Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Mag a . Tröster (Vorsitz), Mag. Petzner, Bakk. und Dr. Sutter in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB (§ 152 Abs 1 Z 1 StVG) über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen Punkt II. des Beschlusses des Landesgerichts Klagenfurt als Vollzugsgericht vom 3. März 2026, GZ **-5, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu.
BEGRÜNDUNG:
A* ist Strafgefangener in der Justizanstalt Klagenfurt. Zu Punkt II. des angefochtenen, im Rahmen seiner am 3. März 2026 erfolgten Anhörung gefassten und verkündeten Beschlusses lehnte das Vollzugsgericht seine bedingte Entlassung zum Hälfte-Stichtag (§ 152 Abs 1 Z 1 StVG) ab. A* erklärte Rechtsmittelverzicht (je ON 5, 3). Die von ihm ungeachtet dessen am 17. März 2026 eingebrachte Beschwerde (ON 8) ist nach § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen, weil der vom Strafgefangenen nach Verkündung des Beschlusses (auch ohne Beisein eines Verteidigers) abgegebene Rechtsmittelverzicht wirksam und unwiderruflich ist. § 57 Abs 3 StPO findet nur auf das Urteil und mit diesem gemeinsam verkündete Beschlüsse nach den §§ 494 und 494a StPO Anwendung (RIS-Justiz RS0099945, RS0100062, RG0000061; Drexler/Weger, StVG 5 § 152a Rz 3; Soyer/Schumann, WK StPO § 57 Rz 53).
Vollständigkeitshalber ist noch festzuhalten, dass die durch den erst am 11. März 2026 bevollmächtigten (vgl ON 7) Verteidiger am 17. März 2026 verfasste Rechtsmittelschrift zudem (unangemeldet) außerhalb der durch § 152a Abs 3 erster Satz StVG vorgegebenen dreitägigen Beschwerdeanmeldefrist eingebracht wurde, sodass sie auch deswegen nicht zu einer inhaltlichen Überprüfung des angefochtenen Beschlusses führen hätte können (vgl RIS-Justiz RS0129395).
Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG iVm § 89 Abs 6 StPO.
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