Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Petzner, Bakk. in der Strafsache gegen A*wegen der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 2. März 2026, AZ ** (ON 14 der Akten AZ ** der Staatsanwaltschaft Graz), den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
begründung:
Am 30. Jänner 2026 stellte die Staatsanwaltschaft Graz das gegen A* wegen des Verdachts der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO ein (ON 1.14).
Am 19. Februar 2026 beantragte er unter Vorlage eines Kostenverzeichnisses über EUR 12.719,83 (darin enthalten EUR 125,96 an Barauslagen) die Zuerkennung eines „Beitrags“ zu den Kosten seiner Verteidigung in eben dieser Höhe (ON 13.2).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 14) erkannte ihm das Erstgericht einen Beitrag zu den Kosten seiner Verteidigung von EUR 4.007,80 (darin Barauslagen von EUR 7,80) zu.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft, die (primär) auf die Herabsetzung des zugesprochenen Verteidigerkostenbeitrags abzielt (ON 15).
Die für die Zuerkennung des Verteidigungskostenbeitrags maßgebliche Bestimmung des § 196a StPO wurde im angefochtenen Beschluss zutreffend dargestellt, sodass darauf verwiesen wird.
Der Pauschalkostenbeitrag in einem Höchstbetrag der Grundstufe (Stufe 1) in Höhe von EUR 6.000,00 (§ 196a Abs 1 StPO) soll grundsätzlich für alle jene Verteidigungsfälle zur Verfügung stehen, die nicht außergewöhnlich oder extrem sind, während für die übrigen (hier nicht vorliegenden) Konstellationen eigene Höchstbeträge in den Stufen 2 und 3 definiert werden. Da die Bandbreite der Verfahren, die in Stufe 1 fallen, von ganz einfachen Verteidigungsfällen, wie etwa einer gefährlichen Drohung, bis hin zu Wirtschaftsstrafsachen reicht, kann sich der Betrag je nach Umfang der Ermittlungen und Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern bzw sich von diesem weiter entfernen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein durchschnittliches Standardverfahren im Regelfall eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden umfasst und damit unter Heranziehung der Kostenansätze der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) rund EUR 3.000,00 an Aufwand für die Verteidigung verursacht. Erfolgs- und Erschwerniszuschläge bleiben dabei außer Betracht (ErläutRV 2557 BlgNR 27. GP 5; Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 31. Juli 2024, GZ 2024-0.561.623, 6). Allein dieser Betrag stellt die Ausgangsbasis für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrags dar und nicht – wovon die Staatsanwaltschaft offenbar auszugehen scheint – das Honorar laut Kostenverzeichnis.
Im konkreten Fall ist sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht von einem einfachen Verteidigungsfall auszugehen, der von der Staatsanwaltschaft auf Beweiswürdigungsebene gelöst wurde (vgl ON 1.19). Die Ermittlungsakten umfassten bis zum Zeitpunkt der Einstellung lediglich zehn Ordnungsnummern, wobei nur eine Zeugin (kontradiktorisch) vernommen und sonst keine weiteren Beweise aufgenommen wurden.
Die konkrete Tätigkeit des Verteidigers im Ermittlungsverfahren wurde bereits im angefochtenen Beschluss zutreffend dargestellt (BS 3). Die (jeweils auch an das Gericht gerichtete) Vollmachtsbekanntgabe vom (richtig:) 24. November 2025 und die Stellungnahme vom 11. Dezember 2025 sind vom Erstgericht nur als jeweils eine (notwendige und zweckmäßige) Verteidigungshandlung gewertet worden. Die geltend gemachten „Fahrtspesen“ sind bei bei der Festsetzung des Pauschalbeitrages unberücksichtigt geblieben und wurden – wie die ERV-Kosten und die „Abfragegebühr“ – auch zutreffend nicht als ersatzfähige Barauslagen anerkannt (vgl zu den ERV-Kosten: RIS-Justiz RS0126594 [T2]; RG0000128 ; zu den Abfragekosten: jüngst OLG Graz 8 Bs 300/25s mwN).
Nach Maßgabe der geringen Komplexität des Verfahrens und des durchschnittlichen Verteidigungsaufwands ist bei Gesamtabwägung der vom Gesetzgeber vorgegebenen Kriterien der vom Erstgericht festgesetzte Betrag von EUR 4.000,00 jedenfalls angemessen und folglich keiner Herabsetzung zugänglich. Der Zuspruch an Barauslagen (Parkgebühr) wurde nicht bekämpft und ist insoweit in Teilrechtskraft erwachsen ( Tipold, WK-StPO § 88 Rz 5; RIS-Justiz RS0089977 [T5].
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