Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Maßnahmenvollzugssache des A*wegen Kostenübernahme nach § 179a StVG über die Beschwerde des Betroffenen, vertreten durch seinen Erwachsenenvertreter, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 11.08.2025, GZ **-30, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n .
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 180 Abs 1 iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
begründung:
Der am ** geborene A* wurde mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 10.10.2022, **, rechtskräftig mit selbem Tag, gemäß § 21 Abs 1 StGB (idF BGBl I 2010/111) in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen (nunmehr: in einem forensisch-therapeutischen Zentrum untergebracht). Mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 03.06.2025 (ON 24) wurde der Betroffene gemäß § 47 Abs 2 StGB am 15.06.2025 aus der Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von fünf Jahren bedingt entlassen.
A* wurde unter anderem die Weisung der Wohnsitznahme im B* vollzeitbetreuten Wohnheim C* und der Teilnahme am dortigen angebotenen Beschäftigungs- und Tagestherapieprogramm erteilt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss sprach das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht aus, dass gemäß § 179a StVG die Kosten des Aufenthaltes des A* in einer sozialtherapeutischen Wohneinrichtung sowie die Kosten seiner medizinischen Behandlung vorerst nicht vom Bund übernommen werden und begründete dies mit den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Betroffenen.
Dieser Beschluss wurde dem Erwachsenenvertreter (VertretungsNetz Erwachsenenvertretung) am 12.08.2025 und dem Betroffenen durch Hinterlegung zur Abholung ab 14.08.2025 zugestellt.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 25.08.2025 beim Erstgericht eingelangte und durch den Erwachsenenvertreter als Vertreter des Betroffenen erhobene Beschwerde (ON 32), die in den Antrag mündet, auszusprechen, dass der Bund die Kosten des Aufenthalts des Betroffenen in einer sozialtherapeutischen Wohneinrichtung sowie die Kosten seiner medizinischen Behandlung (gegebenenfalls unter Kostenbeteiligung des Betroffenen iSd § 324 Abs. 4 ASVG) trägt, in eventu den Beschluss aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist unzulässig.
Gemäß § 83 Abs 4 erster Satz StPO ist, soweit der Beschuldigte (hier Betroffene) oder ein anderer Beteiligter des Verfahrens durch einen Anwalt oder eine andere Person vertreten wird, diesem Verteidiger oder Vertreter zuzustellen.
Der Verteidiger steht dem Beschuldigten – als Rechtsbeistand – beratend und unterstützend zur Seite (§ 48 Abs 1 Z 5 iVm § 49 Abs 1 Z 2 und § 57 Abs 1 StPO); Vertreter stehen - vom Beschuldigten verschiedenen Prozessparteien, nämlich - Haftungsbeteiligten, Opfern, Privatbeteiligten und Subsidiaranklägern beratend und unterstützend zur Seite (§ 73 erster Satz StPO). Soweit die StPO nichts anderes bestimmt, übt der Verteidiger die Verfahrensrechte aus, die dem Beschuldigten zustehen (§ 57 Abs 2 erster Satz StPO). Vertreter üben die Verfahrensrechte aus, die Vertretenen zustehen (§ 73 zweiter Satz StPO).
§ 83 Abs 4 erster Satz StPO spricht als Zustelladresse für den Beschuldigten (Betroffenen) oder Vertretenen (als andere Beteiligte des Verfahrens) jene Vertreter an, die die Verfahrensrechte für solcherart Vertretene ausüben, also Verteidiger und Vertreter im Sinn des § 73 StPO (vgl Ratz, Verfahrensführung und Rechtsschutz nach der StPO² Rz 10), nicht aber „gesetzliche Vertreter“. Gesetzlichen Vertretern von Beschuldigten (§ 48 Abs 2 StPO) – wie hier dem gerichtlichen Erwachsenenvertreter des Betroffenen (vgl § 271 und § 1034 Abs 1 Z 3 ABGB; vgl Ratz in Fuchs/Ratz , WKStPO § 282 Rz 33 ff) – stehen im Rahmen ihres Wirkungsbereichs vielmehr (nur) im Gesetz ausdrücklich als solche bezeichnete (eigene) Rechte zu (vgl § 38 Abs 1 und Abs 2 JGG; § 35 Abs 6 und Abs 7 SMG; § 58 Abs 4, § 61 Abs 3, § 176 Abs 2, § 179 Abs 2, § 282 Abs 1, § 283 Abs 4, § 430 Abs 2 letzter Satz, § 432 Abs 4, § 434c StPO, § 440, § 465 Abs 1 StPO; vgl Soyer/Schumann in Fuchs/Ratz , WKStPO § 58 Rz 78 ff). Insofern übt der gerichtliche Erwachsenenvertreter als gesetzlicher Vertreter gerade nicht die Verfahrensrechte des von ihm zwar gesetzlich vertretenen, jedoch im Strafverfahren nicht deshalb prozessunfähigen Angeklagten (Betroffenen) aus und kann darüber auch nicht disponieren (vgl zum Ganzen: 11 Os 35/24t mwN).
Nach § 434c Abs 1 StPO sind im Verfahren zur Unterbringung (§ 429 StPO) dem gesetzlichen Vertreter zwar die Anklage oder der Antrag auf Unterbringung sowie sämtliche (anderen) gerichtlichen Entscheidungen zuzustellen, allerdings räumt Abs 2 leg cit diesem – anders als noch die Vorgängerbestimmung (§ 431 Abs 2 StPO idF vor BGBl I 2022/223) – ein eigenständiges Rechtsmittelrecht nur mehr insoweit ein, als er neben dem Betroffenen (auch gegen dessen Willen) berechtigt ist, Einspruch gegen die Anklageschrift oder den Antrag auf Unterbringung sowie Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen das Urteil, nicht aber auch Beschwerde gegen gerichtliche Beschlüsse im Verfahren zur Unterbringung (§§ 87 ff) zu erheben. Da im Strafverfahren, anders als im Zivilprozess, die strafprozessuale Prozessfähigkeit nur in den im Gesetz ausdrücklich genannten (Ausnahme-) Fällen eingeschränkt ist (RISJustiz RS0117396) und nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1789 der Beilagen XXVII. GP 19 [„§ 434c StPO entspricht weitestgehend § 431 StPO idgF und regelt in Abs. 1 und 2 zusammengefasst die Rechte des gesetzlichen Vertreters bzw. der gesetzlichen Vertreterin“] und 21) die Beschränkung der eigenständigen Rechtsmittellegitimation des gesetzlichen Vertreters offenbar beabsichtigt war, liegen auch keine Gründe für die Annahme einer im Wege der Analogie zu schließenden planwidrigen Gesetzeslücke vor (vgl dazu auch 7 Bs 288/24x des OLG Innsbruck, 8 Bs 118/25x des OLG Linz [beide veröffentlicht im RIS], 8 Bs 222/24v und 9 Bs 259/24t jeweils des OLG Graz).
Die durch den Erwachsenenvertreter als Vertreter des Betroffenen erhobene Beschwerde war daher ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (RISJustiz RS0129395) als unzulässig zurückzuweisen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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