Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Mag a . Berzkovics (Vorsitz), den Richter Mag. Petzner, Bakk. und die Richterin Mag a . Kohlroser in der Strafsache gegen A* B*wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 29. Oktober 2025, GZ **-96, nach öffentlicher Berufungsverhandlung am 27. Mai 2026 in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Liensberger, LL. M., des Angeklagten und seines Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Klein zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf vier Jahre herabgesetzt .
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch und Verfallsausspruch enthält, wurde der am ** geborene russische Staatsangehörige A* B* eines Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB (I.), „je“ des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (II. A und V B), mehrerer Verbrechen des Raubes nach §§ 142 Abs 1 und 15 StGB (II. B) und III.), eines Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Strafsatz StGB (IV.) und eines Vergehens des Hausfriedensbruchs nach (richtig) §§ 15, 109 Abs 1 StGB (V. A) schuldig erkannt und unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB nach § 142 Abs 1 StGB zur Freiheitsstrafe von fünf Jahren sowie nach § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verpflichtet. Nach § 38 Abs 1 Z 1 StGB wurde die Vorhaft von 10. März 2025, 23.00 Uhr bis 29. Oktober 2025, 10.20 Uhr auf die Strafe angerechnet.
Der Schuldspruch ist infolge Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 22. April 2026, GZ 13 Os 15/26v-4, rechtskräftig.
Danach hat der Angeklagte in **
I. am 3. Februar 2021 C* durch Versetzen von gezielten Schlägen in das Gesicht vorsätzlich am Körper verletzt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine an sich schwere Körperverletzung und länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung herbeigeführt (operativ zu versorgender Bruch des Kieferknochens),
II. am 7. Jänner 2022
A) eine fremde Sache, nämlich den Fernseher der D*, beschädigt, indem er mit der Faust gegen den Fernseher schlug (Schaden EUR 699,00);
B) im Anschluss an die Tathandlung zu Punkt II. A) durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89) E* eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er schrie, dass er das Geld haben wolle, sonst werde er sie fertig machen und solange verfolgen, dass sie nie mehr eine Ruhe hätte und dadurch zur Zahlung von EUR 600,00 veranlasste,
III. am 8. Jänner 2022 D* durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89) eine fremde bewegliche Sache, nämlich EUR 70,00 mit dem Vorsatz abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er D* zur Begleichung der Schulden ihres Ex-Schwagers aufforderte und sinngemäß äußerte, er werde ihr Leben zerstören sowie sie dadurch einschüchterte, dass er mehrere Bekannte herbei rief und einen Faustschlag gegen einen Baum ausführte, wodurch seine Hand zu bluten begann, wobei es aufgrund der Weigerung des Opfers beim Versuch blieb;
IV. am 3. April 2022 seinen Bruder F* B* dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, nämlich der Tathandlungen zu Punkt II. A) und Punkt III., falsch verdächtigte, obwohl er wusste (§ 5 Abs 3), dass die Verdächtigungen falsch sind, indem er sich für seinen Bruder ausgab und zu den Vorwürfen geständig verantwortete;
V. in der Nacht auf den 10. März 2025
A) sich den Eintritt in die Wohnstätte eines anderen mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit Gewalt an einer Sache, zu erzwingen versucht, nämlich in die Wohnung der G* durch das Versetzen einer Vielzahl von wuchtigen Tritten gegen die Tür und der übermittelten Nachricht „Man Baby muss das unbedingt sein das i“ und „Das ich denn Tür kaputt machen?“,
B) fremde Sachen in einem unbekannten, EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Wert, beschädigt,
1. nämlich eine Türkamera und Dekoration durch Abreißen und durch Auslassen der Luft bei den Reifen an ihrem PKW, wodurch G* geschädigt wurde,
2. durch Einkratzen eines Bildes bzw des Schriftzuges „A* fick eure“ in eine Hausmauer, wodurch Berechtigte der H* GmbH&Co KG geschädigt wurden.
Betreffs des Sachverhalts wird auf die Urteilsseiten 4ff verwiesen.
Mit seiner Berufung (ON 97.1) beantragt der Angeklagte die Herabsetzung der Strafe.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Strafe ist nach § 142 Abs 1 StGB (Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren) auszumessen.
Erschwerend wirken – unter Berücksichtigung der Subsumtionseinheit nach § 29 StGB bei den Sachbeschädigungen (vgl Beschluss des Obersten Gerichtshofs ON 102.1) - das Zusammentreffen von vier Verbrechen mit zwei Vergehen, wobei die mehrfachen Angriffe bei der Sachbeschädigung schuldsteigernd sind, sechs auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende frühere Verurteilungen, der mehr als vierjährige Tatzeitraum sowie der Eintritt einer an sich schweren Körperverletzung und einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung bei C* (I). Unter dem Aspekt der Folgen der Straftat ist nach § 32 Abs 3 StGB zu berücksichtigen, dass die Verleumdungen betreffend F* B* erst nach einem zweiten Hauptverhandlungstermin entkräftet werden konnten (vgl ON 29.11, ON 29.15) und der Verleumdete somit durch ein weit fortgeschrittenes Hauptverfahren erheblich belastet war.
Dem steht mildernd gegenüber, dass der Angeklagte teilweise reumütig geständig war und es teilweise beim Versuch blieb.
Dem Berufungsvorbringen, wonach die „offensichtliche Alkoholisierung“ unberücksichtigt geblieben und somit der besondere Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 11 StGB zu Unrecht nicht herangezogen worden sei, ist zu erwidern, dass abgesehen davon, dass keine Anhaltspunkte für eine in den Grenzbereich zur Zurechnungsunfähigkeit reichende Alkoholisierung zu den Tatzeitpunkten vorliegen, der Angeklagte die delinquenzbegünstigende Wirkung von Alkoholkonsum kennen musste, hat doch seinen Angaben in der Berufungsverhandlung zufolge Alkohol zumindest teilweise auch bei den den früheren Verurteilungen zugrundeliegenden Taten eine Rolle gespielt (§ 35 StGB).
Der Angeklagte wurde zuletzt im September 2011 verurteilt. Der letzte Vollzug einer Freiheitsstrafe endete im März 2015. In Ansehung des längeren Zurückliegens der Vorstrafen und ihres dadurch geminderten Gewichts sowie unter Berücksichtigung, dass die objektive Tatschwere bei den strafsatzbestimmenden Raubtaten gerade noch im unteren Bereich anzusiedeln ist, kann mit einer tat- und schuldangemessenen Freiheitsstrafe von vier Jahren das Auslangen gefunden werden, was die spruchgemäße Herabsetzung des Strafmaßes zur Folge hat.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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