Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden, den Richter Mag. Wieland und die Richterin Mag a . Schwingenschuh in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus der Freiheitsstrafe über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Vollzugsgericht vom 30. September 2025, GZ **-5, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben.
A* wird mit seiner Beschwerde auf die Kassation verwiesen.
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene A* verbüßte zum Zeitpunkt der erstgerichtlichen Beschlussfassung in der Justizanstalt Leoben Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von 55 Monaten aus den Erkenntnissen des Landesgerichtes Leoben zu den AZ **, **, ** und **.
Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG lagen am 28. November 2025 vor.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Erstgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Zwei-Drittel-Stichtag ab (ON 5).
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Strafgefangenen (ON 6).
In Folge der zwischenzeitigen Invollzugsetzung der mit Urteil des Landesgerichts Leoben vom 7. Oktober 2025, AZ **, über A* verhängten Freiheitsstrafe von 22 Monaten (ON 9) werden zwei Drittel der Strafzeit erst am 17. Februar 2027 verbüßt sein (ON 9,3). Eine Beschlussfassung ist jedoch erst zulässig, wenn die zeitlichen Voraussetzungen in die Nähe gerückt sind, sodass eine Entscheidung mehr als drei Monate vor dem in Betracht kommenden Stichtag ausgeschlossen ist ( Drexler/Weger, StVG 5 § 152 Rz 5).
Da aufgrund der neuen Strafzeitberechnung die zeitlichen Voraussetzungen für eine Entscheidung über die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Zwei-Drittel-Stichtag nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden. Der Strafgefangene war mit seiner Beschwerde auf diese Entscheidung zu verweisen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden