Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Mag a . Berzkovics (Vorsitz), den Richter Mag. Scherr, LL.M., BA und die Richterin Mag a . Kohlroser in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Vollzugsgericht vom 21. April 2026, GZ **-10, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
begründung:
Der am ** geborene nordmazedonische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Klagenfurt die aus dem Urteil des Bezirksgerichts Villach vom 1. August 2024, AZ **, wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB resultierende Freiheitsstrafe von vier Monaten sowie die Freiheitsstrafe von fünf Monaten, welche mit Urteil des Bezirksgerichts Villach vom 2. Juli 2025, AZ **, wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB verhängt wurde. Der Entlassungszeitpunkt fällt auf den 6. August 2026. Zwei Drittel der Freiheitsstrafen waren am 6. Mai 2026 verbüßt (ON 2.2).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Vollzugsgericht die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafen konform der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) aus spezialpräventiven Gründen ab.
Die Beschwerde des Strafgefangenen (ON 12) bleibt ohne Erfolg.
Der Strafgefangene weist neben den Anlassverurteilungen acht frühere, überwiegend einschlägige Verurteilungen (eine davon im Zusatzstrafenverhältnis) auf. Sämtliche strafrechtlichen Reaktionsformen (Geldstrafen, bedingte und unbedingte Freiheitsstrafen, Probezeitverlängerung, bedingte Entlassung) blieben ohne deliktsabhaltende Wirkung. Es ist daher nicht anzunehmen, dass der Strafgefangene, der schon mehrfach das Haftübel verspürte, auch unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB (eine in der Vergangenheit angeordnete Bewährungshilfe war nicht zielführend) durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird (§ 46 Abs 1 StGB). Daran vermag nichts zu ändern, dass der Strafgefangene als Hausarbeiter bei guter Führung eine gute Arbeitsleistung aufweist. Ebenso ist das Beschwerdevorbringen über gesundheitliche Probleme für die Wohlverhaltensprognose irrelevant. Die bedingte Entlassung wurde demnach zu Recht abgelehnt.
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