Dem Willen des Gesetzgebers kann nicht entnommen werden, dass der in § 932 Abs 2 und 4 ABGB normierte „Vorrang der Verbesserung" die Konsequenz haben solle, dass der Übernehmer bei „voreiliger Selbstvornahme" der Verbesserung endgültig mit den gesamten Kosten der Verbesserung belastet bleiben soll.
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