Das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Fabsits als Vorsitzende, die Richterin Dr in . Meier und den Richter Mag. Schweiger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Fössl (Arbeitgeber) und Zimmermann (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Univ .- Prof. Dr. A* , **, vertreten durch die Dax Wutzlhofer und Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau , Hauptstelle, **, vertreten durch deren Angestellte Mag a . B*, wegen Feststellung eines Dienstunfalls und Leistung, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 28. November 2025, **-50, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.
Die Revision ist nichtnach § 502 Abs 1 ZPO (iVm § 2 Abs 1 ASGG) zulässig .
Entscheidungsgründe:
Am 23. [richtig: 21.] September 2023 befand sich der Kläger im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit in **, Deutschland, um dort am C* teilzunehmen. Am Morgen dieses Tages mietete er einen E-Scooter der Marke **. Er beabsichtigte, damit den Weg von seiner Unterkunft zur Kongressörtlichkeit in der D* zurückzulegen. Als er mit diesem E-Scooter einen kombinierten asphaltierten Fahrrad- und Fußweg befuhr, kam er zu Sturz Die Fahrbahn war trocken, die Temperatur betrug ca. 20 Grad. Durch den Sturz zog sich der Kläger einen Riss der Achillessehne rechts zu.
[F] „ Nicht festgestellt werden kann:
● die konkrete Beschaffenheit der Unfallstelle,
● der konkrete Grund des Sturzes,
● dass der Unfall nicht durch die Verwirklichung der von seinem E-Scooter ausgehenden spezifischen Gefahren ausgelöst wurde, sondern seine Ursache den üblichen Gefahren, die auf dem Arbeitsweg auftreten, hatte,
● ob der Kläger in derselben Situation auch mit einem anderen Fortbewegungsmittel, wie etwa einem Fahrrad oder zu Fuß ebenso zu einem derartigen Sturz gekommen wäre.“
Die Beklagte anerkannte mit Bescheid vom 9. Oktober 2023 das Ereignis vom 21. September 2023 nicht als Dienstunfall und sprach aus, dass Leistungen gemäß §§ 88 ff B- KUVG nicht gewährt werden.
Mit seiner dagegen gerichteten Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass die am 21. September 2023 erlittene Gesundheitsstörung - Achillessehnenriss rechts mit daraus resultierenden Bewegungseinschränkungen - die Folge eines „Arbeitsunfalls“ sei und die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß. Entgegen der Ansicht der Beklagten habe es um einen Dienstunfall gehandelt, weil er auf dem Weg vom Hotel zum Veranstaltungsort des Kongresses mit einem Leih-E-Scooter auf einem Radweg aufgrund einer Unebenheit des Wegs zu Sturz gekommen sei. Dabei habe er einen Achillessehnenriss rechts erlitten. Der Unfallversicherungsschutz sei zu bejahen, da der Unfall auf eine allgemeine (typische) Weggefahr zurückzuführen sei und sich auch bei der Zurücklegung des Wegs mit einem „üblichen Fahrrad“ oder zu Fuß ereignen hätte können. Aufgrund des Unfalls sei er arbeitsunfähig und im Krankenstand gewesen. Er leide nach wie vor an erheblichen Bewegungseinschränkungen.
Die Beklagte beantragt Klagsabweisung. Beim Unfall habe sich aufgrund einer nicht näher spezifizierten Unebenheit die erhöhte Gefährlichkeit des vom Kläger verwendeten E-Scooters verwirklicht. Da der Unfall also kausal auf die Verwendung des E-Scooters zurückzuführen sei, bestehe kein Unfallversicherungsschutz. Eine allgemeine (typische) Weggefahr, die mit der Verwendung dieses Sportgeräts in keinem Zusammenhang stehe und für den Unfall ursächlich sei, habe nicht vorgelegen. Bei einem E-Scooter handle es sich um ein Spiel- bzw Sportgerät im Sinne der StVO, sodass dessen Verwendung dem privaten Lebensbereich zuzuordnen sei.
