Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Mag a . Haas als Einzelrichterin in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der grob fahrlässigen Tötung nach § 81 Abs 1 StGB über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 8. September 2025, AZ ** (ON 12 der Akten AZ ** der Staatsanwaltschaft Klagenfurt), den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird dahin Folge gegeben, dass der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung der A* mit (insgesamt) EUR 3.000,00 festgesetzt wird.
begründung:
Am 1. August 2025 stellte die Staatsanwaltschaft Klagenfurt das gegen A* wegen des Vergehens der grob fahrlässigen Tötung nach § 81 Abs 1 StGB geführte Ermittlungsverfahren nach § 190 StPO ein und verständigte hiervon den Verteidiger der Genannten (ON 1.7).
Am 13. August 2025 beantragte A* die Zuerkennung eines Beitrags zu den Kosten ihrer Verteidigung im Ermittlungsverfahren von EUR 6.110,00 (darin Barauslagen von EUR 110,26; ON 11.2).
Mit dem angefochtenen Beschluss erkannte ihr das Erstgericht einen Kostenbeitrag von EUR 1.500,00 zu (ON 12).
Dagegen richtet sich ihre Beschwerde, mit der sie (unter Vorlage eines Kostenverzeichnisses) den Zuspruch von insgesamt EUR 6.110,00 begehrt (ON 13).
Die Oberstaatsanwaltschaft Graz äußerte sich dazu inhaltlich nicht.
Die Beschwerde hat teilweise Erfolg.
Wird (wie hier) ein Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO eingestellt, so hat der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf (in der hier relevanten Grundstufe [„Stufe 1“]) den Betrag von EUR 6.000,00 nicht übersteigen (§ 196a Abs 1 StPO).
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein durchschnittliches Standardverfahren im Regelfall eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw. einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenen Aktenstudium bzw. Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden umfasst und damit unter Heranziehung der Kostenansätze der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) rund EUR 3.000,00 an Aufwand für die Verteidigung verursacht. Erfolgs- und Erschwerniszuschläge bleiben dabei außer Betracht. Diese Beträge stellen die Ausgangsbasis für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrags dar. Der im Einzelfall zuzuerkennende Betrag hat sich sodann je nach Umfang der Ermittlungen und Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag anzunähern oder sich von diesem weiter zu entfernen (ErläutRV 2557 BlgNR 27. GP 5; Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 31. Juli 2024, GZ 2024-0.561.623, 6).
Schon aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich freilich, dass (weiterhin) lediglich ein (nach freiem richterlichem Ermessen festzusetzender pauschaler) Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten ist. Eine Verpflichtung, dem Beschuldigten sämtliche Aufwendungen für seine Verteidigung zu ersetzen, sieht das Gesetz nicht vor. Derartiges ergibt sich auch weder aus den geltenden Verfassungsbestimmungen noch aus der Judikatur des EGMR (ErläutRV 2557 BlgNR 27. GP 2).
Im Gegenstand wurde das Ermittlungsverfahren nach rund fünf Monaten eingestellt. Die Ermittlungsakten umfassten bis zur Einstellung zehn Ordnungsnummern, darunter im Wesentlichen eine dreiseitige anonyme Anzeige (ON 2.2 bzw. ON 3.1), eine (allgemein gehaltene) Ermittlungsanordnung (ON 4), zwei kurze (lediglich Organisatorisches betreffende) E-Mails der Staatsanwaltschaft bzw. der Kriminalpolizei (ON 5 und ON 6) und die Vollmachtsbekanntgabe mit dem Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht (ON 9.2). Der dreiseitige Zwischenbericht (ON 7.2) enthielt zudem ärztliche Unterlagen von insgesamt rund 75 Seiten (wovon 71 Seiten auf ein – a prima vista nur am Rande relevantes „Narkose-Intensivprotokoll“ entfallen). Der Abschlussbericht ON 8.2 umfasste dreieinhalb Seiten und enthielt neben dem Personalblatt (ON 8.3) und der (negativen) Strafregisterauskunft (ON 8.4) die Protokolle der Beschuldigteneinvernahme (ON 8.5) und der Zeugeneinvernahme des B* C* (ca. zwei Seiten). Zu ON 10 wurden von der Kriminalpolizei das Protokoll der Zeugeneinvernahme der D* (ON 10.2; eine Seite), zwei Amtsvermerke (ON 10.3 und ON 10.5; insgesamt drei Seiten) und ein zweiseitiger Therapieplan (ON 10.5) übermittelt.
Bei dem zu prüfenden Vorwurf, die als Pflegeassistentin tätige Beschwerdeführerin habe den an einer Dysphagie leidenden E* C* durch Verabreichen fester anstatt weicher oder pürierter Nahrung am 6. Februar 2025 (somit durch einen Pflegefehler) grob fahrlässig getötet, handelte es sich fallbezogen um ein durchschnittlich komplexes Verfahren.
Die (in diesem Umfang notwendige und zweckmäßige) Tätigkeit des Verteidigers bis zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens umfasste – neben dem in der Beschwerde relevierten Aufwand für das Studium des (im Ergebnis freilich nicht allzu umfangreichen) Akts, Recherchetätigkeit und Besprechungen mit der Beschuldigten und deren Arbeitgeber – die Akteneinsicht bei der LPD **, die Vollmachtsbekanntgabe (verbunden mit einem Antrag auf Freischaltung der elektronischen Akteneinsicht; ON 9.2) und die Teilnahme an der (einschließlich „Vorbesprechung“ eine Stunde und zehn Minuten dauernden) Beschuldigtenvernehmung (ON 8.5). An der Einvernahme der Zeugin D* nahm der Verteidiger hingegen als deren Vertrauensperson teil (ON 10.2, 1). Auch für den Antrag auf Leistung eines Beitrags zu den Kosten der Verteidigung nach § 196a StPO selbst (hier: ON 11) können weiterhin keine Kosten angesprochen werden (vgl. zur Rechtslage vor BGBl I 2024/96 Lendl in WK StPO § 393a Rz 23; zu § 196a StPO OLG Graz 10 Bs 119/25p u.a.). Ebenso außer Betracht zu bleiben hat ein Erfolgszuschlag.
Der begehrte Ersatz von Barauslagen (hier: für „elektronische Akteneinsicht TP7“ von EUR 32,26 und für „Herstellung von Kopien [130 à EUR 0,60]“ von EUR 78,00; ON 11.2, 2 f) kommt fallkonkret schon mangels Bescheinigung deren tatsächlicher Bestreitung ( Lendl in WK StPO § 393a Rz 4) nicht in Betracht.
Zusammengefasst handelte es sich um einen Verteidigungsfall, in dem der notwendige und zweckmäßige Aufwand des Verteidigers dem eines durchschnittlichen Standardverfahrens entsprach. Bei einer Gesamtabwägung der vom Gesetzgeber vorgegebenen Bemessungskriterien erachtet das Beschwerdegericht daher einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung von EUR 3.000,00 für angemessen.
Die Neufassung der Auszahlungsanordnung obliegt dem Erstgericht.
R echtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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