Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Mag a . Berzkovics (Vorsitz), den Richter Mag. Scherr, LL.M., BA und die Richterin Mag a . Kohlroser in der Strafsache gegen A* B*wegen des Verbrechens des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach § 92 Abs 2 und Abs 3, zweiter Fall StGB über die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 11. Februar 2026, GZ **-36, nach der am 22. April 2026 in Gegenwart der Vertreterin der Oberstaatsanwaltschaft, Staatsanwältin Mag a . Weber, der Angeklagten und ihres Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Divitschek durchgeführten öffentlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Der Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am ** geborene österreichische Staatsangehörige A* B* des Verbrechens des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach § 92 (richtig:) Abs 2 und Abs 3, zweiter Fall StGB schuldig erkannt und hiefür nach dem zweiten Strafsatz des § 92 Abs 3 StGB unter Anwendung des § 43a Abs 2 StGB zur Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 50,00, im Uneinbringlichkeitsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie zur für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Nach § 389 Abs 1 StPO verpflichtete das Erstgericht die Angeklagte ferner zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens.
Dem Schuldspruch zufolge hat die Angeklagte ab einem nicht genau bekannten Zeitpunkt bis 22. Juli 2025 über zumindest mehrere Monate in ** ihre Verpflichtung zur Fürsorge und Obhut gegenüber ihrem im selben Haushalt wohnenden, wegen Gebrechlichkeit und Krankheit wehrlosen Bruder C* B*, für den sie als gerichtliche Erwachsenenvertreterin bestellt war, gröblich vernachlässigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, dessen Gesundheit beträchtlich geschädigt, wobei die Tat den Tod des C* B* zur Folge hatte, indem sie keine ausreichenden Pflegemaßnahmen setzte und es insbesondere unterließ, zeitgerecht Maßnahmen zur Dekubitus-, Kontraktur-, Infektions-, Thrombose-und Pneumonieprophylaxe bzw-behandlung sowie zur regelmäßigen Mobilisation und Umlagerung und zum Entgegenwirken der Mangelernährung und Dehydration zu setzen sowie für eine ärztliche Behandlung, Spitals-oder Heimunterbringung bzw Hinzuziehung eines mobilen Pflegedienstes zu sorgen, wodurch C* B* eine Dekubitussepsis, eine schwere eitrige Pneumonie, mehrere Thrombosen, eine Lungenembolie sowie eine ausgeprägte Mangelernährung und Dehydration erlitt und schließlich am 22. Juli 2025 primär an einer Dekubitussepsis verstarb, wobei die hochgradige Entzündung der Lunge und der Atemwege sowie das Vorliegen von Thrombosen, als auch die festgestellte Lungenembolie in Kombination mit dem ausgezehrten Ernährungszustand „mittodesursächlich“ waren.
Mit ihrer Berufung begehrt die Angeklagte „den Ausspruch nach § 43a Abs 2 StGB aufzuheben und die Strafe zur Gänze bedingt nachzusehen“ bzw die Geld-und Freiheitsstrafe sowie die Tagessatzhöhe herabzusetzen und die Probezeit zu verkürzen (ON 38).
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Strafbestimmend ist der zweite Strafsatz des § 92 Abs 3 StGB mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren.
Erschwerend ist die Tatbegehung gegen einen Angehörigen (Bruder; § 33 Abs 2 Z 2 StGB).
Mildernd ist, dass die Angeklagte bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit ihrem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht sowie das reumütige Geständnis. Zutreffend zeigt die Berufung auf, dass die Strafbemessungsgründe um den Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 5 StGB zu ergänzen sind, da es sich beim abgeurteilten Delikt um ein unechtes Unterlassungsdelikt handelt (vgl Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 92 Rz 2). Bedacht zu nehmen ist nach den allgemeinen Grundsätzen der Strafbemessung im Sinne des § 32 Abs 2 StGB darauf, dass das Dienstverhältnis der Angeklagten von ihrem Arbeitgeber anlässlich der erstinstanzlichen Verurteilung beendet wurde (vgl ON 38.4).
Der im Rechtsmittel relevierte besondere Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 8 StGB liegt indes – wie die Oberstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend aufzeigt – nicht vor, weil Voraussetzung hiefür wäre, dass sich der Täter in einer allgemein begreiflichen, heftigen Gemütsbewegung zur Tat hat hinreißen lassen, was hier nicht zutrifft. Eine „emotionale und psychische Überforderung“ durch die Pflege ihres Bruders neben ihrer Vollzeitbeschäftigung kann der Angeklagten ebenfalls nicht mildernd zugebilligt werden, weil nicht nachvollzogen werden kann, warum gerade eine diplomierte Krankenschwester den konkreten Anforderungen nicht gewachsen gewesen sein sollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Angeklagte schon aufgrund ihrer Ausbildung im Besonderen zur Pflichterfüllung in der Lage war und folglich die gröbliche Vernachlässigung ihres Bruders schwer wiegt. Warum es schließlich mildernd sein soll, dass die Angeklagte die (letztlich zu seinem Tod führende) Betreuung ihres Bruders freiwillig übernommen hat, erhellt das Rechtsmittel nicht.
Bei Abwägung aller strafbemessungsrelevanten Faktoren ist die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten schuld-und tatangemessen. Tatsächlich bedarf es auch des teilweisen Vollzugs der Unrechtsfolge in Form der unbedingt verhängten Geldstrafe, um insbesondere der Generalprävention ausreichend Rechnung zu tragen.
Mit Blick auf die festgestellten persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Angeklagten zum maßgeblichen (vgl § 19 Abs 2 erster Satz StGB) Zeitpunkt des Urteils erster Instanz wurde der Tagessatz nicht zu hoch bemessen.
Die von der Angeklagten angestrebte Reduktion der Probezeit von drei Jahren hindert die spezialpräventiv erforderliche Effektivität der Sanktion (vgl Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 43 Rz 26) und kommt damit nicht in Betracht.
Die Verpflichtung zum Kostenersatz stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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