Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch Mag. Ohrnhofer als Einzelrichter in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde der Revisorin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 9. Dezember 2025, AZ ** (ON 5.4 im Ermittlungsakt AZ ** der Staatsanwaltschaft Graz), den
Beschluss
gefasst:
In Stattgebung der Beschwerde hat beim angefochtenen Beschluss die Position „§ 34 Abs 1 GebAG Untersuchung EUR 385,00“ zu entfallen, sodass die Gesamtsumme der Gebühren (gerundet) EUR 1.174,00 (darin enthalten EUR 195,70 an USt.) beträgt.
Die Änderung der Auszahlungsanordnung bleibt dem Erstgericht vorbehalten.
Begründung:
In dem oben genannten Ermittlungsverfahren wurde Prof. DDr. B* von der Staatsanwaltschaft Graz zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Zahnheilkunde, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie am 16. September 2025 bestellt und beauftragt, binnen acht Wochen Befund und Gutachten zu erstatten (ON 3).
Zur vom Sachverständigen nach Übermittlung des Gutachtens gelegten Gebührennote über insgesamt EUR 2.263,00 (ON 5.1) erhob die Revisorin zu mehreren Positionen Einwendungen (ON 5.2). Unter anderem hielt sie fest, die Mühewaltungsgebühr für die Untersuchung samt Erstattung von Befund und Gutachten sei unter Berücksichtigung von fünf Fragestellungen mit insgesamt EUR 842,50 zu bestimmen (ON 5.2).
Der Sachverständige äußerte sich dazu nicht.
Mit dem angefochtenen Beschluss wurden die Gebühren des Sachverständigen mit insgesamt (gerundet) EUR 1.636,00 bestimmt. Dabei wurde den Einwendungen der Revisorin mit Ausnahme der nach § 34 Abs 1 GebAG für die Untersuchung zuerkannte Gebühr von EUR 385,00 (netto) Rechnung getragen (im Detail siehe die Begründung des angefochtenen Beschlusses ON 5.4, S 2ff).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Revisorin, in der ausschließlich die zuerkannte Gebühr nach § 34 Abs 1 GebAG für die Untersuchung des C* angefochten wird und insoweit eine Abänderung des Beschlusses durch das Beschwerdegericht beantragt wird (ON 5.3).
Der Sachverständige äußerte sich dazu nicht.
Die Beschwerde ist berechtigt.
In der Beschwerde wird zutreffend aufgezeigt, dass die Gebührenansätze des Tarifs nach § 43 GebAG auch die Befundaufnahme und die Vorbereitung des Gutachtens umfassen und eine gesonderte Verrechnung eines Zeitaufwandes nicht zulässig ist (vgl Krammer/Schmidt / Guggenbichler , SDG-GebAG 4§ 34 E 28). Die in § 43 Abs 1 Z 1 GebAG normierten Gebührenansätze für Mühewaltungsgebühr ärztlicher Sachverständiger stellen grundsätzlich eine Gesamtgebühr für Befund und Gutachten dar. Daher sind jene Erhebungen, die regelmäßig mit der Befundaufnahme für die Erstattung eines fundierten Gutachtens notwendig sind, durch die Gesamtgebühr gemäß §§ 34 Abs 1, 43 Abs 1 Z 1 abgedeckt (siehe Krammer/Schmidt/Guggenbichler , SDG-GebAG 4 § 43 E 6).
Die Beschwerde ist daher berechtigt, die Gebühr ist daher um den Nettobetrag von EUR 385,00 zu kürzen, woraus sich die Gesamtsumme (brutto gerundet) mit EUR 1.174,00 (darin enthalten EUR 195,70 USt.) ergibt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts als Rechtsmittelgericht über Sachverständigengebühren ist ein weiterer Rechtszug nicht zulässig (§ 41 Abs 1 GebAG; RIS-Justiz RS0106197).
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