Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag a . Haas und Mag. Petzner, Bakk. in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB nach öffentlicher Verhandlung am 27. Mai 2026 in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Dr. Kirschenhofer und des Angeklagten über seine Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 30. Jänner 2026, GZ **-17, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt, in Anwendung des § 39 Abs 1 und 1a StGB nach § 107 Abs 1 StGB zur Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
Nach dem Schuldspruch hat er am 28. Oktober 2025 in ** (seinen Vater) B* durch die Äußerung: „Ich hau dir die Fresse ein!“ mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Mit unter einem gefassten Beschluss sah das Erstgericht gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zum AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz ab.
Gegen das Urteil richtet sich das rechtzeitig angemeldete, als „Einspruch gegen das Urteil“ bezeichnete Rechtsmittel des Angeklagten (ON 13), dem ein umfassender Anfechtungswille im Sinne einer Berufung wegen Nichtigkeit und wegen der Aussprüche über die Schuld und die Strafe zu unterstellen ist (RIS-Justiz RS0101920, RS0101767, RS0099951). Eine Ausführung der Gründe seiner Berufung (§ 467 Abs 1 iVm § 489 Abs 1 StPO) überreichte er in weiterer Folge nicht.
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
Der Angeklagte erklärte weder bei der Anmeldung der Berufung, welche Nichtigkeitsgründe er geltend machen will, noch führte er solche in einer Berufungsschrift deutlich und bestimmt aus (RIS-Justiz RS0133774, RS0101925), weshalb auf seine wegen Nichtigkeit erhobene Berufung gemäß § 467 Abs 2 iVm § 489 Abs 1 StPO keine Rücksicht zu nehmen ist.
Eine amtswegig wahrzunehmende Nichtigkeit haftet dem Urteil nicht an.
Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld vermag keine Zweifel an der ausführlichen Beweiswürdigung des Erstgerichts und den darauf beruhenden Feststellungen hervorzurufen (vgl. § 489 Abs 1 iVm § 473 Abs 2 StPO). Der Einzelrichter stützte die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen unter Verwertung des persönlichen Eindrucks von den Beteiligten nachvollziehbar auf die Angaben des Zeugen und Opfers B* vor der Polizei (ON 2.6) und vor Gericht (ON 16, 3 f), der unmittelbar nach dem Vorfall die Polizei verständigte und keinen erkennbaren Grund dafür hat, seinen Sohn falsch zu belasten. Hinsichtlich des Wortlauts der Äußerung konnte das Erstgericht wegen der zeitlichen Nähe zum Vorfall zutreffend von dessen Angaben in seiner polizeilichen Vernehmung ausgehen. Der Einzelrichter setzte sich auch eingehend mit der leugnenden Einlassung des Angeklagten, der auch einen schlechten persönlichen Eindruck hinterließ, auseinander und verwarf diese mit überzeugender Begründung als unglaubwürdige Schutzbehauptung. Hoch plausibel ist schließlich auch die Ableitung der subjektiven Tatseite aus dem äußeren Geschehen in Zusammenschau mit den auf demselben Charaktermangel der Aggressionsbereitschaft beruhenden Vorstrafen des Angeklagten.
Erfolglos bleibt auch die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe.
Die Strafbefugnis (§ 107 Abs 1 StGB iVm § 39 Abs 1 und 1a StGB; Freiheitsstrafe bis zu eineinhalb Jahre oder Geldstrafe bis zu 1.080 Tagessätzen) und die besonderen Strafbemessungsgründe wurden vom Erstgericht richtig erfasst, sodass darauf verwiesen werden kann (US 6 f). Ausgehend von diesem Strafzumessungssachverhalt erweist sich auf Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) unter Berücksichtigung der Kriterien des § 32 Abs 2 und 3 StGB die vom Erstgericht ausgemessene Freiheitsstrafe von sechs Monaten als tat-und schuldangemessen. Im Hinblick auf die Wirkungslosigkeit der bisher über den Angeklagten verhängten und zum Teil auch in Vollzug gesetzten Freiheitsstrafen, insbesondere aber die Tatbegehung innerhalb einer (bereits auf fünf Jahre verlängerten) Probezeit (Nr. 1 der Strafregisterauskunft) trotz Betreuung durch die Bewährungshilfe, kommt eine bedingte Nachsicht der ganzen Strafe nach § 43 Abs 1 StGB schon aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht. Eine Strafenkombination nach § 43a Abs 2 StGB oder eine bedingte Nachsicht auch nur eines Teils der Strafe nach § 43a Abs 3 StGB hinwieder scheidet wegen des (sechs Monate nicht übersteigenden) Strafmaßes aus.
Folge der Sachentscheidung ist die auf § 390a Abs 1 StPO gegründete Verpflichtung des Angeklagten auch zum Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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