Mit dem angefochtenen Urteil weist das Erstgericht das Klagebegehren ab. Auf Grundlage der eingangs - soweit bekämpft wörtlich und in Kursivschrift– wiedergegebenen Feststellungen führt es rechtlich im Wesentlichen aus, dass der Unfallversicherungsschutz auch Wegunfälle im Sinne des § 90 Abs 2 Z 1 B-KUVG umfasse. Für die Bejahung des Versicherungsschutzes sei ein hinreichender sachlicher Zusammenhang zwischen der realisierten Unfallgefahr und dem Zurücklegen des Wegs erforderlich. Versichert seien nur die typischen (allgemeinen) Weggefahren und Risiken, nicht aber jegliche mit dem Weg in irgendeinem Zusammenhang stehenden anderen Ereignisse. Entsprechend den auch in Sozialrechtssachen geltenden Grundsätzen der Beweislastverteilung treffe den Kläger die objektive Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen, also dafür, dass der Unfall nicht durch die Verwirklichung der von einem E-Scooter ausgehenden spezifischen Gefahren ausgelöst worden sei, sondern seine Ursache in den üblichen Gefahren des Arbeitswegs habe. Könne der Kläger den Beweis, dass die Ursache des Sturzes in einer typischen (allgemeinen) Weggefahr gelegen habe, nicht erbringen, so gehe dies zu seinen Lasten. Im Anlassfall habe die konkrete Unfallsursache nicht festgestellt werden können. Somit habe der Kläger nicht den Nachweis erbracht, dass eine typische Weggefahr zum Sturz geführt habe, die auch bei Verwendung eines anderen Fortbewegungsmittels oder bei Zurücklegung des Wegs zu Fuß zu demselben Unfall geführt hätte. Auch die Regeln über den Anscheinsbeweis kämen dem Kläger nicht zugute.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus den Gründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, der Klage Folge zu geben; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte erstattet keine Berufungsbeantwortung.
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO (in Verbindung mit § 2 Abs 1 ASGG) in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt.
A) Zur Beweisrüge:
Anstatt der bekämpften (Negativ-)Feststellungen [F] begehrt der Kläger die Ersatzfeststellungen:
[EF] „ Der Weg, auf welchem sich der Kläger mit seinem E-Scooter befand, war generell uneben und führte ein Schlagloch zum Sturz des Klägers.“
„Der Kläger ist durch die unebene Fahrbahnbeschaffenheit, was eine Weggefahr darstellt, konkret durch ein Schlagloch, zu Sturz gekommen.“
„Der Kläger hätte in derselben Situation auch mit einem anderen Fortbewegungsmittel, etwa mit einem Fahrrad oder zu Fuß, ebenso zu einem derartigen Sturz mit den derartigen Verletzungsfolgen kommen können.“
Zusammengefasst kritisiert der Kläger, dass das Erstgericht nur Negativfeststellungen getroffen habe, obwohl verwertbare Beweisergebnisse vorhanden seien. So habe er bei seiner Einvernahme angegeben, dass er aufgrund einer Unebenheit zu Sturz gekommen sei und die „Unebenheit“ auf Nachfrage des Erstgerichts als eine Art Schlagloch konkretisiert. Dass er sich nicht mehr genau erinnern könne, sei ihm nicht negativ auszulegen, zumal er weiters angegeben habe, dass er jedenfalls in „irgendeine Aushöhlung“ hineingefahren sei. Überhaupt sei bei derartigen Sturzereignissen eine exakte Rekonstruktion des Unfallhergangs durch den Verunfallten selbst regelmäßig nicht möglich und rechtlich auch nicht erforderlich. Anzumerken sei, dass das Erstgericht selbst von einem Schlagloch ausgegangen sei, da es dem technischen Sachverständigen aufgetragen habe, dazu Stellung zu nehmen, ob der Lenker eines E-Scooters wie des von ihm verwendeten durch ein Schlagloch leichter zu Sturz komme als ein Radfahrer oder Fußgänger. Es wären daher richtigerweise die bezeichneten Feststellungen zur Unfallsursache zu treffen gewesen. Weiters sei festzuhalten, dass der technische Sachverständige nicht habe ausschließen können, dass er (Kläger) unter den gleichen Umständen auch mit einem Fahrrad zu Sturz gekommen wäre oder sich als Fußgänger bei einem Schritt in ein Schlagloch verletzt und einen Achillessehnenriss erlitten hätte. Auch der medizinische Sachverständige habe es für möglich gehalten, dass er (Kläger) auch als Fußgänger oder Radfahrer dieselben Verletzungen erleiden hätte können, wenn er in ein Schlagloch gestiegen oder gefahren wäre. Es seien also insgesamt ausreichende Beweisergebnisse für die begehrten Ersatzfeststellungen vorhanden. Schließlich sei nicht nachvollziehbar, warum seinen Angaben zu den Fahrbahnverhältnissen und zur Außentemperatur, nicht aber zu der von ihm beschriebenen Fahrbahnunebenheit Glauben geschenkt worden sei.
Die Beweisrüge ist nicht zielführend.
Das Erstgericht hat die entscheidungswesentlichen Negativfeststellungen in seiner ausführlichen Beweiswürdigung durchgehend schlüssig begründet. Es ist ihm darin zu folgen, dass der Kläger bei seiner Einvernahme den Unfall nur vage und nicht detailliert geschildert hat, indem er ihn zuerst auf eine „Unebenheit“ zurückgeführt und anschließend die Vermutungen („ich glaube […]“) geäußert hat, „dass es eher so etwas wie ein Schlagloch war“ und „dass er jedenfalls irgendwo hineingefahren [ist], in irgendeine Aushöhlung“; er sei unter Schock gestanden und könne sich deswegen nicht mehr genau daran erinnern. Das Erstgericht hat diese Schilderung zu Recht als eine unsichere, durch Vermutungen überlagerte Aussage beurteilt und als Grund für die mangelnde Präzision nachvollziehbar ins Treffen geführt, dass die Erinnerung des Klägers aufgrund des Schocks, der bei Unfallereignissen regelmäßig eintrete, beeinflusst oder verzerrt sein könne.
Dem Erstgericht ist auch darin beizupflichten, dass das Gutachten des technischen Sachverständigen zu keiner weitergehenden Aufklärung der Beschaffenheit der Unfallstelle und des Unfallgeschehens geführt hat, zumal dem Gutachtensauftrag als Prämisse zugrunde gelegt wurde, dass der Kläger mit dem E-Scooter in ein Schlagloch geraten sei und die Frage, wie es zur Verletzung des Klägers gekommen ist, nicht durch eine wahrscheinliche Rekonstruktion des tatsächlichen Ablaufs geklärt werden habe können (vgl die Ausführungen des Sachverständigen in der Tagsatzung vom 8. August 2024, ON 16, Seiten 2 f).
Richtig ist weiters, dass auch die Aussage des medizinischen Sachverständigen, es sei grundsätzlich möglich, dass ein Fußgänger oder Radfahrer dieselben Verletzungen erleide, wenn er in ein Schlagloch steige oder fahre, hier nicht weiterführt, da sie das Vorhandensein eines - nicht festgestellten - Schlaglochs voraussetzt.
Schließlich ist auch zutreffend, dass sogar bei Annahme eines Schlaglochs als Sturzursache nicht gesagt werden kann, ob der Kläger bei Benützung eines anderen Verkehrsmittels ebenfalls gestürzt wäre; diese Frage könnte nämlich nur dann sinnvoll beantwortet werden, wenn die „konkrete Ausgestaltung“ des Schlaglochs, der Einfahrtswinkel und die Einfahrtsgeschwindigkeit des Klägers bekannt wären. All dies ist hier nicht der Fall.
Somit erweisen sich die angefochtenen negativen Feststellungen des Erstgerichts als Ergebnis einer logisch schlüssigen, die vorliegenden Beweisergebnisse umfassend berücksichtigenden Beweiswürdigung, gegen die der Kläger keine stichhältigen Gründe ins Treffen zu führen vermag (vgl Klauser/Kodek, JN-ZPO 18 § 467 Rz 40/3).
Das Berufungsgericht übernimmt daher den vom Erstgericht erarbeiteten Sachverhalt und legt ihn seiner Entscheidung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
B) Zur Rechtsrüge:
Das Berufungsgericht erachtet auch die Ausführungen des Klägers zu diesem Berufungsgrund für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpfte Begründung des Erstgerichts für zutreffend, weshalb vorweg auf deren Richtigkeit zu verweisen ist (§ 500a ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG). Den Berufungsausführungen ist in gebotener Kürze zu erwidern:
1.Anzumerken ist, dass zwischen den Parteien nicht strittig ist, dass sich der Unfall des Klägers auf einer Dienstreise und bei einer mit dem Beschäftigungsverhältnis des Klägers im Zusammenhang stehenden Betätigung, nämlich auf dem Weg des Klägers von der Unterkunft zu einer von ihm mitbetreuten Fortbildungsveranstaltung (Kongress), ereignet hat, sodass die Anwendbarkeit des § 90 B-KUVG nicht in Frage steht (Beilage ./1; RS0084819, RS0085008).
2.Bei der Feststellung einer sachlichen Verknüpfung zwischen einem zum Unfall führenden Verhalten und der versicherten Tätigkeit bzw dem unter Versicherungsschutz stehenden Weg geht es um die Ermittlung der Grenze, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Diese vom Gesetz verlangte Wertentscheidung kann - insbesondere in sogenannten Grenzfällen - nicht allein nach objektiven Gesichtspunkten getroffen werden. Es ist vielmehr erforderlich, sämtliche Gesichtspunkte und Überlegungen einzubeziehen und sie sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit zu werten. Entscheidend ist, ob die Gesamtumstände dafür oder dagegen sprechen, das unfallbringende Verhalten dem geschützten Bereich oder der Privatsphäre des Versicherten zuzurechnen (RS0084490). Dem Versicherten steht die Wahl des Verkehrsmittels, das er für den Arbeitsweg benützt, grundsätzlich frei (RS0084159). Verwendet der Versicherte aber ein Spiel- und Sportgerät (Monowheel) am Dienstweg, trifft ihn die Beweislast, dass der Unfall nicht durch die Verwirklichung der von diesem Gerät ausgehenden spezifischen Gefahren ausgelöst wurde, sondern seine Ursache in den üblichen Gefahren des Dienstwegs hatte. In diesem Sinn hat er einen kausalen Zusammenhang zwischen einer allgemeinen Weggefahr und dem Sturz nachzuweisen (RS0084490 [T7], RS0084159 [T1] = 10 ObS 150/20m). Die Verwendung derartiger Sport- bzw Spielgeräte auf dem Arbeits- bzw Dienstweg beseitigt also nicht von Vornherein den Schutz bei allen Weggefahren, sondern nur insoweit, als die Unfallfolgen kausal auf die Verwendung des Sportgeräts zurückzuführen sind ( R. Müllerin Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 175 ASVG Rz 170 [Stand 1.1.2025, rdb.at]).
