Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag. a Kohlroser als Vorsitzende, die Richterin Mag. a Berzkovics und den Richter Mag. Scherr, LL.M., BA in der Strafvollzugssache gegen A*wegen bedingter Entlassung aus der Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 23. März 2026, GZ **-5, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene österreichische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Graz-Jakomini Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer (§ 46 Abs 5 StGB) von sieben Monaten. So wurde er mit Urteil des Bezirksgerichts Weiz vom 16. Dezember 2024, AZ **, wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zur Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde mit Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO die mit Urteil des Bezirksgerichts Weiz vom 4. November 2020, AZ **, gewährte bedingte Strafnachsicht (vier Monate Freiheitsstrafe) widerrufen. Hinsichtlich des Sachverhalts der Anlassverurteilung wird auf die in den Akten erliegende Urteilsausfertigung verwiesen (Beilagenordner).
Das Strafende fällt auf den 23. August 2026. Die Hälfte der Strafen wird mit 10. Mai 2026 verbüßt sein, zwei Drittel mit 12. Juni 2026 (ON 2.2, S 2). Die bedingte Entlassung zum Hälftestichtag wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 17. Februar 2026, AZ **, aus spezialpräventiven Gründen abgelehnt (Beilagenordner).
Mit Beschluss vom 23. März 2026 lehnte das Erstgericht entsprechend der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach dem Vollzug von zwei Dritteln der verhängten Freiheitsstrafen aus spezialpräventiven Gründen ab (ON 5).
Der Beschluss, der eine Belehrung über die 14-tägige Beschwerdefrist enthält (ON 5, S 1), wurde dem Strafgefangenen am 25. März 2026 zugestellt. Am 10. April 2026 überreichte er die (an das Oberlandesgericht Graz adressierte) Beschwerde der Poststelle der Justizanstalt, welche diese am selben Tag an die Post übergab (ON 9 und ON 6, S 4).
Die Beschwerde ist verspätet.
Nach dem entsprechend § 17 Abs 1 Z 3 StVG anwendbaren § 88 Abs 1 StPO ist eine Beschwerde (fallbezogen) binnen 14 Tagen ab Bekanntmachung schriftlich beim Gericht einzubringen. Gemäß § 88 Abs 4 StPO gilt eine Beschwerde, die innerhalb der Frist beim Rechtsmittelgericht eingebracht wird, als rechtzeitig. Die Tage des Postlaufs sind in die Frist nicht einzurechnen (§ 84 Abs 1 Z 2 StPO).
Infolge der Zustellung des bekämpften Beschlusses am 25. März 2026 endete die Beschwerdefrist mit Ablauf des 8. April 2026. Die Beschwerde, die erst am 10. April 2026 zur Post gegeben wurde, liegt somit außerhalb dieser Frist, weshalb das Rechtsmittel gemäß § 89 Abs 2 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG als unzulässig zurückzuweisen ist.
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