur des EGMR zu entnehmen. An der Bemessung des Kostenbeitrags in Form von Pauschalkostenbeiträgen wird somit grundsätzlich weiterhin festgehalten. Die bisherige Rechtsprechung, die bei ganz einfachen Verteidigungsfällen 10% des Höchstbetrages vorsah, ist in Ansehung der neuen Rechtslage aber nicht mehr aufrecht zu halten (EBRV 2557 BlgNR XXVII. GP 8). Da die Bandbreite der Verfahren, die in Stufe 1 fallen, von ganz einfachen Verteidigungsfällen bis hin zu aufwendigen Wirtschaftsstrafsachen reicht, kann sich der konkret zu bemessende Pauschalkostenbeitrag je nach Umfang der Ermittlungen und Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern bzw sich von diesem weiter entfernen.
Unter Heranziehung der Ansätze nach AHK (unter Berücksichtigung des Einheitssatzes, aber ohne Erfolgs- oder Erschwerniszuschläge) sind im „einfachen Standardverfahren“ vor dem Schöffen- oder Geschworenengericht durchschnittliche Verteidigungskosten von EUR 15.000,00 zu veranschlagen. Ein solches sogenanntes Standardverfahren umfasst im Regelfall die Vertretung im Ermittlungsverfahren, die Teilnahme an der Hauptverhandlung in der Dauer von acht Stunden, die Einbringung eines prozessrelevanten Schriftsatzes wie einer Nichtigkeitsbeschwerde oder einer Gegenausführung und die Teilnahme an einer Rechtsmittelverhandlung in der Dauer von zwei Stunden (vgl EBRV 2557 BlgNR XXVII.GP 8). Für die Vertretung im Ermittlungsverfahren wird eine Besprechung mit dem Mandanten bzw der Mandantin, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw ein Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden veranschlagt (vgl EBRV 2557 BlgNR XXVII.GP 5).
Ausgehend davon ist im gegenständlichen Fall zunächst von einem Standardverfahren der Stufe 1 auszugehen. Die Teilnahme an einer Vernehmung im Ermittlungsverfahren erfolgte nicht. Über die im Standardverfahren vorgesehenen Leistungen hinaus ist die Teilnahme an einer kontradiktorischen Einvernahme in der Dauer von insgesamt 3/2 Stunden aktenkundig (ON 9). Die Hauptverhandlung war mit 11/2 Stunden von unterdurchschnittlicher Dauer (ON 19.1). Weiters fand keine Rechtsmittelverhandlung statt. Im Akt finden sich prozessrelevante Schriftsätze (ON 2.14, ON 3, ON 16). Das allein gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren wurde am 18. August 2025 begonnen und endete bereits am 19. Dezember 2025. Der Aktenumfang ist mit 18 Ordnungsnummern bis zum Urteil für diese Verfahrensart unterdurchschnittlich. Neben dem Freigesprochenen wurden in der Hauptverhandlung fünf Zeuginnen einvernommen. Es waren keine schwierigen rechtlichen Fragen zu lösen, der Fokus lag auf der Tatfrage. Bei ganzheitlicher Betrachtung ist von einer – für ein Schöffenverfahren – unterdurchschnittlichen Komplexität auszugehen. Da somit der insgesamt auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand den Durchschnitt schöffengerichtlicher Verfahren beträchtlich unterschritt, erweist sich ein Pauschalbetrag von EUR 6.000,00 als angemessen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.
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