3. In einer rezenten Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof die Grenze des Unfallversicherungsschutzes nicht zwischen Spiel- und Sportgeräten und Fahrzeugen iSd StVO, sondern zwischen allgemein üblichen Verkehrsmitteln, bei denen ein sicheres Fahren gewährleistet ist, und anderen Verkehrs- bzw Fortbewegungsmitteln gezogen; unter Berufung auf die Materialien zur 31. StVO-Novelle, BGBl I 2019/37, nach denen neben Einrädern (Monowheels) auch elektrisch betriebene Scooter vom Gesetzgeber als „Trendsportgeräte“ eingestuft werden, deren Benutzung eine besondere Geschicklichkeit erfordert und die aufgrund ihrer technischen Eigenschaften (insbesondere im Zusammenhang mit Lenken und Bremsen) kein sicheres Fahren gewährleisten (ErläutRV 559 BlgNR 26. GP 1), sowie den im Anlassfall zum Fahrverhalten von E-Scootern getroffenen Feststellungen hat er weiters festgehalten, dass die in den Judikaten 10 ObS 150/20m, 10ObS 127/23h angeführten Gründe, die dazu geführt haben, dass mit einem Monowheel zurückgelegte Arbeitswege nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterstellt wurden, auf E-Scooter in gleicher Weise zutreffen (10 ObS 55/24x [ErwG 18, 19 und 20].
4. Nach dieser Entscheidung ist also der vom Kläger beim Unfallgeschehen verwendete E-Scooter, soweit es den Unfallversicherungsschutz am Dienstweg betrifft, wegen der mit seiner Benutzung verbundenen besonderen Gefahren und der dafür erforderlichen Geschicklichkeit einem Monowheel gleichzuhalten. Die Behauptung des Klägers, dass das Fahren mit dem Fahrrad eine ähnliche Geschicklichkeit erfordere, widerspricht den (dislozierten) Feststellungen des Erstgerichts zur weniger stabilen Fahrweise und zum empfindlicheren Lenkverhalten von E-Scootern (Urteilsseiten 4 f). Damit trifft den Kläger aber die Beweislast dafür, dass der Unfall nicht durch die Verwirklichung der vom E-Scooter ausgehenden spezifischen Gefahren ausgelöst wurde, sondern auf eine allgemeine Weggefahr zurückzuführen ist, die mit der Verwendung dieses Fahrzeugs in keinem Zusammenhang steht und für den Unfall ursächlich ist (zB in Form eines verkehrswidrigen Verhaltens eines Dritten, das auch beispielsweise bei der Benutzung eines Fahrrads eine unfallverhütende Reaktion nicht ermöglicht hätte); nur dann wäre der Unfallversicherungsschutz zu bejahen (vgl 10 ObS 150/20m [ErwG 26]). Dieser Nachweis ist dem Kläger nach den Feststellungen des Erstgerichts gerade nicht gelungen, sodass die Rechtsrüge, soweit sie die allgemeine Weggefahr als wesentliche Unfallursache bezeichnet, nicht gesetzmäßig ausgeführt ist ( A. Kodekin Klicka/Koller, ZPO 6 § 471 Rz 16). Der Kläger kann sich auch nicht auf den Anscheinsbeweis berufen, der auch bei der Frage der Zurechnung eines Unfalls zum Schutzbereich der Unfallversicherung zur Anwendung gelangt, weil sich die Verwendung eines einem Spiel- bzw Sportgerät wie dem Monowheel aus den genannten Gründen gleichzuhaltenden E-Scooters bei Nichtfeststellbarkeit eines Zusammenhangs zwischen dem Sturz und einer typischen Weggefahr zu seinen Lasten auswirkt (vgl 10 ObS 150/20m [ErwG 34]).
5. Der Berufung ist daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.
C) Kosten; Revision:
Ein Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG findet nicht statt. Gründe für einen Zuspruch wurden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus der Aktenlage.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO abhängt. Das Berufungsgericht folgt der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.
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