Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden und die Richterin Mag a. Schwingenschuh sowie den Richter Mag. Wieland in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über seine Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 8. April 2026, GZ B*-6, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Graz-Jakomini eine Freiheitsstrafe im Gesamtausmaß (§ 46 Abs 5 StGB) von achtzehn Monaten und zehn Tagen, wobei zu der zu Grunde liegenden Verurteilung und Widerrufsentscheidung auf die im Akt (Ordner „Beilagen“) befindliche Urteilsausfertigung und die aktenkonforme Darstellung im angefochtenen Beschluss (BS 2) verwiesen wird.
Das errechnete Ende der Strafzeit fällt auf den 11. Dezember 2026 (ON 2.3). Nachdem die bedingte Entlassung zum Hälfte-Stichtag am 8. März 2026 (§ 152 Abs 1 Z 1 StVG) rechtskräftig abgelehnt wurde (siehe Ordner „Beilagen“), lehnte das Landesgericht für Strafsachen Graz mit dem angefochtenen Beschluss vom 8. April 2026, AZ B*, – in Übereinstimmung mit den Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) und des Anstaltsleiters (ON 2.2) – die bedingte Entlassung zum Zwei-Drittel-Stichtag am 8. Juni 2026 (§ 152 Abs 1 Z 2 StVG) ab.
Dagegen richtet sich die noch in der Anhörung angemeldete, später jedoch nicht ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen (ON 5, 2).
Die Oberstaatsanwaltschaft äußerte sich nicht.
Das Erstgericht hat im bekämpften Beschluss die Anlassverurteilungen (ON 4), die Äußerung des Strafgefangenen (ON 2, 4), die Stellungnahmen des Anstaltsleiters (ON 2.2) und der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) sowie die anzuwendende Norm, somit die Sach-und Rechtslage, zutreffend dargestellt, weshalb darauf identifizierend verwiesen wird (zur Zulässigkeit vgl RIS-Justiz RS0115236 [T1], RS0119090 [T4]).
Die Person des Rechtsbrechers, sein Vorleben, sein Verhalten nach der Tat, sein privates Umfeld und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit sind maßgebliche Beurteilungsgrundlage der das künftige Verhalten betreffenden Prognoseentscheidung ( Jerabek/Ropper , WK² § 46 Rz 15/1, Jerabek/Ropper, WK² § 43 Rz 21). Bei Entscheidungen nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Abs 4 leg cit darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können ( Jerabek/Ropper , WK² § 46 Rz 15/1). Der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe soll auf (Ausnahme-)Fälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben ( Jerabek/Ropper , aaO § 46 Rz 17), ist allerdings auch nicht ausgeschlossen.
Angesichts des auf der Einschätzung des Anstaltsleiters (ON 2.2) aufbauenden (zur Relevanz: OLG Graz, 1 Bs 7/26b mwN) und nach persönlicher Anhörung (ON 5) vertieften Eindrucks vom Strafgefangenen ist das dargelegte Prognosekalkül unter Einbeziehung des massiv belasteten Vorlebens (ON 4), des mehrfachen Bewährungsversagens (auch nach einer bereits gewährten bedingten Entlassung) sowie des getrübten Vollzugsverhaltens (ON 2.3, 4 [zu dessen Bedeutung für die bedingte Entlassung: RIS-Justiz RS0090874]) nicht zu beanstanden. Der bestehende soziale Empfangsraum (ON 2.4, 1) und die behauptete „Resozialisierung in Haft“ (ON 2.4, 2) durch die Inanspruchnahme eines Substitutionsprgramms (siehe jedoch ON 2.2, 1 [„ Fehlende Therapiemotivation“]) vermögen die Notwendigkeit eines aus den Anlasstaten abzuleitenden wirtschaftlichen Empfangsraums nicht zu ersetzen. Verbleibt anzumerken, dass der Strafgefangene bereits bei der in der Vergangenheit gewährten bedingten Entlassung (AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz) seine Therapiemotivation (damals Alkohol) und seine Resozialisierung behauptete (siehe BS 4 im Ordner „Beilagen“), nachfolgend jedoch erneut delinquierte. Gelindere Mittel iSd §§ 50 bis 52 StGB – die in der Vergangenheit schon nicht tatabhaltend wirken konnten (ON 4 [Position 2. und 3.]) – können daher nicht substituierend angewandt werden, zumal es dem Strafgefangenen offenbar an einer Reflexionsbereitschaft mangelt (vgl ON 5, 2).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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