Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser (Vorsitz), den Richter Mag. Scherr, LL.M. BA und die Richterin Mag a . Berzkovics in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 25. März 2026, GZ B*-154, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
begründung:
A* wurde mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 7. März 2023, GZ B*-111, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Gemäß § 19a Abs 1 StGB wurden mehrere im Urteil näher bezeichnete Mobiltelefone, ein Tablet und ein Laptop „eingezogen“ (gemeint: konfisziert).
Eine erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erhobene – als „Beschwerde“ bezeichnete – Berufung der Verurteilten gegen die Konfiskation der genannten Gegenstände wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 15. Jänner 2025, AZ 9 Bs 4/25v, zurückgewiesen (ON 151).
Die Verurteilte beantragte in mehreren Eingaben die Ausfolgung der konfiszierten Gegenstände, weil sich darauf persönliche Daten befinden würden und sie durch die Konfiskation in Grundrechten (Recht auf Datenschutz und Privatleben) verletzt werde.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die Ausfolgungsanträge ab.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Verurteilten, die im Wesentlichen darauf verweist, dass der Verfassungsgerichtshof die Bestimmungen des § 110 Abs 1 Z 1 und Abs 4 StPO sowie des § 111 Abs 2 StPO mit Erkenntnis vom 14. Dezember 2023, G 352/2021, als verfassungswidrig aufgehoben hat, weshalb ihr die Datenträger wieder auszufolgen seien (ON 155).
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Die Verurteilte verkennt, dass sich die Datenträger nicht deshalb in der Verfügungsmacht des Gerichts befinden, weil sie aus Beweisgründen sichergestellt wurden, sondern weil sie aus Anlass der Verurteilung konfisziert wurden. Bei der Konfiskation handelt es sich um eine Nebenstrafe, die den Zweck hat, dem Täter ein Übel zuzufügen, indem ihm ein Gegenstand, den er zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat verwendet hat, weggenommen wird ( Fuchs/Tipold, WK² StGB § 19a Rz 38 f; RS0129178). Mit Rechtskraft des Konfiskationserkenntnisses ist das Recht (Eigentum) an den konfiszierten Gegenständen auf den Bund übergegangen; gleichzeitig hat die Verurteilte das Eigentumsrecht daran verloren ( Fuchs/Tipold, WK² StGB § 19a Rz 49; Stricker in Leukauf/Steininger, StGB 5 § 19a Rz 4).
Mit den Gegenständen ist nun auf die in § 408 StPO geregelte Weise (Verwendung, Verwertung oder Vernichtung) zu verfahren. Eine Rückausfolgung an die Verurteilte ist im Gesetz nicht vorgesehen und kommt daher nicht in Betracht.
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